
Mobbingopfer
Ein Opfer wehrt sich und ist auf sich alleine gestellt. Realität in Deutschland im Jahre 2009. Und obwohl wir im Grundgesetz ein Recht auf freie Meinungsäußerung haben, müssen Opfer sich anonym in dieser Gesellschaft bewegen um zu ihrem Recht zu kommen. Nun hat sich unser Opfer an das Bundesarbeitsgericht gewandt und wir wollen sehen, was dort entschieden wird. Das Opfer selbst geht davon aus, dass der Weg nach Europa unvermeidlich ist, denn an vielen deutschen Arbeitsgerichten wird Mobbing vehement verleugnet. Viele Opfer müssen sich alleine vor Gericht wehren, meist fehlt das Geld, oft sind Anwälte und Richter unfähig oder überfordert. Eine unfassbare und zugleich bittere Realität.:
Die Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention in anonymisierter Form:
17. Juni 2009
An die
Präsidentin des
Bundesarbeitsgerichtes
Frau Ingrid Schmidt
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Beschwerde
gemäß Artikel 13 i.V.m. Artikel 6 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten –
(EMRK) in der aktuellen Fassung
wegen
Durchführung eines unfairen Verfahrens
in Form des abweisenden Beschlusses des Achten Senats des
Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 8 AZN 1165/08/ 3Sa 196/08 vom 17.Februar 2009
durch die Richter Hauck, Böck und Breinlinger.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde ein gegen den o.a. Beschluss, da es sich hierbei um ein unfaires Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt.
Begründung
Kurze Vorgeschichte.
Aufgrund jahrelanger Mobbinghandlungen meiner Dienstvorgesetzten bei der Landesregierung Schleswig – Holstein insbesondere bei der Gewerbeaufsicht des ehemaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit wurde mir im Rahmen eines Rentenverfahrens die 100 % Erwerbsminderung zugesprochen und erhalte deshalb eine Rente in Höhe von ca. 780,00 €. Aufgrund dieser Erwerbsminderung hat auch das Sozialgericht Kiel in dem Beschluss vom 27.09.2005 Az. S 12 SB 74/04 eine mobbingbedingte Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 und eine Rückwirkung der Schwerbehinderung ab dem Jahr 2001 anerkannt. Darüber hinaus bestätigen diverse Arztberichte die Schwerbehinderung und eine volle Erwerbsminderung wegen Mobbing am Arbeitsplatz. Hieraufhin erfolgte eine Schadensersatz – und Schmerzensgeldklage vor der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Weiterhin verweise ich auf die dem Bundesarbeitsgericht vorliegende Gerichtsakte des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in dieser Sache.
Unfaires Verfahren i.S.d. Artikel 6 EMRK durch das Bundesarbeitsgericht
Wie aus dem b.b. Beschluss des Bundesarbeitsgericht (Anlage 2) hervorgeht, hat das Landesarbeitsgericht S-H betreffend meine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage die Revision durch das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen; gleichwohl aber einen Hinweis zur Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a des arbeitsgerichtsgesetzes- ArbGG gegeben. Die gesetzlichen Kriterien für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind in der vg. Gesetzesvorschrift des § 72 a ArbGG umfassend und abschließend wie folgt geregelt:
Zitat:
§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Zitat Ende
Dieser Gesetzesvorschrift zur erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist meine damalige Rechtsvertretung im Rahmen der dem Bundesarbeitsgericht vorliegenden Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde umfassend – und vom Bundesarbeitsgericht dies bzgl. unbeanstandet – nachgekommen.
Zur Begründung der Abweisung meiner Nichtzulassungsbeschwerde führt das Bundesarbeitsgericht jedoch Gründe an, die das Arbeitsgerichtsgesetz überhaupt nicht kennt und bezieht sich auf die eigene Rechtsprechung und führt im Wesentlichen aus wie folgt:
Zitat Beschluss BAG 8 AZN 1165/08 Seite 2 II 1. RN 4:
Eine auf Divergenz (§ 72 a Abs.1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützte Beschwerde ist nur dann i.S.d. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG ordnungsgemäß begründet, wenn der Beschwerdeführer einen fallübergreifenden abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden fallübergreifenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufzeigt.
