Posts Tagged ‘Mobbing-Tagebuch’

Deutsches Rotes Kreuz (DRK) mobbt Mitarbeiter in die Krankheit

13. Juli 2011

Der Schrei.

Das „Deutsche Rotes Kreuz„, kurz DRK genannt, behauptet von sich Menschen zu helfen. „Das Deutsche Rot Kreuz rettet Menschen, hilft in Notlagen, bietet Menschen eine Gemeinschaft, steht den Armen und Bedürftigen bei und wacht über das humanitäre Völkerrecht – in Deutschland und in der ganzen Welt“. (1)

Was damit gemeint ist, Menschen zu helfen, hat der „Leiter des Rettungsdiensts“  Sigmaringen und Ravensburg am eigenen Leib erfahren. Mobbing bis zur Zerstörung der Gesundheit heißt das in der bitteren Realität, auch wenn man über 25 Jahre für das DRK malocht hat.

„Der DRK-Mitarbeiter ist seit einigen Wochen krankgeschrieben. Er begab sich in psychologische Behandlung. Einige Ärzte und ein Berater leisten Hilfe. Diese Menschen helfen ihm, diese schwierige Situation durchzustehen, sagt Anwalt Martin Fischer“. (2) Das DRK sagt wie immer nichts dazu und bekanntlich ist Schweigen auch eine Antwort.

Am 12.07.2011 war nun eine dieser Vergleichsorgientermine, Güteverhandlung genannt vor dem Arbeitsgericht. Der Richter hat wie immer die üblichen 20 Minuten „Bla Bla“ im Auge, der Termin dauerte aufgrund der guten Vorbereitung durch den Anwalt des DRK-Rettungsleiter jedoch über eine Stunde und 30 Minuten. Heraus kam dabei  jedoch nichts, das DRK bleibt bei der Mobbingstrategie, alles andere war den Menschenrettern zu teuer.

Der Rettungsdienstleiter hat viele Angebote gemacht, er „würde seine Arbeit am liebsten wieder aufnehmen“ aber auch als Rettungsassistent arbeiten.

Zum Tragen kam beim Gütetermin das „Mobbing-Tagebuch„, dass nun doch wieder von Arbeitsrichtern als Beweismittel akzeptiert wird. Wissen diese Herren in den „schwarzen Kutten“ überhaupt noch, was sie wollen?

Mobbingerlebnis

Die Mobbing-Vürwürfe lauten:

– „Systematisch die Motivation und die Freude an der Arbeit“ zerstört.

– „Als es um die Fusion der Leitstellen Sigmaringen und Ravesnburg gegangen sei, habe man die Gespräche hinter seinem Rücken geführt“.

–  Unsinnige Arbeitsaufträge … um ihn mürbe zu machen. Der Richter nannte ein Beispiel: Über einen Zeitraum von mehreren Jahren sollte der Rettungsdienstleiter die Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter auflisten und die Arbeitszeiten denen der Hauptamtlichen gegenüberstellen“. (2)

„Ziel war, ihn aggressiv zu machen, ihn zum Ausrasten zu bringen, so die Klageschrift“. Und das nennt man beim DRK dann Menschen in Notlagen helfen, spenden sie noch für das DRK? (2) 

1)http://www.drk.de/ueber-uns.html

2)http://www.schwaebische.de/region/sigmaringen-tuttlingen/sigmaringen/stadtnachrichten-sigmaringen_artikel,-Mobbing-Rettungsdienstleiter-klagt-gegen-DRK-_arid,5103227.html

http://www.suedkurier.de/region/linzgau-zollern-alb/pfullendorf/Arbeitsstreit-eskaliert-mit-Mobbing-Klage;art372570,5000183

http://salzburg.orf.at/stories/522610/

Behinderten-Mobbing ist die grausamste Form im Arbeitsalltag

8. Mai 2011

Mobbing-Opfer Johann Löbl

Man ist immer wieder auf`s Neue entsetzt, wenn man von Mobbing-Fällen hört und denkt, eine Steigerung an Grausamkeit und Abartigkeit ist nicht mehr möglich. Pustekuchen, jeder neue Fall der in der Öffentlichkeit zum Glück und Dank des Mutes der Opfer bekannt wird zeigt, Mobber sind krankhafte, psychopathisch veranlagte Menschen, die eigentlich in eine Klinik gehörten und nicht in einem Unternehmen oder einer Behörde eine Leitungstätigkeit übernehmen dürften. Doch eine Psychotest für Vorgesetzte gibt es leider nicht, sonst wäre unsere psychatrischen Kliniken überfüllt, schätze ich mal.(1)

