Archive for Juni 2009

Kampagne gegen Mobbing an Schulen, der Südwesten geht voran.

30. Juni 2009
Gemeinsam Klasse.

Gemeinsam Klasse.

Nicht nur der Vorfall in Winnenden hat gezeigt, in Baden-Württemberg stimmt was nicht an den Schulen. Das Musterländle von Mercedes, Bosch und Porsche hat bezüglich Täter und Mobbing ein erhebliches Problem. Deshalb will man jetzt aktiv werden, damit es nicht wie im Fall von Tim K. zu spät ist, 16 Tote sind einfach zu viel, um zur Tagespolitik überzugehen.

Die Initiative und „das ProjektMobbingfreie Schule – gemeinsam Klasse sein!“ soll Drohungen und Schikanen Einhalt gebieten, teilten Kasse und Ministerium am Dienstag in Stuttgart mit.“ Es wird auch Zeit.

Letzte Änderung am 21.07.2015

Formen der Ausbeutung, Diskriminierung und Mobbing in der Bankbranche.

30. Juni 2009

Auf der sehr guten Internetseite vom Sozialticker hat unter dem Nickname „Freidenker“ ein erfahrerener Bänker seine Erlenisse der heutigen Arbeitswelt veröffentlicht. Aufhänger war die Seundung von Anne Will am 1.02.2009 unter dem Titel:  Tatort Arbeitsplatz – lieber ausgenutzt als arbeitslos? Hier der Text in ungekürzter Ausgabe:

Cover der Titanic.

Cover der Titanic.

>> Dass dies ein “neues” Thema in unserer Gesellschaft ist, glaube ich nicht. Ebenso wenig, dass es auf den Discouterbereich beschränkt ist. Persönlich erfahren habe ich z.B. vielfältige Formen der Ausbeutung, Diskriminierung und Mobbing in der Bankbranche seit vielen Jahren. So war es bei einem Institut z.B. üblich, Mehrarbeit nicht zu verrechnen, die über die gesetzlich zulässige Stundenzahl hinausging, obwohl die Arbeitsleistung verlangt wurde. Dies geschah in zweierlei Weise: bei Dienstreisen, die zulange tägliche Arbeitszeiten mit sich brachten, wurde pro Tag nur die höchstzulässige Arbeitszeit anerkannt, der Rest gestrichen. Wenn ein Mitarbeiter in der Bank zu lange arbeiten musste, waren die Stempeluhren so geschaltet, dass die Arbeitszeit über die gesetzliche Höchstgrenze nicht mehr registriert wurde. Dies muss in den Vorstandsetagen und der Personalabteilung bekannt gewesen sein. Auch ein Betriebsrat war vorhanden.

Uns steht das Wasser bis hier her. ;-)

Uns steht das Wasser bis hier her. 😉

Persönlich Blossstellung und Demütigung vor anderen durch Vorgesetzte sind nicht ungewöhnlich, gerne bei Mitarbeitern, die der Führungskraft fachlich gefährlich sind oder andere Meinung vertreten. Auch nicht unüblich sind “vergessen” was man zugesagt, angeordnet, vereinbart hat. Auch Aufhetzen gegen unliebsame Mitarbeiter hat traurige Tradition (wobei hier durchaus auch krankhafte persönliche Rachegelüste die Triebfeder sein können). Wer die Makellosigkeit deutscher Führungskräfte glaubt, ist schlicht naiv.
Auch die in der Sendung “Anne Will” präsentierten Beispiele machen für mich nur eines deutlich: es gibt eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen, nur an der Anwendung und der staatlichen Kontrolle zur Einhaltung fehlt es.
Perverserweise versuchte man, Kunden von Discountern Schuld an arbeits- und menschenrechtlichen Verstössen in diesem Einzelhandelssektor zu suggerieren. Es ist aber kein Verbrechen, in einem Discounter einzukaufen- die Verletzung geltender rechtlicher Normen geschieht in den Führungsebenen der entsprechenden Unternehmen! Und diese Personen können sich in unserem “Rechtsstaat” den möglichen Sanktionen sehr gut entziehen, siehe angesprochene Bewährungsstrafe wegen Steuerdelikten.
Und dies gilt leider für sehr viele weitere Bereiche in unserem Staat genauso: die gesetzlichen Voraussetzungen wären gegeben, allein mangelt es an der notwendigen staatlichen Kontrolle über die Einhaltung und der Ahndung von Gesetzesverstössen.
Mehr noch: die Finanzkrise hätte nie diese Ausmasse annehmen können, hätten die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit in vorgeschriebenem Masse erfüllt. So wird der Bürger um mehrstellige Millardenbeträge geprellt- da mutet es schon skurril an, dass eine Kassierin nach 30jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Verdacht der Unterschlagung von € 1,60 fristlos gekündigt werden kann. Würde man diesen Grundsatz auf

Aufstand der Ausgegrenzten in Paris.

Aufstand der Ausgegrenzten in Paris.

Manager anwenden, würden in den Führungsetagen deutscher Unternehmen viele Büros dauerhaft leer stehen.
Was Deutschland braucht, sind wieder frei und unabhängig denkende Bürgerinnen und Bürger, die nicht von Blendern, wiederwahlorientierten Politikern, marketinggeschulten Lobbyisten und Geld manipuliert werden können. Wehrt Euch gegen die Lügen und Aufhetze!
Der Betrug um die Altersabsicherung durch Kürzung der Rentenansprüche auf ein für ein menschenwürdiges Leben nicht ausreichendes Niveau und Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei extrem hoher Arbeitslosenquote ist ein existentielles Thema für die meisten Bundesbürger (außer die bereits in Rente sind oder in absehbarer Zeit Rente erhalten). Jedem logisch denkenden Menschen muss klar sein, dass ein System, bei dem alles, was auf einer Seite eingenommen wird, auf der anderen sofort wieder ausgegeben wird, nicht lange funktionieren kann. Bei der geringsten Verschiebung dieses labilen Gleichgewichtes bricht das System zusammen, was wir beim Rentensystem seit Jahren erleben.
Weiterhin endlich ein Ende der Volksverhetze gegen Arbeitslose, ein Ende des Arbeitslosenstatistikbetruges, ein Ende der immer dreisteren Ausbeute Erwerbstätiger in Billiglohnjobs!
Fordert Politik für mehr Arbeitsplätze, nicht für Unternehmen, die dann nach dem Kassieren von Subventionen die Arbeitsplätze ins Ausland verlagern!
Es wird Zeit, die soziale Absicherung in Deutschland wieder aufzubauen, beendet den Raubbau der gewissenlosen Politiker! Es kann kein Argument sein, dass die Absicherung in vielen Ländern schlechter ist- schlechtere Lebensbedingungen zu schaffen kann kein Ziel sein.
Jeder sollte sich vor Augen führen, dass er seine Arbeit verlieren oder erkranken kann- nach maximal 12 Monaten Arbeitslosengeld darf dann jeder erst mal sein lebenslang erwirtschaftetes Guthaben verbrauchen, bevor ihm der Staat ein Existenzminimum zugesteht. Super!