Zitatende
Der Kern meiner Beschwerde besteht nun darin, dass das Arbeitsgerichtsgesetz diese Kriterien für eine ordnungsgemäße Begründetheit in Bezug auf eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt nicht kennt. Denn die Kriterien für eine ordnungsgemäße Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde sind im § 72a (3) Ziffer 1-3 des Arbeitsgerichtsgesetzes abschließend und hinreichend genau geregelt. Es sind im Arbeitsgerichtsgesetz keinerlei Ausführungen zu den sog. „Fall übergreifenden abstrakten Rechtssätzen“ zu finden, die für den Recht suchenden Bürger bzw. Arbeitnehmer in aller Regel eine zusätzliche juristische Hürde bedeuten, die nicht zu überwinden ist; immer dann, wenn ein Landesarbeitsgericht die Revision bewusst nicht zulässt und die vg. “abstrakten Rechtssätze“ in ihren ggf. rechtswidrigen bzw. Unrechtsurteilen bewusst vermeidet; wohl wissend, dass das BAG – wie in meinem Fall auch – mittels der b. b. Verschärfung des Arbeitsgerichtsgesetzes lapidar abweist. Unrechtsurteile werden somit einer dringenden und notwendigen Revision entzogen; obwohl der Recht suchende Arbeitnehmer das Recht eigentlich auf seiner Seite hat und den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs. 3 Ziffer 1-3 erfüllt hat. So auch in meinem Fall.
Die vg. Begründung zur Abweisung (m)einer Nichtzulassungsbeschwerde ist somit wesentlicher Bestandteil eines unfairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung außerhalb des gesetzlichen Rahmens gem. § 72a (3) Ziffer 1-3 ArbGG liegen und ohne Not vom Bundesarbeitsgericht drastisch verschärft werden, mit der nicht seltenen Folge eines finanziellen und gesundheitlichen Ruins des Recht suchenden Arbeitnehmers, wobei das Recht und die Rechtsfindung als solches auf der Strecke bleibt und die Wahrheit – gerade bei Fällen von Mobbing – nicht aufgedeckt wird, mit der Folge, dass die Täter von Sanktionen in Form von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen in Folge der b.b. unerreichbaren juristischen Hürden verschont bleiben und ein „gutes“ Beispiel dafür abgeben, dass Mobbing in Deutschland – insbesondere im öffentlichen Dienst – ohne Folgen für die Täter bleiben kann. Das Bundesarbeitsgericht trägt gegenwärtig und bei weiterer Anwendung vg Abweisungspraxis“, wie in meinem Falle auch, wesentlich zu dieser misslichen Situation, die im Falle eines Mobbingsachverhaltes eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit bedeuten kann.Von der katastrophalen finanziellen Situation ganz zu schweigen. Da auch das Bundesarbeitsgericht den Grundrechten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, habe ich die Verletzung meiner Grundrechte in meinen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den Gerichten in Schleswig-Holstein weiter unten gesondert und ergänzend aufgeführt. Somit vertrete ich zunächst die Auffassung, dass die Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechte eines Arbeitnehmers in einem Verfahren vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit auch als nicht fair i.S.d. Artikel 6 der Konvention in Betracht kommen. Denn ein faires Gerichtsverfahren geht von der Achtung der Grundrechte aus !
Insofern bitte ich Sie, die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Grundrechtsverletzung insbesondere durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als weiteren Bestandteil dieser Beschwerde EMRK anzusehen. Grundrechtsverletzung insbesondere wegen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.10.2008, Az. 3 Sa 196/08 (Anlage 1), in Gestalt des die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2009, Az. 8 AZN 1165/08 (Anlage 2), zugestellt am 27.02.2009 als insbesondere unfaires Verfahren i.S.d. Artikel 6 EMRK, sowie Artikel 3 wegen unmenschlicher Behandlung bzw. psychischer Folter, welche u. a. zu einer hochgradigen Schwerbehinderung führte.
Mit den nachfolgenden Ausführungen wird die Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten gerügt; dies insbesondere bei Verletzung des Artikel 6 EMRK.