Was Johann Löbl, der seit Jahren „körperbehindert“ ist, denn „mit 1,52 Metern“ hat er aufgehört zu wachsen*.  Das hat ihn  jedoch nicht darin gehindert, sich seine Brötchen selber zu verdienen. „Seit 17 Jahren ist er beim“ österreichischen „Bundesheer“ tätig. Doch da liegt schon der Hase begraben. Johann Löbl scheint einfach Pech zu haben, denn seine „Zwischenvorgesetzte beim Bundesheer in der Wiener Stiftskaserne“ scheint eine krankhafte und psychisch gestörte Frau zu sein.

Sie hat Johann wie eine Sklaven behandelt und auch so angesprochen. „Idiot, Krüppel, Missgeburt und Säuferkind und kniee dich vor mich hin und bedanke dich, dass Du als Krüppel hier sein darfst“.  Diese Ritual war nicht einmalig, sondern es von über Jahre  fast täglich statt.

David Askew, Mobbing- und Suizidopfer

„Fast täglich musste (Johann) in ihr Zimmer kommen, sich manchmmal sogar hinknien, erzählte er der Krone. Ein Bedankungs- Ritual, das an Unmenschlichkeit wohl nicht mehr zu überbieten ist. Und ich wurde ständig beschimpft“, erzählt der 42-Jähirge. (2) Kein Vorgsetzter oder Leiter will das perverse und abartige und teilweise an KZ-Methoden oder Stasipraktiken erinnert Treiben dieser Frau D. aufgefallen sein. Offenbar haben die Damen und Herren ihren Job verfehlt und das Wort Fürsorgepflicht noch nicht gehört.

Johann hat zum Glück ein Tagebuch geführt und stellt es jetzt wohl der Öffentlichkeit zur Verfügung, vielleicht begreifen nun Politiker in Europa, Menschenrechtsverletzungen gibt es nicht nur in China oder Syrien, sie müssen nur mal in Unternehmen und Behörden die Mitarbeiter befragen, dann „wissen“ sie, was Terror im Alltag heißt und wo er Zuhause ist.

Und wie haben nun die Vorgesetzten auf den Fall reagiert? Natürlich wie immer verharmlosend und wenig informativ, unklar ist auch, ob Frau D. zu einem psychologischen Eignungstest muss oder nicht, armes Europa im Jahr 2011.  

„Laut Verteidigungsministerium, das am Donnerstag auf den Krone- Bericht reagierte, wurde die Bedienstete wegen völlig ungebührlichen Verhaltens mit disziplinären Maßnahmen belegt. Welcher Art die Disziplinarmaßnahmen sind, darüber wurden keine Angaben gemacht“.

Wann erhalten eigentlich mal Täter von Psychoterror und menschenverachtenden Führungspraktiken  ihre gerechte Strafe und die Opfer eine angemessene Rehabilitation? Wozu haben wir überhaupt die europäischen Menschenrechte, wenn wir Alltagsverhältnisse wie im 3. Reich oder bei der Stasi oder dem KGB haben?

1)http://422428.forumromanum.com/member/forum/entry_ubb.user_422428.2.1111918330.1111918330.1.kommt_mir_bekannt_vor_mobbing-glb_wiener_linien.html

2)http://www.krone.at/Oesterreich/Behinderter_ueber_Jahre_von_Heeres-Sadistin_gequaelt-Krueppel_und_Idiot-Story-260692

* Erinnert an die „Blechtrommel“ vonGünter Grass, nur Oskar hatte eben eine Blechtrommel, Johann sein Mobbing-Tagebuch.