Hartz

Hartz

Absolut unabdingbar wäre auch die gesetzliche Rente für Politiker und Beamte, eine Ungleichbehandlung ist in keinster Weise nachvollziehbar und würde damit auch indirekt die Altersversorgung der Bürger sichern, da dann von politischer Seite für ein auskömmliches Rentenniveau gesorgt würde. Auch weitere Ausnahmen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Juristen, Architekten, Ingenieure, Ärzte, Apotheker) sind in keinster Weise zu rechtfertigen- endlich Schluss mit dieser Ungerechtigkeit! Wer mehr möchte, kann sich ja zusätzlich absichern- wie dies ja mittlerweile auch den gesetzlich Rentenversicherten vom Staat empfohlen wird- nur haben die keine Möglichkeit, sich vor dem gesetzlichen Rentenbeitragsdiebstahl zu schützen.
Ein weiteres Betrugsthema- der Gesundheitsfonds- muss endlich entlarft werden- Mehrkosten für fast alle bei

Ein Hartz Fan. ;-)

Ein Hartz Fan. 😉

massivem Aufbau von Verwaltungsaufwand, der niemandem nützt. Besser wäre ein einfaches Verrechnungssystem, das jeder durchschauen kann und Rechnungen für den Patienten für jede Leistung, ausserdem der Erhalt des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander durch eigene Beitragsgestaltung- und die Abschaffung des Privilegs der Privatversicherung. Auch hier kann man bei Bedarf persönliche Zusatzversicherungen abschliessen.

Ich bin der Überzeugung, nur wenn alle Rahmenbedingungen in unserem Staat stimmen, sind Gerechtigkeit und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für den einzelnen möglich, nur dann verdient die Gesellschaftform den Namen Sozial- und Rechtsstaat. Damit sich Leistung lohnt, müssen die Lohnnebenkosten und Steuern gesenkt werden. Und es wird endlich Zeit, den Solidaritätszuschlag zu streichen- auch der ist absolut nicht mehr zu rechtfertigen.
Und für viele Bereiche würden die vorhandenen gesetzlichen Regelungen ausreichen, sie müssten nur angewandt werden und den Bürgern ein einfacherer Zugang zur gerichtlichen Umsetzung möglich gemacht werden. <<

Man kann nur hoffen, dass noch mehr Opfer und Arbeitnehmer den Mut finden, ihre harten Erfahrungen in einer Arbeitswelt zu beschreiben, die bei den alten Römer oder Griechen wohl mit: Bellum omnium contra omnes…Der Krieg aller gegen alle bezeichnet worden wäre.

Letzte Änderung am 21.07.2015

Druck, Misstrauen, Ausnützen, warum nicht gleich Mobbing sagen.

30. Juni 2009
Ausbruch

Ausbruch

In einer Anne Will Sendung am 01.02.09 lautete der Titel, „Tatort Arbeitsplatz – lieber ausgenutzt als arbeitslos?“, die Kommentare der User der Internetseite www.sozialticker.com haben das zurecht mit Mobbing umschrieben, was heute in der Arbeitswelt geschieht. Denn mit der Finanzkrise hat sich der sogenannte Druck am Arbeitsplatz für viele erhöht. Die Angst geht um, wer verliert in den nächsten 24  Monaten seinen Job? Kein Unternehmen, dass nicht Stellen abbaut, um der Pleite zu entgehen. Bei den Discounter heißt das, „billig zu sein um jeden Preis,“ gerade wenn es um Löhne und Personalkosten geht.

Der Kommentar von Freidenker zur Will-Sendung spricht da Klartext: „So war es bei einem Institut z.B. üblich, Mehrarbeit nicht zu verrechnen, die über die gesetzlich zulässige Stundenzahl hinausging, obwohl die Arbeitsleistung verlangt wurde. Dies geschah in zweierlei Weise: bei Dienstreisen, die zulange tägliche Arbeitszeiten mit sich brachten, wurde pro Tag nur die höchstzulässige Arbeitszeit anerkannt, der Rest gestrichen. Wenn ein Mitarbeiter in der Bank zu lange arbeiten musste, waren die Stempeluhren so geschaltet, dass die Arbeitszeit über die gesetzliche Höchstgrenze nicht mehr registriert wurde. Dies muss in den Vorstandsetagen und der Personalabteilung bekannt gewesen sein. Auch ein Betriebsrat war vorhanden.“ Man sieht, schon längst haben sich die Gewerkschaften von den Interessen der Arbeitnehmer abgekoppelt. Wer im Betriebstrat sitzt, der hat es geschafft, Beine hochlegen und zu schikanieren, das sind heute keine Einzelfälle mehr. Und in den Gewerkschaften herrscht der Funktionär und nicht der Kollege.

Und der Beitrag von Solidar untersützt die Aussagen von Freidenker, „der Kommentar ist zu 100% stimmig, auch ich habe ähnliches erlebt. Das gab es alles schon vor Jahrzehnten, nur seit HARTZ, ist alles nocheinmal drastisch verschärft worden,weil Deutschland um jeden Preis Exportweltmeister bleiben will,und um jeden Preis den GEWINN MAXIMIEREN will. Sozial ist abgeschafft!

Letzte Änderung am 21.07.2015

Mobbing-Opfer sind einsam.

29. Juni 2009

So drückt es Kayleigh, 16 Jahre alt aus. Sie erzählt von ihrem Mobbingalltag in einer Schule in Thüringen. Auch dort wird zunehmend festgestellt, Mobbing breitet sich schneller aus als AIDS, die Pest oder die Schweinegrippe. Nur dagegen tun, das will keiner, weder Politiker, noch Lehrer und schon gar nicht die Staatsanwaltschaft. Sind wir wirklich so asozial dass wir unseren Kindern die Hilfe verwehren?

Ein Auszug aus Kayleighs Erzählungen:

„Dich machen wir fertig! – Mobbing in der Schule. Quelle: mdr.

Aus der Arbeitswelt ist das Phänomen längst bekannt. Doch Mobbing beginnt immer früher. Auch in Schulen ist dieser Psychoterror mittlerweile gang und gäbe. Die Betroffenen werden ausgegrenzt, angefeindet und verleumdet. Sie stehen den Aggressionen wehrlos gegenüber. Die Folgen können das ganze Leben verändern.Das Problem ist nicht neu. Schon immer gab es in Schulklassen den einen oder anderen Außenseiter. Jemanden, der zu dick war, der etwas langsam im Denken war, der aus einem schwierigen Elternhaus kam oder eine dicke Brille tragen musste. Irgendetwas fand sich immer und machte den oder die Ärmste(n) zum Gespött der Klasse. Solche Schüler gibt es auch heute noch, nur dass die Hänseleien ganz andere Dimensionen angenommen haben. Psychologen nennen das, was heute in den Klassenzimmern abläuft, “Mobbing”. Die meisten Lehrer sind damit völlig überfordert. Häufig wird den Opfern sogar gesagt, dass sie selbst dran schuld sind, wenn sie sich nicht anpassen.

 Aus dem Alltag eines Mobbing-Opfers:

Wohin?

Wohin?

Kayleigh ist 16. Gewalt und Ausgrenzung erlebt sie jeden Tag – mal mehr, mal weniger. Sie will nicht erkannt werden, aber sie möchte darüber sprechen, um anderen Mobbing-Opfern zu zeigen, dass sie nicht allein sind.“Ich kann ja mal meinen heutigen Tagesablauf beschreiben. Ich bin extra spät losgefahren, um den Leuten nicht zu begegnen, und dann wollte ich hoch in die Klasse, und dann kam ein Junge aus meiner Parallelklasse mir entgegen und der fing dann an rumzuschreien: ‘Die Geistesgestörte ist da, die Geistesgestörte ist da.’ In der 5. Stunde hatten wir Französisch und dann kam er in die Klasse und stellte sich vor mich mit nem nassen Schwamm und meinte: ‘Na, glaubst Du dass ich treffe?’ Und darauf meinte ich: ‘Ja, jeder würde aus so naher Entfernung treffen.’ Und der warf mir halt diesen nassen Schwamm komplett ins Gesicht und dann standen alle da und mussten lachen.”