Begründung:
I) Zum Sachverhalt. Ich bin 52 Jahre alt, verheiratet und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern und bin in der Zeit vom 01.04.1992 bis zum 31.12.2003 u.a. beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in Schleswig-Holstein als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz tätig gewesen. Im Juni 2003 hatte ich mich wegen eines Mobbing-Konflikts am Arbeitsplatz, welcher zuvor schon über ca. eineinhalb Jahre andauerte und sich zunehmend gesteigert hatte, in fachärztliche Behandlung begeben müssen. In Folge dieses Konfliktes hatte mein Dienstherr das Anstellungsverhältnis mit Wirkung zum Jahresende 2003 ordentlich gekündigt, die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers war auch in zwei Instanzen erfolgreich gewesen, allerdings löste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der Berufungsinstanz mein Beschäftigungsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG auf gegen Zahlung einer Abfindung an den Kläger i. H. v. € 20.000,00, und zwar unter Hinweis darauf, dass mit einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei. Weitere Begründungen wurden nicht angegeben.
In einem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten medizinischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. Peter H., vom 24.05.2007 wird mir ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem früheren Konflikt am Arbeitsplatz und den bei mir festgestellten Krankheitssymptomen körperlicher und seelischer Art bestätigt. Insoweit heißt es, er habe „… die Mobbing-Situation nicht adäquat verkraftet“ und leide infolgedessen „an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, deutlicher Depressivität, einer Somatisierung und Parasuizidalität.“
Aufgrund der dargestellten Erkrankung bin ich zu 60% schwer Behindert und erhalte eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. € 770,00 monatlich. Sofort im Anschluss an die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens des Herrn Dr. H. hatte ich mit meinen ehemaligen Dienstherren, d.h. dem Land Schleswig-Holstein, vertreten d. d. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Kontakt aufgenommen und einen umfassenden Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldanspruch angemeldet, und zwar unter Hinweis auf den im Zusammenhang mit dem Mobbing-Konflikt am Arbeitsplatz nachgewiesenen Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, welcher meine dauerhafte Erkrankung und Erwerbsminderung sowie die daraus zugleich auch indirekt resultierende völlige Vernichtung meiner beruflichen Laufbahn und Existenz zur Folge hatte. Da das Ministerium keinerlei Entgegenkommen zeigte, um mit mir zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen und sich insoweit auch noch nicht einmal durch die entsprechende Fristsetzung und Klageandrohung beeindrucken ließ, sah ich mich Ende des Jahres 2007 gezwungen, beim Arbeitsgericht Kiel Klage einzureichen, und zwar mit den Anträgen, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen aufgrund des Mobbing-Verhaltens des Dienstvorgesetzten Dr. Friedhelm E. bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2003.
Das Arbeitsgericht Kiel in erster Instanz sowie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der Berufungsinstanz meine Klage jeweils zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 24.04.2008 wurde noch maßgeblich von einer Verjährung der Klageforderung gem. §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren ausgegangen bzw. zugleich auch einer Nichteinhaltung der nach § 70 BAT vor gegebenen Ausschlussfrist von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund hatte das Arbeitsgericht die materiellen Voraussetzungen eines Schadens und Schmerzensgeldanspruchs aus systematischem Mobbing am Arbeitsplatz hier erst gar nicht mehr im Einzelnen geprüft. Demgegenüber hat nachfolgend das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein in seinem Urteil vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 1) festgestellt, es könne dahingestellt bleiben, ob hier etwaige Ansprüche verjährt seien oder der Ausschlussfrist des § 70 BAT unterliegen, da die Klage aus anderen Gründen abzuweisen sei, nämlich weil ich angeblich nicht substantiiert dargelegt habe, dass ich durch eine von meinem Dienstvorgesetztem schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- und Gesundheitsverletzung ursächlich geschädigt wurde. Die Revision wurde wie b.b. nicht zugelassen.
Die hiergegen beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Divergenzbeschwerde hatte ich bzw. mein damaliger Prozessbevollmächtigter gem. § 72a Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die durch das Bundesarbeitsgericht (in NZA 2007, 1154) vorgegebene Definition von Mobbing – wider besseren Wissens – nicht angewendet und somit verkannt hat, wonach im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau alle Handlungen und Verhaltensweisen in die Betrachtungsweise einbezogen werde müssen, die dem systematischen Prozess im Arbeitsumfeld des Betroffenen zuzuordnen sind, d.h. ein Wesensmerkmal der als „Mobbing“ bezeichneten Verletzung von Arbeitnehmerrechten die Tatsache ist, dass die systematisch betriebene Verletzung sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzt, wobei diesen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet in der Regel keine eingeständige rechtliche Bedeutung zukommt. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.02.2009 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Divergenz des landesarbeitsgerichtlichen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht dargelegt sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe in dem o.a. Beschluss verwiesen). – Vgl. auch obige Ausführungen hierzu.