Florian K., oder wenn Mobbing zum Amoklauf führt

29. September 2010

Florian K., Mobbing-Opfer und Amokläufer

Der Prozess um den Amoklauf des 23-jährigen Berufsschüler Florain K. zeigt einmal mehr, wozu Mobbing im Leben eins Opfers führt. Entweder führen die ständigen und jahrelangen Demütigungen zum Suizid, gerade insbesondere bei  den Opfern, die nicht mehr die Kraft haben, sich mit ihrer Lage auseinaderzusetzen. Oder eben wie im Fall von Tim oder Florian, es kommt zum Amoklauf mit erschütternden Folgen für viele Menschen.(2)

Florian K. gibt zu, dass er nicht einmal die Tat bereut, sondern sie seit 2008 systemtisch geplant hat und den eigenen Tod mit einbezogen hat. Die innere Selbstaufgabe ist wohl das schockierenste an dem Fall, in dem ein Berufsschullehrer sein Leben verlor und der Täter zu gibt, er wollte nur noch töten, viele Lehrer aber auch Berufsschüler und das nach eigenem Ermessen.

„Bereits 2008 kündigte er in seinem Tagebuch einen Amoklauf in Ludwigshafen an. Er führte eine Todesliste mit 15 Namen vor allem von Lehrern. Darüber hinaus werde er viele, viele weitere Lehrer und Schüler nach eigenem Ermessen exekutieren“.(1)

Wenn dann der Staatsanwalt Udo Gehringon  von „Mord (aus) heimtückisch(en) und niedrigen Beweggründen“ spricht, hat er in keinster Wesie das Ausmaß dieser Tat begriffen, noch versteht er eignetlich um was es geht, sondern labert nur seinen juritischen Alltagstext herunter, der er für solche Fälle Jahre lang auf seinem PC gespeichert hat, das erspart Arbeit und garanitiert Fließbandurteile nach dem Muster 0815.

Tim, keiner war ......

Im Fall von Florian K, der nun eindeutig der Täter ist und sich zu seiner Tat auch bekennt, stellt sich die Frage nach dem „Wie weiter„? Ein Leben lang Sicherheitsverwahrung und Gefängnis? Wird eh je seine Schuld begreifen und verstehen können, warum er in diese Lage kam? Was passiert mit den Tätern, die Florain K. systemtisch in die Rolle des „Amokläufers“ getrieben haben?

Keiner dieser Täter hat sich je entschuldigt und wir wissen nicht, wenn sie heute „fertig machen„?

Florain K. hat wohl mit seinem Leben abgeschlossen, keine Strafe kann daher im Geiste der Opfer greifen und er wird wohl für immer eine Gefahr bleiben, für seine Mitmenschen und für sich selbst. Leider wird nach dem Prozess und dem hilflosen Urteil des Gerichtes der Fall aus der Öffentlichkeit verschwinden, und wir werden wohl nie erfahren wie die Mobbinggeschichte Florian K. zu Ende gehen wird.

“In einem der letzten Einträge (in sein Mobbing-Tagebuch) heißt es wenige Wochen vor der Bluttat: Das Jahr wird für mich sehr kurz. Er schreibt, dass er nach seinem Tod eingeäschert werden möchte. Offenbar geht er davon aus, von der Polizei erschossen zu werden“. (1) Was soll man da noch von einer Strafe erwarten, wenn die Seele schon tot ist. „Der 23-jährige Angeklagte gesteht seine Tat, zeigt jedoch keine Reue„. (1)

1)http://www.suedkurier.de/news/panorama/panorama/art410967,4501985

2)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/09/28/23-jahriger-berufsschuler-und-mobbing-opfer-wegen-mord-vor-gericht/

https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/09/25/tim-k-soll-kein-mobbing-opfer-gewesen-sein/

Mobbing-Tagebuch Ja oder Nein?

21. August 2010

Kaum ein Begriff scheint Anwälte so zu bewegen wie das Mobbing-Tagebuch. In seinem sehr guten Artikel weist der Rechtsanwalt Stefen Pfleger nochmals auf diesen Problem hin und bezieht sich dabei leider nur auf einen Fall.