Mobbing-Opfer sind einsam, niemand will etwas mit ihnen zu tun haben.Seit vier Jahren gibt es für Kayleigh immer wieder solche Horror-Tage. Die Demütigungen blieben nicht ohne Folgen. Das Mädchen, was einst eher zu mager war, hat durch den Kummer immer mehr gegessen und stark zugenommen. Als sie 15 war, begann sie sich zu “ritzen”. Mittlerweile lässt Kayleigh diese Art der Selbstverstümmelung sein.

Mobbing Improvisation 3

Mobbing Improvisation 3

Selbstverletzung und Ess-Störungen als Folge von Mobbing unter Gleichaltrigen sind Probleme, die Kinderpsychiater Christoph Möller kennt. Seine Erfahrungen zeigen, dass einige Mobbing-Opfer sogar noch weiter gehen. Im Extremfall kann das Mobbing zum Suizid führen. Die Opfer hätten einfach das Gefühl, dass es keine Hilfe, keinen Ausweg mehr gibt, so Möller.

Kann man sich wehren?
Die Jugendlichen sollen lernen, wieder selbstbewusst zu sein, damit sie sich gegen ihre Mobber zur Wehr setzen können. Doch das ist keine leichte Aufgabe, denn Mobbing gibt es inzwischen nicht nur auf dem Schulhof, sondern auch ganz öffentlich im Internet. So ist zum Beispiel das Netzwerk SchülerVZ, eine Internetplattform, ein netter Platz zum Plauschen. Eigentlich soll sie dazu dienen Freundschaften pflegen – und Gleichgesinnte zu treffen. Dort finden sich Kinder aber auch zu sogenannten Mobbergruppen zusammen. Öffentlich werden dann Unwahrheiten gepostet oder Hass-Statements verfasst. Ein Schüler berichtet:
“In diese ‘Mobbergruppen’ kann man eintreten und sich mit Leuten verabreden, um jemanden fertig zu machen. Man kann Bilder reinstellen und sich dann darüber lustig machen und man kann diese Person direkt beleidigen.”

Tomma, Schüler

Die Einträge kann jeder lesen, der im Schüler VZ angemeldet ist. Opfer können die Gruppen zwar dem Betreiber der Seite melden, doch jede gelöschte Mobbergruppe erscheint meistens unter anderem Namen wieder neu.

Bürostreit

Bürostreit

Auch Kayleigh ist im Schüler VZ angemeldet, und nicht jeder Eintrag in ihrem Gästebuch ist nett gemeint. Kayleigh versucht ihre Mobber zu ignorieren – das hilft am besten, sagt sie. In einem halben Jahr beginnen die Abschlussprüfungen. So lange muss sie noch durchhalten und dann hofft sie auf einen Neubeginn nach der Schule. Die psychischen Probleme aber werden sie wohl ein Leben lang verfolgen.

Tatort: Schulhaus. Dazugehören ist alles. Was ist Kindermobbing?
Das englische Verb “to mob” heißt übersetzt so viel wie anpöbeln und bedrängen. Das bedeutet Psychoterror mit Routine. Also keine alltäglichen Konflikte, sondern gezielte Verleumdungen, Demütigungen bis hin zu Drohungen und Gewaltanwendungen. Die gemobbten Kinder fühlen sich oft hilflos, ausgeliefert und allein gelassen. Sie sehen keine Chance der Situation zu entkommen, denn in der Schule sieht man sich täglich wieder. Aus anfangs eher harmlosen Hänseleien entsteht auf diese Weise soziale Ausgrenzung und seelische Qual. Oft gibt es keine Mitstreiter, denn niemand möchte sich mit einem Außenseiter solidarisieren. Man kann auch sagen, es fehlt ganz Generationen der Wert Zivilcourage, sich also nicht mit den asozialen Zuständen in der Gesellschaft, dem Arbeitsplatz oder der Schule abfinden.

Doch Zivilcourage steht in keinem Lehrplan, in keiner Vereidigungsformel und keinem Gesetz, nicht einmal das GG. Und dabei ist Zivilcourage so wichtig in einer Demokratie umd Misstände anzuprangern und letztendlich zu beseitigen. Im übrigen wird selbst an den Universitäten Zivilcourage nicht vermittelt, das nennen wir dann Ausbildung der Elite.

Letzte Änderung am 21.07.2015

Le

Letzte Änderung am 21.07.2015

Wahlprüfsteine hinsichtlich Mobbing.

28. Juni 2009
Mobbingerlebnis

Mobbingerlebnis

Er war wie ein Fels in der Brandung, viele Opfer sind daher dem Werk und Schaffen von Prof. Dr. Dr. Heinz Leymann besonders verpflichtet, aber auch sehr dankbar. Ohne ihn würde das Thema Mobbing in Deutschland nicht mal einen Namen haben. Die Idee des Vereins KLIMA. e. V ist daher nur zu begrüßen. „Wahlprüfsteine hinsichtlich Mobbing zur diesjährigen Bundestagswahl“ will von allen Parteien herausfinden, was macht die Politik gegen Mobbing. Dazu hat Dr. Fleissner neun Fragen ausgearbeitet und an die Parteien geschickt.

Neun Fragen an die sechs im Bundestag vertretenen Parteien: Anlässlich des 10.

Ohne Worte.

Ohne Worte.

Todestages des schwedischen Arbeitspsychologen Prof. Dr. Dr. Heinz Leymann, der den Begriff Mobbing für den krankmachenden Psychoterror am Arbeitsplatz geprägt hat und am 26. Januar 1999 verstorben ist, stellt sich die Frage, welche Fortschritte es hinsichtlich einer wirksamen Mobbingabwehr seither gegeben hat und was in nächster Zeit unbedingt noch getan werden muss.“  (Aus antimobbing.de) Aufhänger dafür war eine Anfrage mehrer Bundestagsbageordneter an die Bundesregierung und befindet sich auch auf der Internetseite von antimobbing.de.

Bisher liegen ihm Antworten von der FDP und LINKEN vor. Die Linke humpelt mal wieder wie ein blinder Elefant am Krückstock durch das Thema, auf ihrem Wahlkampfparteitag haben sie das Thema ganz fallen gelassen. Was will also die LINKE?

Aufschrei im Land der ArbeitDie FDP stellt in ihrem Schreiben etwas in den Vordergund, was zu begrüßen ist. Denn jede Gesetzgebung ist auch vom Vollzug der Verstöße und Ermittlungen abhängig. “ In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen besteht in Deutschland nicht zuerst ein Gesetzes- sondern ein Vollzugsrecht. Mit freundlichen Grüßen Dirk Niebel“ Erinnert sein hier nochmals an den Ombudsmann mit Handlungs- und Weisungsbefugnis, das hat sich in vielen Ländern bewährt, Herr Nibler. Und jeder Weg zum Ziel beginnt mit einem Schritt, auch wenn der Weg das Ziel ist.

Man darf auf die Anwtort der anderen Parteien gespannt sein, wenn sie überhaupt noch kommen sollten, was Opfer von ihren Schreiben an die Politik kennen. Es wird einfach nicht geantwortet, das Thema ist dann zu schwierig und gradlinig.