Ich rüge die Verletzung des Artikel 6 EMRK insofern v.a. die Verletzung meiner gesetzlich garantierten Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie den Grundrechten auf persönliche Entfaltungsfreiheit. Ferner beschwere ich mich im Rahmen des Artikel 13 i.V.m. Artikel 3 EMRK wegen Mobbing als psychische Folter und unmenschlicher Behandlung, deshalb, da nachgewiesenermaßen in Folge der mir zugefügten, b.b. mobbingbedingten Schwerbehinderung und mobbingbedingten Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Missachtung meines Grundrechts auf körperlich- seelische Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Ebenfalls beschwere ich mich im Rahmen des Artikel 13 i.V.m. Artikel 14 EMRK wegen Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 2 GG als eine Ungleichbehandlung i.S.d. des Diskriminierungsverbots gem. Artikel 14 EMRK, wobei an dieser Stelle festgestellt wird, dass im Sinne des Artikel 41 EMRK bislang noch keine Wiedergutmachung für die Folgen des Mobbings erfolgte.
Das Gegenteil ist der Fall. Denn ich bin u .a. hoch Verschuldet, sozial verarmt, schwerstbehindert, Schmerzpatient und erwerbsunfähig, so dass ich wohl nie wieder als Arbeitnehmer am Erwerbsleben teilhaben werde. Das Studium über jahrelange Berufserfahrung; alles umsonst und verloren.
1. Der vorliegend mit meiner EMRK – Beschwerde gerügte Beschluss des 8. Senats beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung meines geschützten Grundrechtsbereiches.
2. Zur weiteren Begründung hinsichtlich des unfairen Verfahrens gemäß Artikel 6 EMRK durch diverse Grundrechtsverletzungen. Der die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfende Beschluss des BAG vom 17.02.2009 ist ebenso wie das diesen Beschluss zugrunde liegende Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 2) mit meinen Grundrechten nicht vereinbar, d.h. beide arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzen mich gleichermaßen in meinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterhin auch in den Grundrechten auf persönliche Entfaltungsfreiheit und körperlich- seelische Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG sowie der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser Sachverhalt verstößt insgesamt gegen Artikel 6 EMRK.
(1) Das vorinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Kiel hatte in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 24.04.2008 die Klageabweisung noch allein auf eine angebliche Verjährung der geltend gemachten Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gestützt und deshalb auch überhaupt keine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen getroffen bzw. zu dem insoweit durch mich vorgetragenen Sachverhalt.
(2) Demgegenüber hat das LAG Schleswig-Holstein in dem nachfolgen den Berufungsurteil vom 15.10.2008 überraschend der Frage einer denkbaren Verjährung keinerlei Beachtung geschenkt und die Zurückweisung meiner Berufung nunmehr allein damit gerechtfertig, dass die zentrale Anspruchsbegründung durch mich nicht substantiiert vorgetragen worden sei, nämlich dass ich durch eine von meinem Dienstvorgesetzten schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- und Gesundheitsverletzung ursächlich geschädigt wurde.
Für das Berufungsurteil ist somit ein vollkommen anderer Sachverhalt als Grundlage für die gerichtliche Entscheidungsfindung herangezogen worden als dies noch in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Kiel der Fall gewesen war. Ein insoweit zwingend gebotener rechtzeitiger Hinweis der Berufungskammer an meinen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 2 ZPO war pflichtwidrig bei Verletzung des Artikels 6 EMRK unterblieben. Die Verfahrensregelung schreibt insoweit vor: „ Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.“
Die Ausführungen meines Anwaltes in der Berufungsbegründung vom 01.08.2008 hatten sich noch in gleicher Weise wie auch die Entscheidungsgründe in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.04.2008 allein auf die Frage einer denkbaren Verjährung der eingeklagten Ansprüche konzentriert und diese letztlich in überzeugender Weise verneint.