„Das Arbeitsgericht hat sodann direkte Ansprüche gegen die Beklagte als auch gegenüber deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verneint. Wesentlich hierfür war, dass das Mobbing-Tagebuch des Klägers keine Details hinsichtlich der Position im Betrieb der Beklagten aufwies und im Vortrag des Klägers auch nicht mehr nachgeholt wurde. Der Arbeitgeber haftet jedoch nur für solche Mitarbeiter, die dem Betroffenen vorgesetzt sind“. (1)

PrècaireLeider unterlässt es RA Pfleger auf die Erfahrungen von Prof. Alenfelder in Cottbus (2)  hinzuweisen, der dort mit der Papierrolle erfolgreich gearbeitet hat, denn mit einem Blick sah der Richter und seine Schöffen, wieviele Mobbing-Attacken stattgefunden haben. Richter lesen bekanntlich nicht so gerne, etwas was sich die Anwälte mal verinnerlichen sollten. Gute Schriftsätze braucht man nur vor dem BAG und dem EU-Gerichtshof, Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind in der Hand der Lobbyisten und politischen Strippenzieher, die kommen aus dem Arbeitgeberlager und der Einheitsgewerkschaft, bedauerlich aber wahr.

Solche Probleme werden leider von Anwälten zu wenig diskutiert, wir Opfer tun dies. Das Mobbing-Tagebuch in Papierrollenform ja und bei der Definition von Mobbing sollten Anwälte sich mal mit dem „Mobbing-Verbot“ in Österreich ansehen, insbesondere warum es dort auch ausdrücklich für Richter eingeführt wurde. Die Diskussion sollte nun auch mal endlich in Deutschland beginnen, Zeit wäre es ja.

Das Mobbing-Tagebuch ist ein Hilfsmittel und sollte im Prozess nur verwendet werden, wenn es sinnvoll und mit weiteren Beweismittel belegbar ist. Da bei uns in Deutschland seit 150 Jahren eine Täterkultur gepflegt wird, muss das Opfer wissen, es ist beweispflichtig und das sollte allel Anwälten ebenfalls klar sein, wenn sie in einen Prozess gehen um ihn zu gewinnen.

Letzte Änderung am 16.08.2015

1)http://www.anwalt24.de/fachartikel/nicht-immer-schmerzensgeld-fuer-mobbing

2)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/02/22/vom-sinn-und-unsinn-des-mobbing%E2%80%93tagebuches/

http://www.alenfelder.de/000000971c0d6eb22/000000971c0d6fb24/index.html

http://www.lr-online.de/regionen/forst/Forsterin-durchleidet-Mobbing-Martyrium-in-DRK-Pflegeheim;art1052,2601305,0

Bossing nimmt zu

20. Juni 2010

Wenn der Chef mobbt, wird es gefährlich

Seit geraumer Zeit nimmt Bossing in den Betrieben und Verwaltungen zu. Bossing ist jene perverse und pathologische Art von Mobbing, in denen der „Chef“ mitmacht oder der Täter ist. Ziel bei Bossing dürfte sein und ist es wohl immer die Kündigung, was Opfer beachten sollte. Da hilft weder Mediation, Vergleiche noch Gesprächbereitschaft, auch wenn viele das nicht wahr haben wollen.

„In etwa der Hälfte aller Mobbing-Fälle, macht der Chef mit, so die Erkenntnisse der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)“. (1)

Nach den Erkenntnissen der BAUA-Mitarbeiterin Dr. Gerlinde Kaul, die Mobbing und Bossing nicht trennen will, führt entweder Mobbing oder Bossing heute immer zur Kündigung des Opfers. „Mobbing zielt leider immer auf die Entfernung des Opfers vom Arbeitsplatz hin. Es zielt immer auf eine Ausgrenzung des Opfers aus der Gruppe“. (1) Und dann dürfte Mediation nur das Beruhigsmittel mit zeitlicher Befristung sein, am Ende, am Ende steht immer die Kündigung und so klar hat das die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bisher nicht dargestellt.

Entlassene Arbeit

Wer es also gegen Mobbing in den Unternehmen ist, muss sich auch gleichzeitig für den Kündigungsschutz stark machen. Leider fehlt diese Erkenntnis bei den meisten Gewerkschaften, fast keiner ihre Betriebsräte hat bisher bei der Gewerbeaufsicht Anzeige wegen Mobbing in seinem Betrieb gestellt, warum eigentlich?

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Fürsorgepflicht hingewiesen, nach der darf es gar kein Bossing geben. Doch wer hält sich bei und überhaupt noch an Gesetze?