Letzte Änderung am 21.07.2015

Filmprojekt Mobbing.

28. Juni 2009
Gemeinsam gegen Mobbingtäter.

Gemeinsam gegen Mobbingtäter.

Vorbildlich was in der Stadt Neuss gemacht wird, um mit dem sozialen und perversen Missstand Mobbing und Gewalt im Internet umzugehen. Die besten drei „Filmemacherinnen und Filmacher wurden ausgezeichnet. Hier der vollständige Text zur Preisverleihung:

>> Die drei Gewinner eines Filmwettbewerbs zum Thema Mobbing/Gewalt/Internet an weiterführenden Schulen der Nordstadt werden am Dienstag, 23. Juni 2009, 15 Uhr, im Geschwister Scholl Haus durch stellvertretende Bürgermeisterin Hannelore Staps geehrt. Ausgeschrieben wurde dieser Wettbewerb durch den Arbeitskreis „Ordnungspartnerschaft Nord“ in Kooperation mit dem Arbeitskreis „Internet“. Eine Jury, aus zwei Mitgliedern des Arbeitskreises, zwei Jugendlichen im Alter der Teilnehmer, sowie Nils Kemmerling (Kunstförderpreisträger der Stadt Neuss, Videokünstler) haben über die mit 200, 100 und 50 Euro dotierten Preise entschieden. <<

Vielleicht kommen ja die Filme mal ins Internet, wäre sicherlich gut für alle Opfer.

Letzte Änderung am 21.07.2015

Die LINKE versagt ihre Unterstützung im Kampf gegen Mobbing.

24. Juni 2009

Doch zum Wahlkampf 2009 hätte man mit Unterstützung von Oskar Lafontaine, einem Mobbingopfer der SPD mehr erwartet, als sie jetzt verabschiedet hat. Kein Wort zu der gesellschaftlichen Seuche Mobbing. Auch wenn die Partei kluge Sprüche zitiert, so zum Beipsiel, „eine konsequente Demokratisierung aller Lebensbereiche ist die einzige Möglichkeit, ein demokratisches System lebendig zu halten,“ Oskar Negt, 2008 fehlen jedoch die Gesetzesanträge, die eine Gesetzgebung gegen Mobbing wie in Schweden einfordern.

Kigs gegen Mobbing.

Kigs gegen Mobbing.

Ein weiteres Beispiel zeigt, dass man in der LINKEN auch nicht annährend das Thema Ausgrenzung verstanden hat. Man zitiert wohl gerne, „in Deutschland  wächst die Kluft zwischen den Kindern, die gesund, abgesichert  und gefördert aufwachsen und solchen deren  Alltag durch Hoffnungslosigkeit, Mangel und Ausgrenzung geprägt ist. UNICEF-Bericht zur Lage  der Kinder in Deutschland 2008″. Doch wie Ausgrenzung stattfindet, analysiert man nicht und geht auch nicht auf Schüler und Kinder zu, die Tag täglich den Mobbingattacken vom Schulweg bis zum Internetgebrauch ausgesetzt sind. Hier nur zur Erinnerung der Artikel von mir aus der Onlinezeitung 24: Wie viele Ghettoschulen haben wir in Berlin?“

Nicht ein einziges Mal nimmt die LINKE Stellung zum Kampf gegen Mobbing, ob in der Arbeitswelt, den Hochschulen oder in der Alltagswelt unserer Kinder. Das Wahlprogramm der LINKEN für den Bundestagswahlkampf 2009 ist eine einzige Enttäuschung. Und ich sehe keinen Sinn darin, die LINKE zu wählen, wer solch einen gesellschaftlichen Missstand wie Mobbing ausklammert, dem fehlt etwas, nämlich soziale Kompetenz. Dabei lag der Partei zu ihrem Wahlparteitag vom 2.06 – 21. 06.09 ein Antrag der Basis vor, er kam aus Niedersachsen und wurde von Gysi und Konsorten platt gemacht.

Zur Poli AusHier ein Auszug aus dem Antrag: >>(3.) Auch gegen Mobbing, also Schikane, Intrige, Psychoterror und andere persönlichkeitsverletzende Handlungen in Organisationen, insbesondere am Arbeitsplatz und in Schulen setzen sich die Antragsteller ein. Mobbing richtet erhebliche ökonomische Schäden auf betrieblicher und gesellschaftlicher Ebene an. Neben der Schaffung eines wirksamen Anti-Mobbing-Gesetzes soll nach den Vorstellungen der Antragsteller in Schulen Mobbing durch Aufklärung und Verhaltenstraining bekämpft und professionelle Mediation (Streitschlichtung) als Lösungsmethode von Konflikten praktiziert werden. Außerdem sollen Mobbingberatungsstellen unter Einbeziehung von Krankenkassen initiiert und unterstützt werden. Die Antragsteller fordern die Einrichtung eines weisungsunabhängigen Amtes einer/eines Mobbingbeauftragten. „Das Amt soll bundesweit aufklären, die Einhaltung der Bestimmungen gegen Mobbing kontrollieren, Betroffenen Hilfestellung geben, anonymisierte Mobbingfälle veröffentlichen und laufend statistische Erhebungen vornehmen“, wird der Antrag erläutert. In Behörden soll es anonyme Befragungen, externe Untersuchungen von Mobbingvorwürfen und ein Abstellen des Hierarchiedenkens bei Vorgesetzten und Wertung gegen ihre Funktionseignung geben. Die Textpassagen zum Schutz gegen Mobbing stammen inhaltlich aus dem Landeswahlprogramm 2008 der Partei im Landesverband Niedersachsen.<< Kein einziges Wort dazu jedoch im Wahlprogramm der Bundespartei, was für ein sozialer Notstand in einer Partei, die sich für Arbeitnehmer und sozial Schwache stark machen will.

0,6994,7106442-render-O4-,00Weshalb also im September 2009 die LINKE wählen, welches Recht wollen sie den für die Millionen von Mobbingopfern eigentlich bewirken?  Die LINKE, nein Danke, dann bekenne ich mich zur Gruppe der aktiven „Nichtwähler und Bürgerrechtler“. Es wird nicht mehr zwischen dem kleineren und größeren Übel unterschieden, wie es in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts der Fall war, das sollten die Altgenossen der DDR nun begriffen haben, oder?

Linksammlung:

http://die-linke.de/fileadmin/tpl/gfx/wahlen/pdf/BTW_Wahlprogramm_full_final_revMS_090515-1315.pdf

http://www.onlinezeitung24.de/article/1835

Letzte Änderung am 21.07.2015

Jahrelange Mobbinghandlungen führten zur Schwerbehinderung bei einem Mobbingopfer.

23. Juni 2009
Mobbingopfer

Mobbingopfer

Ein Opfer wehrt sich und ist auf sich alleine gestellt. Realität in Deutschland im Jahre 2009. Und obwohl wir im Grundgesetz ein Recht auf freie Meinungsäußerung haben, müssen Opfer sich anonym in dieser Gesellschaft bewegen um zu ihrem Recht zu kommen. Nun hat sich unser Opfer an das Bundesarbeitsgericht gewandt und wir wollen sehen, was dort entschieden wird. Das Opfer selbst geht davon aus, dass der Weg nach Europa unvermeidlich ist, denn  an vielen deutschen Arbeitsgerichten wird Mobbing vehement verleugnet. Viele Opfer müssen sich alleine vor Gericht wehren, meist fehlt das Geld, oft sind Anwälte und Richter unfähig oder überfordert. Eine unfassbare und zugleich bittere Realität.:

Die Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention in anonymisierter Form:

17. Juni 2009

An die

Präsidentin des

Bundesarbeitsgerichtes

Frau Ingrid Schmidt

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

 Beschwerde

gemäß Artikel 13 i.V.m. Artikel 6 der

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten –

(EMRK) in der aktuellen Fassung

wegen

Durchführung eines unfairen Verfahrens

in Form des abweisenden Beschlusses des Achten Senats des

Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 8 AZN 1165/08/ 3Sa 196/08 vom 17.Februar 2009

durch die Richter Hauck, Böck und Breinlinger.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde ein gegen den o.a. Beschluss, da es sich hierbei um ein unfaires Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt.