B e w e i s : Beiziehung der Gerichtsakte des LAG Schleswig-Holstein,
Az. 3 Sa 196/08
Nur wenn die Berufungskammer beim LAG die Klägerseite auf der Grundlage von § 139 Abs. 2 ZPO hier rechtzeitig darauf hingewiesen hätte, dass sie – in Abweichung von der im vorinstanzlichen Urteil dokumentierten Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts – die Frage einer Verjährung nicht vorrangig für entscheidungserheblich erachte, sondern stattdessen das Klagevorbringen in erster Instanz für nicht hinreichend substantiiert zur umfassenden Begründung des geltend gemachten Schadens- und Schmerzensgeldanspruchs, nur dann wäre auch für mich und meinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit gegeben gewesen, evtl. unvollständigen Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch entsprechend nachzubessern, d.h. ggf. zu ergänzen oder zu korrigieren.
Zwar gilt angesichts des auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatzes nach § 128 ZPO, dass das Gericht durch keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber den Prozessparteien gebunden ist (vgl. BVerG in NJW 1994, 849). Ebenso richtig ist aber auch, dass es sich bei der aus § 139 ZPO herleitenden Aufklärungspflicht um ein Kernstück der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien handelt (vgl. BVerfG 101, 404; 67, 95).
Die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 15.10.2008 (vgl. Anlage 1 auf Seite 6 unten bis Seite 11) machen unübersehbar deutlich, dass das LAG seiner prozessualen Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insoweit nur unzureichend nachgekommen ist. Es hat daher das mir zustehende Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG nachhaltig – bei Missachtung und Verletzung des Artikel 6 EMRK – verletzt und damit zugleich auch die weiteren materiellen Grundrechte auf Persönlichkeitsschutz, wie im Einzelnen bereits dargestellt.
Die Ausführungen in dem Urteil lassen deutlich erkennen, dass die Kammer die für eine umfassende Bewertung des außerordentlich komplexen Mobbing-Sachverhalts sowie die insoweit erforderliche Gesamtschau benötigten Informationen nicht hinreichend berücksichtigt hat, und zwar entweder, weil sie die von meiner Seite aus bereits in der Vorinstanz zu der Gerichtsakte gereichten Dokumentationen überhaupt nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis nahm oder weil sie es pflichtwidrig unterlassen hat, mich bzw. meinen Prozessbevollmächtigten nachträglich zu einer entsprechenden Ergänzung meines Sachvortrags aufzufordern. Einen dahingehenden Vorwurf muss sich die Berufungskammer vor allem deshalb gefallen lassen, weil sie ihrer Entscheidung insbesondere nicht zugrunde gelegt hat · die tatbestandlichen Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen den Mobbing-Handlungen des Dienstvorgesetzten und den bei mir eingetretenen Gesundheitsverletzungen, so wie sie dem in der Vorinstanz überreichten Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27.09.2005 zu entnehmen sind, mit welchem eine durch Mobbing verursachte Schwerbehinderung bei mir rechtskräftig anerkannt worden war;
- · meine handschriftlichen Mobbing-Protokolle, die ich jeweils zeitnah erstellt hatte, und zwar unmittelbar im Anschluss an die durch meinen Dienstvorgesetzten am Arbeitsplatz mir gegenüber vorgenommenen Mobbing-Handlungen, wobei diese Protokolle im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Überreichung verkürzter tabellarischer Aufstellungen ersetzt worden waren;
- · die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen in Gestalt eines der mich begutachtenden bzw. auch behandelnden Ärzte, wenn denn die Kammer schon nicht dazu bereit gewesen ist – in gleicher Weise wie zuvor das Sozialgericht Kiel in dem zitierten Beschluss vom 27.09.2005 Az. S 12 SB 74/04
– allein aufgrund des Klagevorbringens sowie der damit zugleich vorgelegten Arztberichte hier vom Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verletzungshandlung und Verletzungsfolgen auszugehen. Dieser mit dem Unterlassen einer hinreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verbundene Verstoß gegen die dem Gericht obliegende prozessuale Fürsorgepflicht ist mit meinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie mit meinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK unvereinbar.
Aus dieser Unvereinbarkeit resultiert zugleich auch eine Verletzung meiner Grundrechte auf persönliche Handlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG sowie Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 GG.
J Punkt H Punkt
Letzte Änderung am 14.07.2015