Aber auch in zwei anderen Aussagen irrt sich Frau Dr. Kaul. Einmal ist sie eine Anhängerin des Mobbingtagebuches, obwohl diese Mittel bisher zu 99 % sich als untauglich bei Arbeitsprozessen herausgestellt hat. „Wichtig für die Beweisführung ist ein Mobbing-Tagebuch. Jede Schikane sollte darin mit der Art der Attacke, den gegebenen Umständen der Arbeitssituation oder des Arbeitsauftrages, den unter Umständen mitbeteiligten Personen und mit dem eigenen Erleben zeitgenau erfasst werden“. (1)

Mobbing-am-Arbeitsplatz

Und sie vertritt die irrige Aufnahme, die uns auch Politiker einreden wollen: „Findet Mobbing im Unternehmen statt, so macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er es duldet. Wer sich gemobbt fühlt, sollte aktiv werden, solange er es noch kann, gegebenenfalls auch externe Hilfsangebote in Anspruch nehmen“. (1)

Strafbar, da  müsste Fr. Kraul mal eine Bilanz vorlegen aus der hervorgeht, in wie vielen Fällen der Staatsanwalt ermittelt hat oder warum nicht? Nur das kann sie nicht und deshalb sind ihre Aussagen sehr zwiespältig und wenig hilfreich. Sie fordert auch merkwürdiger Weise keinen Ombudsmann für Mobbing auf Länder- oder Bundesebene, der dann Weisungs befugt gegenüber den Staatsanälten wäre und diese auch kontrolliert. Zu blauäugig  ist hier die Auffasunng der BAUA, was einen verwundert, denn schließlich wäre dies Behörde der wichtigste Partner für Mobbing-Opfer auf der Ämterebene. Und die BAUA setzt sich auch nicht für eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ein, ziemlich makaber was da abgeht.

Staatliche Institutionen sind mehr Stolperfallen als Partner im Kampf gegen Mobbing und Bossing, obwohl wir ein Kündigungsschutzgesetz und das AGG haben.

1) http://www.tuebinger-wochenblatt.de/tue/page/detail.php/2519741

Vom Sinn und Unsinn des Mobbing–Tagebuches.

22. Februar 2010

Der Schrei

Immer wieder steht das Mobbing-Tagebuch im Mittelpunkt von Arbeitsgerichtsprozessen. Die Urteile dazu sind wahrscheinlich so vielfältig wie die Farbe des Sandes am Meer. Bekanntlich ist das Licht der Faktor für die Farbe des Sandes und die Sonne der Faktor, der das Licht bestimmt.

Im Arbeitsrecht ist es der Richter und seine zwei Schöffen, die oft kaum wahrgenommen werden und oft eine wichtige Rolle als „Strippenzieher“ spielen, denn sie kommen bekanntlich aus den „klassischen Ständeorganisationen, den Unternehmerverbänden und den Gewerkschaften. Hier zeigt sich oft die fehlende „Unabhängigkeit“ des Gerichtes, denn die Standesvertreter unterliegen dem Auftrag ihres Arbeitsgebers, und diese wollen bekanntlich in Deutschland oft etwas anderes als wir Bürger, Stichwort Lobbyismus.

Im Fall der Pflegedienstleiterin ist ihr Anwalt und zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht einen neuen und bemerkenswerten Schritt gegangen.

Er hat quasi das Mobbingtagebuch auf eine Zeitachse übertragen und somit visuell den Verlauf der Mobbingattacken dargestellt. „In einem bemerkenswerten Urteil hat das Arbeitsgericht Cottbus einer DRK-Pflegedienstleiterin 30 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. Zuvor hat sie jedoch schon einem Auflösungsvertrag zugestimmt, so dass man das Urteil mit gemischten Augen sehen kann“.(1)

Denn durch die Auflösung des Arbeitsvertrages hat die Klägerin dem Gericht einen wichtige Entscheidung genommen, die nämlich, der Wiedereinführung eines Mobbing-Opfers in ihren alten Arbeitsplatz mit Hilfe aller Instrumente. Richter fürchten solche Entscheidungen wie das Kaninchen die Schlange. Denn meistens müsste man dann auch über die „Kündigung der Mobber oder Täter“ entschieden werden, wie es  das LAG Schleswig Holstein und Arbeitsgericht Münster in ihren Urteilen vorbildlich gemacht haben. (Urteil 3 Sa 224/09, 2 Ca 84 d/09) (2)

Dennoch hat Prof. Alenfelder gezeigt, wie man eine vorbildliche Mobbing-Klage aufbaut und nicht nur Schriftsätze mit den üblichen Standardsprüchen vom Stapel lässt. Das Mobbing-Tagebuch ist für die „Papierbahn“ das Hilfsmittel aber eben nicht das Beweismittel. Und das ist meiner Ansicht eine sehr wichtige Erkenntnis auch aus dem Prozess vor dem Mainzer Arbeitsgericht.