Begründung

Kurze Vorgeschichte.

Aufgrund jahrelanger Mobbinghandlungen meiner Dienstvorgesetzten bei der Landesregierung Schleswig – Holstein insbesondere bei der Gewerbeaufsicht des ehemaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit wurde mir im Rahmen eines Rentenverfahrens die 100 % Erwerbsminderung zugesprochen und erhalte deshalb eine Rente in Höhe von ca. 780,00 €. Aufgrund dieser Erwerbsminderung hat auch das Sozialgericht Kiel in dem Beschluss vom 27.09.2005 Az. S 12 SB 74/04 eine mobbingbedingte Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 und eine Rückwirkung der Schwerbehinderung ab dem Jahr 2001 anerkannt. Darüber hinaus bestätigen diverse Arztberichte die Schwerbehinderung und eine volle Erwerbsminderung wegen Mobbing am Arbeitsplatz. Hieraufhin erfolgte eine Schadensersatz – und Schmerzensgeldklage vor der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Weiterhin verweise ich auf die dem Bundesarbeitsgericht vorliegende Gerichtsakte des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in dieser Sache.

Unfaires Verfahren i.S.d. Artikel 6 EMRK durch das Bundesarbeitsgericht

Wie aus dem b.b. Beschluss des Bundesarbeitsgericht (Anlage 2) hervorgeht, hat das Landesarbeitsgericht S-H betreffend meine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage die Revision durch das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen; gleichwohl aber einen Hinweis zur Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a des arbeitsgerichtsgesetzes- ArbGG gegeben. Die gesetzlichen Kriterien für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind in der vg. Gesetzesvorschrift des § 72 a ArbGG umfassend und abschließend wie folgt geregelt:

Zitat:

§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,

2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder

3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Zitat Ende

Dieser Gesetzesvorschrift zur erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist meine damalige Rechtsvertretung im Rahmen der dem Bundesarbeitsgericht vorliegenden Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde umfassend – und vom Bundesarbeitsgericht dies bzgl. unbeanstandet – nachgekommen.

Zur Begründung der Abweisung meiner Nichtzulassungsbeschwerde führt das Bundesarbeitsgericht jedoch Gründe an, die das Arbeitsgerichtsgesetz überhaupt nicht kennt und bezieht sich auf die eigene Rechtsprechung und führt im Wesentlichen aus wie folgt:

Zitat Beschluss BAG 8 AZN 1165/08 Seite 2 II 1. RN 4:

Eine auf Divergenz (§ 72 a Abs.1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützte Beschwerde ist nur dann i.S.d. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG ordnungsgemäß begründet, wenn der Beschwerdeführer einen fallübergreifenden abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden fallübergreifenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufzeigt.

Zitatende

Der Kern meiner Beschwerde besteht nun darin, dass das Arbeitsgerichtsgesetz diese Kriterien für eine  ordnungsgemäße Begründetheit in Bezug auf eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt nicht kennt. Denn die Kriterien für eine ordnungsgemäße Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde sind im § 72a (3) Ziffer 1-3 des Arbeitsgerichtsgesetzes abschließend und hinreichend genau geregelt. Es sind im Arbeitsgerichtsgesetz keinerlei Ausführungen zu den sog. „Fall übergreifenden abstrakten Rechtssätzen“ zu finden, die für den Recht suchenden Bürger bzw. Arbeitnehmer in aller Regel eine zusätzliche juristische Hürde bedeuten, die nicht zu überwinden ist; immer dann, wenn ein Landesarbeitsgericht die Revision bewusst nicht zulässt und die vg. “abstrakten Rechtssätze“ in ihren ggf. rechtswidrigen bzw. Unrechtsurteilen  bewusst vermeidet; wohl wissend, dass das BAG – wie in meinem Fall auch – mittels der b. b. Verschärfung des Arbeitsgerichtsgesetzes lapidar abweist. Unrechtsurteile werden somit einer dringenden und notwendigen Revision entzogen; obwohl der Recht suchende Arbeitnehmer das Recht eigentlich auf seiner Seite hat und den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs. 3 Ziffer 1-3 erfüllt hat. So auch in meinem Fall.

Die vg. Begründung zur Abweisung (m)einer Nichtzulassungsbeschwerde ist somit wesentlicher Bestandteil eines unfairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung außerhalb des gesetzlichen Rahmens gem. § 72a (3) Ziffer 1-3 ArbGG liegen und ohne Not vom Bundesarbeitsgericht drastisch verschärft werden, mit der nicht seltenen Folge eines finanziellen und gesundheitlichen Ruins des Recht suchenden Arbeitnehmers, wobei das Recht und die Rechtsfindung als solches auf der Strecke bleibt und die Wahrheit – gerade bei Fällen von Mobbing – nicht aufgedeckt wird, mit der Folge, dass die Täter von Sanktionen in Form von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen in Folge der b.b. unerreichbaren juristischen Hürden verschont bleiben und ein „gutes“ Beispiel dafür abgeben, dass Mobbing in Deutschland – insbesondere im öffentlichen Dienst – ohne Folgen für die Täter bleiben kann. Das Bundesarbeitsgericht trägt gegenwärtig und bei weiterer Anwendung vg Abweisungspraxis“, wie in meinem Falle auch, wesentlich zu dieser misslichen Situation, die im Falle eines Mobbingsachverhaltes eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit bedeuten kann.Von der katastrophalen finanziellen Situation ganz zu schweigen. Da auch das Bundesarbeitsgericht den Grundrechten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, habe ich die Verletzung meiner Grundrechte in meinen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den Gerichten in Schleswig-Holstein weiter unten gesondert und ergänzend aufgeführt. Somit vertrete ich zunächst die Auffassung, dass die Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte eines Arbeitnehmers in einem Verfahren vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit auch als nicht fair i.S.d. Artikel 6 der Konvention in Betracht kommen. Denn ein faires Gerichtsverfahren geht von der Achtung der Grundrechte aus !

Insofern bitte ich Sie, die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Grundrechtsverletzung insbesondere durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als weiteren Bestandteil dieser Beschwerde EMRK anzusehen. Grundrechtsverletzung insbesondere wegen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.10.2008, Az. 3 Sa 196/08 (Anlage 1), in Gestalt des die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2009, Az. 8 AZN 1165/08 (Anlage 2), zugestellt am 27.02.2009 als insbesondere unfaires Verfahren i.S.d. Artikel 6 EMRK, sowie Artikel 3 wegen unmenschlicher Behandlung bzw. psychischer Folter, welche u. a. zu einer hochgradigen Schwerbehinderung führte.

Mit den nachfolgenden Ausführungen wird die Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten gerügt; dies insbesondere bei Verletzung des Artikel 6 EMRK.

Begründung:

I) Zum Sachverhalt. Ich bin 52 Jahre alt, verheiratet und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern und bin in der Zeit vom 01.04.1992 bis zum 31.12.2003 u.a. beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in Schleswig-Holstein als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz tätig gewesen. Im Juni 2003 hatte ich mich wegen eines Mobbing-Konflikts am Arbeitsplatz, welcher zuvor schon über ca. eineinhalb Jahre andauerte und sich zunehmend gesteigert hatte, in fachärztliche Behandlung begeben müssen. In Folge dieses Konfliktes hatte mein Dienstherr das Anstellungsverhältnis mit Wirkung zum Jahresende 2003 ordentlich gekündigt, die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers war auch in zwei Instanzen erfolgreich gewesen, allerdings löste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der Berufungsinstanz mein Beschäftigungsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG auf gegen Zahlung einer Abfindung an den Kläger i. H. v. € 20.000,00, und zwar unter Hinweis darauf, dass mit einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei. Weitere Begründungen wurden nicht angegeben.

In einem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten medizinischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. Peter H., vom 24.05.2007 wird mir ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem früheren Konflikt am Arbeitsplatz und den bei mir festgestellten Krankheitssymptomen körperlicher und seelischer Art bestätigt. Insoweit heißt es, er habe „… die Mobbing-Situation nicht adäquat verkraftet“ und leide infolgedessen „an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, deutlicher Depressivität, einer Somatisierung und  Parasuizidalität.

Aufgrund der dargestellten Erkrankung bin ich zu 60% schwer Behindert und erhalte eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. € 770,00 monatlich. Sofort im Anschluss an die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens des Herrn Dr. H. hatte ich mit meinen ehemaligen Dienstherren, d.h. dem Land Schleswig-Holstein, vertreten d. d. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Kontakt aufgenommen und einen umfassenden Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldanspruch angemeldet, und zwar unter Hinweis auf den im Zusammenhang mit dem Mobbing-Konflikt am Arbeitsplatz nachgewiesenen Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, welcher meine dauerhafte Erkrankung und Erwerbsminderung sowie die daraus zugleich auch indirekt resultierende völlige Vernichtung meiner beruflichen Laufbahn und Existenz zur Folge hatte. Da das Ministerium keinerlei Entgegenkommen zeigte, um mit mir zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen und sich insoweit auch noch nicht einmal durch die entsprechende Fristsetzung und Klageandrohung beeindrucken ließ, sah ich mich Ende des Jahres 2007 gezwungen, beim Arbeitsgericht Kiel Klage einzureichen, und zwar mit den Anträgen, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen aufgrund des Mobbing-Verhaltens des Dienstvorgesetzten Dr. Friedhelm E. bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2003.

Das Arbeitsgericht Kiel in erster Instanz sowie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der Berufungsinstanz meine Klage jeweils zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 24.04.2008 wurde noch maßgeblich von einer Verjährung der Klageforderung gem. §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren ausgegangen bzw. zugleich auch einer Nichteinhaltung der nach § 70 BAT vor gegebenen Ausschlussfrist von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund hatte das Arbeitsgericht die materiellen Voraussetzungen eines Schadens und Schmerzensgeldanspruchs aus systematischem Mobbing am Arbeitsplatz hier erst gar nicht mehr im Einzelnen geprüft. Demgegenüber hat nachfolgend das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein in seinem Urteil vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 1) festgestellt, es könne dahingestellt bleiben, ob hier etwaige Ansprüche verjährt seien oder der Ausschlussfrist des § 70 BAT unterliegen, da die Klage aus anderen Gründen abzuweisen sei, nämlich weil ich angeblich nicht substantiiert dargelegt habe, dass ich durch eine von meinem Dienstvorgesetztem schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- und Gesundheitsverletzung ursächlich geschädigt wurde. Die Revision wurde wie b.b. nicht zugelassen.

Die hiergegen beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Divergenzbeschwerde hatte ich bzw. mein damaliger Prozessbevollmächtigter gem. § 72a Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die durch das Bundesarbeitsgericht (in NZA 2007, 1154) vorgegebene Definition von Mobbing – wider besseren Wissens – nicht angewendet und somit verkannt hat, wonach im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau alle Handlungen und Verhaltensweisen in die Betrachtungsweise einbezogen werde müssen, die dem systematischen Prozess im Arbeitsumfeld des Betroffenen zuzuordnen sind, d.h. ein Wesensmerkmal der als „Mobbing“ bezeichneten Verletzung von Arbeitnehmerrechten die Tatsache ist, dass die systematisch betriebene Verletzung sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzt, wobei diesen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet in der Regel keine eingeständige rechtliche Bedeutung zukommt. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.02.2009 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Divergenz des landesarbeitsgerichtlichen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht dargelegt sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe in dem o.a. Beschluss verwiesen). – Vgl. auch obige Ausführungen hierzu.

Ich rüge die Verletzung des Artikel 6 EMRK insofern v.a. die Verletzung meiner gesetzlich garantierten Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie den Grundrechten auf persönliche Entfaltungsfreiheit. Ferner beschwere ich mich im Rahmen des Artikel 13 i.V.m. Artikel 3 EMRK wegen Mobbing als psychische Folter und unmenschlicher Behandlung, deshalb, da nachgewiesenermaßen in Folge der mir zugefügten, b.b. mobbingbedingten Schwerbehinderung und mobbingbedingten Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Missachtung meines Grundrechts auf körperlich- seelische Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Ebenfalls beschwere ich mich im Rahmen des Artikel 13 i.V.m. Artikel 14 EMRK wegen Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 2 GG als eine Ungleichbehandlung i.S.d. des Diskriminierungsverbots gem. Artikel 14 EMRK, wobei an dieser Stelle festgestellt wird, dass im Sinne des Artikel 41 EMRK bislang noch keine  Wiedergutmachung für die Folgen des Mobbings erfolgte.

Das Gegenteil ist der Fall. Denn ich bin u .a. hoch Verschuldet, sozial verarmt, schwerstbehindert, Schmerzpatient und erwerbsunfähig, so dass ich wohl nie wieder als Arbeitnehmer am Erwerbsleben teilhaben werde. Das Studium über jahrelange Berufserfahrung; alles umsonst und verloren.

1. Der vorliegend mit meiner EMRK – Beschwerde gerügte Beschluss des 8. Senats beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung meines geschützten Grundrechtsbereiches.

2. Zur weiteren Begründung hinsichtlich des unfairen Verfahrens gemäß Artikel 6 EMRK durch diverse Grundrechtsverletzungen. Der die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfende Beschluss des BAG vom 17.02.2009 ist ebenso wie das diesen Beschluss zugrunde liegende Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 2) mit meinen Grundrechten nicht vereinbar, d.h. beide arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzen mich gleichermaßen in meinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterhin auch in den Grundrechten auf persönliche Entfaltungsfreiheit und körperlich- seelische Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG sowie der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser Sachverhalt verstößt insgesamt gegen Artikel 6 EMRK.

(1) Das vorinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Kiel hatte in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 24.04.2008 die Klageabweisung noch allein auf eine angebliche Verjährung der geltend gemachten Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gestützt und deshalb auch überhaupt keine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen getroffen bzw. zu dem insoweit durch mich vorgetragenen Sachverhalt.

(2) Demgegenüber hat das LAG Schleswig-Holstein in dem nachfolgen den  Berufungsurteil vom 15.10.2008 überraschend der Frage einer denkbaren Verjährung keinerlei Beachtung geschenkt und die Zurückweisung meiner Berufung nunmehr allein damit gerechtfertig, dass die zentrale Anspruchsbegründung durch mich nicht substantiiert vorgetragen worden sei, nämlich dass ich durch eine von meinem Dienstvorgesetzten schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- und Gesundheitsverletzung ursächlich geschädigt wurde.

Für das Berufungsurteil ist somit ein vollkommen anderer Sachverhalt als Grundlage für die gerichtliche Entscheidungsfindung herangezogen worden als dies noch in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Kiel der Fall gewesen war. Ein insoweit zwingend gebotener rechtzeitiger Hinweis der Berufungskammer an meinen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 2 ZPO war pflichtwidrig bei Verletzung des Artikels 6 EMRK unterblieben. Die Verfahrensregelung schreibt insoweit vor: „ Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.“

Die Ausführungen meines Anwaltes in der Berufungsbegründung vom 01.08.2008 hatten sich noch in gleicher Weise wie auch die Entscheidungsgründe in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.04.2008 allein auf die Frage einer denkbaren Verjährung der eingeklagten Ansprüche konzentriert und diese letztlich in überzeugender Weise verneint.

B e w e i s : Beiziehung der Gerichtsakte des LAG Schleswig-Holstein,

Az. 3 Sa 196/08

Nur wenn die Berufungskammer beim LAG die Klägerseite auf der Grundlage von § 139 Abs. 2 ZPO hier rechtzeitig darauf hingewiesen hätte, dass sie – in Abweichung von der im vorinstanzlichen Urteil dokumentierten Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts – die Frage einer Verjährung nicht vorrangig für entscheidungserheblich erachte, sondern stattdessen das Klagevorbringen in erster Instanz für nicht hinreichend substantiiert zur umfassenden Begründung des geltend gemachten Schadens- und Schmerzensgeldanspruchs, nur dann wäre auch für mich und meinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit gegeben gewesen, evtl. unvollständigen Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch entsprechend nachzubessern, d.h. ggf. zu ergänzen oder zu korrigieren.

Zwar gilt angesichts des auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatzes nach § 128 ZPO, dass das Gericht durch keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber den Prozessparteien gebunden ist (vgl. BVerG in NJW 1994, 849). Ebenso richtig ist aber auch, dass es sich bei der aus § 139 ZPO herleitenden Aufklärungspflicht um ein Kernstück der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien handelt (vgl. BVerfG 101, 404; 67, 95).

Die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 1 auf Seite 6 unten bis Seite 11) machen unübersehbar deutlich, dass das LAG seiner prozessualen Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insoweit nur unzureichend nachgekommen ist. Es hat daher das mir zustehende Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG nachhaltig – bei Missachtung und Verletzung des Artikel 6 EMRK – verletzt und damit zugleich auch die weiteren materiellen Grundrechte auf Persönlichkeitsschutz, wie im Einzelnen bereits dargestellt.

Die Ausführungen in dem Urteil lassen deutlich erkennen, dass die Kammer die für eine umfassende Bewertung des außerordentlich komplexen Mobbing-Sachverhalts sowie die insoweit erforderliche Gesamtschau benötigten Informationen nicht hinreichend berücksichtigt hat, und zwar entweder, weil sie die von meiner Seite aus bereits in der Vorinstanz zu der Gerichtsakte gereichten Dokumentationen überhaupt nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis nahm oder weil sie es pflichtwidrig unterlassen hat, mich bzw. meinen Prozessbevollmächtigten nachträglich zu einer entsprechenden Ergänzung meines Sachvortrags aufzufordern. Einen dahingehenden Vorwurf muss sich die Berufungskammer vor allem deshalb gefallen lassen, weil sie ihrer Entscheidung insbesondere nicht zugrunde gelegt hat · die tatbestandlichen Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen den Mobbing-Handlungen des Dienstvorgesetzten und den bei mir eingetretenen Gesundheitsverletzungen, so wie sie dem in der Vorinstanz überreichten Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27.09.2005 zu entnehmen sind, mit welchem eine durch Mobbing verursachte Schwerbehinderung bei mir rechtskräftig anerkannt worden war;

  • · meine handschriftlichen Mobbing-Protokolle, die ich jeweils zeitnah erstellt hatte, und zwar unmittelbar im Anschluss an die durch meinen Dienstvorgesetzten am Arbeitsplatz mir gegenüber vorgenommenen Mobbing-Handlungen, wobei diese Protokolle im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Überreichung verkürzter tabellarischer Aufstellungen ersetzt worden waren;
  • · die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen in Gestalt eines der mich begutachtenden bzw. auch behandelnden Ärzte, wenn denn die Kammer schon nicht dazu bereit gewesen ist – in gleicher Weise wie zuvor das Sozialgericht Kiel in dem zitierten Beschluss vom 27.09.2005 Az. S 12 SB 74/04

– allein aufgrund des Klagevorbringens sowie der damit zugleich vorgelegten Arztberichte hier vom Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verletzungshandlung und Verletzungsfolgen auszugehen. Dieser mit dem Unterlassen einer hinreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verbundene Verstoß gegen die dem Gericht obliegende prozessuale Fürsorgepflicht ist mit meinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie mit meinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK unvereinbar.

Aus dieser Unvereinbarkeit resultiert zugleich auch eine Verletzung meiner Grundrechte auf persönliche Handlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG sowie Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 GG.

J Punkt H Punkt

Letzte Änderung am 14.07.2015

Wie man Mitarbeiter und Kollegen meisterhaft mobbt.

22. Juni 2009
Prècaire

Prècaire

In seinem Theaterstück und Drama „Unter der Gürtellinie“ lässt der amerikanische Dramatiker Richard Dresser seine Darsteller von Mobbingattacken in einer Wüstenfabrik agieren. Niemand weiß, was dort produziert wird, doch die Arbeitsbedingungen sind wie bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einem dieser multinationalen Konzerne. Kafka lässt grüßen.

Also beschäftigen sich die Mitarbeiter mit ihrem „teuflischem Gespür für toxische Ränkespiele“, „Rivalität, Misstrauen und Verrat“. Richard Dresser hat sein Stück 1951 verfasst, 6 Jahre nach dem 2. Weltkrieg und es ist heute aktueller den je, obwohl damals Mobbing noch nicht als soziologisch, psycholgischer Begriff in der Arbeitswelt geführt worden ist.

Verschärft wird die Atmosphäre des Misstrauens, der Furcht, des Verrats durch die völlige Isolation, in der die drei Männer leben. Als Prüfer werden sie von den Arbeitern gehasst und gefürchtet.“Und der Autor versteht es den inneren Kern dieser patholgischen Arbeitswelt aufzuzeigen, dass nämlich auch Opfer Täter werden können und umgekehrt.  „Letztlich offenbart sich aber, dass alle drei Opfer eines gnadenlosen Systems sind. Furchteinflößend.“

Jene Opfer, die heute Ziel einer gigantischen Fabrik aus Coachern, Psychologen und Beratern geworden sind. „Teamarbeit ist wichtig – aber befördert werden nur die Auffälligen.“ Und auffallen tun immer die Täter, was für ein Wahnsinn, was sich hier abspielt.

Mobbingrealität und Elfenbeinturmträumer.

17. Juni 2009
Bürostreit

Bürostreit

Von je her galten Wissenschaftler als Weltfremd und der Realität sehr abgewandt. Nimmt man das Thema Mobbing, so stellt man fest, dass Wissenschaftler nicht nur oft von der Welt als Scheibe träumen, sondern auch einseitig und mit dem berühmten Brett vor dem Kopf analysieren und agieren.

Der neuste Fall dieser Art ist in einem Interview zu lesen, dass der Frankfurter Professor für Arbeits- und Organisationspsychologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt, Dieter Zapf dem Hochschulanzeiger in der Ausgabe Nr. 78, 2005 gab.* Seit dem ist nichts mehr aus dem Lehrstuhl gesickert und zeigt, wie fern Universitäten dem Alltag in diesem Land entrückt sind. Offenbar hat man nun auch in den Kreisen des Elfenbeinturms den rauen Wind der Realität wahrgenommen und ist verängstigt, weil man mal wieder eine Entwicklung verschlafen hat.

Mobbingerlebnis.

Mobbingerlebnis.

Die Ursache dafür ist einfach der falsche Ansatzpunkt dieser Methodenspezialisten, so gehen sie immer noch davon aus, ob nun in Hamburg oder Frankfurt, das Opfer sei irgendwo ja Mitschuld an seiner Lage. „Die Forschung zeigt eher, dass bei einer ganzen Reihe von Mobbingfällen die Ursache in erster Linie auch beim Opfer gesucht werden muss.“ Von den Tätern spricht Herr Zapf nicht, die gibt es offenbar nicht in seiner Welt der Analyse und Forschung. Ziemlich makaber wenn man die Entwicklung im Bereich Schülermobbing und Cybermobbing in Europa und den USA beachtet. Eine Entwicklung, an der eben auch solche Mobbingexperten wie der Professor aus Frankfurt nicht ganz schuldlos ist, denn ihr ständiges Rumgezerre an den Opfern hat den Tätern einen Schutzmantel verliehen, in dem die Methoden immer grausamer und gewaltsamer wurden. Man beachte nur die Videos der Internetseite Frauenzimmer zu Cyber- und Schülermobbing. Denn hier wird Mobbing zum Alltag, und der psychische Terror wird oft zur physischen Gewalt. „In regelrechten Mobbing-Attacken machen sich Schüler online gegenseitig fertig. Die wüsten Beschimpfungen und Beleidigungen führen teilweise sogar zu handfesten, realen Auseinandersetzungen“. Und schon längst hat findet sich Mobbing  in dem Duo psychischer Terror in Worten und physische  Gewalt in allen Gesellschaftsebenen wieder. Ja, Täter suchen schon längst diesen perversen und abartigen Kick.**

Mobbing Improvisation 3

Mobbing Improvisation 3

Und es kann auch tödlich enden wie im Falle Megan aus den USA oder der Suizid des 21-jährigen Berufsschülers November 2008 in einem Berliner Hotelzimmer.*** Langsam erwacht eine Gesellschaft, denn auch im Fall des Amoklaufs von Tim in Winnenden äußern Lehrerinnen und Freunde den Verdacht auf Mobbing, eine Diskussion die eigentlich durch Wissenschaftler angestoßen werden müsste, doch bei uns ist da eine Fehlanzeige gegeben. Bis eben auf private Initiativen oder eben Schüler, die die Nase voll haben und wie die Kids vom Kiez aus Wedding fordern,  „Politiker sollen etwas gegen Mobbing tun“. Denn Kinder haben das Recht darauf, in die Schule zu gehen, ohne gemobbt zu werden“, sagt die Ombudsfrau für Kinder in Schweden, Lena Nyberg als Gast bei den Kids vom Kiez.

Einer fehlt!

Einer fehlt!

Hurensohn! Stück Scheiße! Arschloch, (oder) wie Schüler sich gegenseitig fertig machen, … Mit den brutalen Folgen kämpfen die Opfer oft noch als Erwachsene.“**** Das ist Realität und da hilft letztendlich auch nur noch der Aufbau von Netzwerken, wie es Zapf mal richtiger Weise so treffend formuliert. „Nur ein soziales Netzwerk schützt effektiv.“*

Denn wir wissen, dass sich die Situation in allen gesellschaftlichen Bereichen verschärft, eben auch in der Arbeitswelt. „Das Thema Mobbing hat seit einigen Jahren erheblich an Brisanz zugenommen, denn immer mehr Menschen sind davon betroffen. Sie werden zum Teil so massiv schikaniert, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu erledigen.“***** Hier hilft nur noch massiv Aufklären, Netzwerke schaffen und sich rechtlich mit allen mitteln wehren. So entstehen immer neue Gruppen, wie etwa in Stuttgart „Mobbing keine Chance“ oder etwa das „mobbing competence center“ ******in Baden Wüttemberg.

Mein Büro, oder wenn man am Arbeitsplatz bespitzelt wird.

Mein Büro, oder wenn man am Arbeitsplatz bespitzelt wird.

mobbing competence centerist eine Kooperation aus unabhängigen – fachlich kompetenten und sehr engagierten – Mediatoren, Systemischen Coaches, Psychotherapeutischen Beratern und Rechtsanwälten aus ganz Baden-Württemberg , die mit ganzheitlichem Ansatz, flächendeckend, zentral organisiert und dezentral arbeitend – aktive Hilfe und Unterstützung für von Mobbing Betroffene und Präventionsberatung für Unternehmen und Schulen anbietet.“

Und nicht vergessen werden soll die Initiative eines Mobbingopfers, das es geschafft hat, nach 5 Jahren Kündigungswelle, unfähigen Anwälten, Hartz IV und sinnlosen Prozessen sich per Restitutionsklage seinen Arbeitsplatz wieder zurück erkämpft hat. Der Fall wird noch publiziert, denn er zeigt einmal mehr, mit was sich Mobbingopfer so rumschlagen müssen, oder hat ihr Anwalt sie über diesen Klageweg informiert? Übrigens hat das Mobbingopfer ohne Hilfe eines Anwalts gewonnen und sich damit auch viel Kosten erspart. Das Abzocken der Anwälte in Arbeitsprozessverfahren ist nichts Neues, außer das es in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Der konkrete Fall wird mit Urteil Ende des Jahres veröffentlicht, denn leider gilt bei uns in Deutschland immer noch eine eingeschränkte Informationsfreiheit. Auch so ein trauriges Kapitel der deutschen Demokratie.*******

Übrigens haben wir diese Restitutionsklage der EU zu verdanken, „die Restitutionsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage, die andere Unterart ist die Nichtigkeitsklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.“ Es gibt sie noch diese kleinen Wunder im Alltag.

 Linksammlung:

*http://www.faz.net/s/Rub1513DAD774B64FC0A2D9117798E3634E/Doc~E97B1381E074E4D8A86B194D7F434376B~ATpl~Ecommon~Scontent.html

**http://www.frauenzimmer.de/cms/html/de/pub/baby-familie/video/mobbing-im-internet.phtml?tc_r=frauenzimmer_cms_rechteinhalteauffacebook&tc_m=teaser_default&tc_te=Cybermobbing+-+Bis+aufs+Blut&tc_ta=frauenzimmer&tc_c=fa59a721b527cd621d7e5c1a36f8039e124520

***http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2001773

****http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28394

     http://www.speybridge.de/?p=820

*****http://loewetv.de/blog/2009/04/03/hilfe-mobbing-oder-doch-nur-kritik-an-der-arbeitsweise/

******http://www.mobbing-keine-chance.de/

*******http://de.wikipedia.org/wiki/Restitutionsklage

Letzte Änderung am 14.07.2015