Mobbingerlebnis

>> Sie (Alenfelder und sein Kollege) haben auch diesmal dem Gericht nicht nur „eine 23 Seiten Klageschrift“ vorgelegt, sondern diese grafisch auf „eine gut zwei Meter lange Papierbahn“ aufgezeichnet. Dazu wurden „beschrifteten Kästchen …. nebeneinander auf einer Zeitachse von 2004 bis 2009″ mit den  „persönlichen Angriffe gegen ihre Mandantin stichpunktartig aufgezeichnet“. (1)<<  Sie haben somit für den Erfolg der Klägerin eine wichtige juristische Vorleistung geliefert und sich dabei nicht alleine auf ein Mobbing-Tagebuch gestützt, denn damit wären sie bdene gegangen.

Denn im Fall des „Hauptkassierers“ hat der Kläger sich nur alleine auf sein Tagebuch als Beweismittel gestützt, und das kann oft fatale Folgen haben, wenn eben Eintragungen auftauchen, die das Gericht gierig wie Honig aufsaugt, obwohl sie vom Opfer anders gemeint waren, Stichwort: Doppeldeutigkeit.

Solche Stellen, wie die folgende aus dem Tagebuch des Klägers im Mainzer Prozess tauchen in vielen Urteilen auf und stoßen die Opfer immer wieder vor den Kopf. Denn bei der Eintragung in ihr Mobbing-Tagebuch wollten sie oft etwas ganz anders zum Ausdruck bringen, was aber später vom Gericht gerne unter den Tisch fallen gelassen wird und im Prozess plötzlich gegen das Mobbing-Opfer verwendet wird.

„Dem entspricht es, dass –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- der Kläger selbst in dem von ihm in seinem Tagebuch geschilderten Gespräch am 28.2.2008 mit Herrn S. die Auffassung vertreten hat, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt“. Und damit hat das Mobbing-Opfer verloren oder sich selber das berühmte Bein gestellt. Sein Anwalt hätte jedoch als „neutraler Dritter“ diesen Fauxpas bemerken müssen, wenn er die Unterlagen gelesen hätte. Auch so ein Indiz, wann lesen Anwälte schon die Schriftstücke ihrer Mandanten?

Prècaire

Es zeigt meiner Ansicht ziemlich eindeutig, dass der Umgang mit dem Mobbing-Tagebuch sehr genau geprüft werden sollte und nur eindeutige und klare Inhalte einem Gericht vorgelegt werden dürften. So etwas muss ein Anwalt zum Beispiel beherrschen, was kann ich verwenden und was nicht.

Viele Opfer meinem fälschlicher Weise oft, ein seitenstarkes und umfassendes Mobbing-Tagebuch mache Eindruck auf das Gericht, dem ist sicherlich nicht so. Und daher ist die Lösung der „Papierrolle“ von Alenfelder und seinem Kollegen die Lösung. Eintragungen aus dem Tagebuch in der Anklageschrift verwenden, darauf achten, dass sich Eintragungen nicht Widersprechen und zusätzlich eine „Papierrolle“ anfertigen, in der übersichtlich alle Mobbing-Handlungen dargestellt sind, das macht mehr Eindruck als 1000 Seiten im Mobbingtagebuch.

Nun zum Fall des „Hauptkassierers“, das LAG Mainz hat die „Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 … kostenpflichtig zurückgewiesen“.( 3)

Das Urteil:

 „LAG,  Mainz,   14.08.2009,  9 Sa 199/09, Persönlichkeitsrechtsverletzung – Mobbing, .

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aufschrei im Land der Arbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger unter dem Gesichtspunkt des so genannten Mobbing verpflichtet ist. Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 (Bl. 82 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – u.a. die Klage mit dem Antrag des Klägers, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten, der Verletzung eines absoluten Rechts i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB, der Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegeben. Zwar sei zu berücksichtigen, dass es Fälle gäbe, in denen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führen, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zu Grunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung des geschützten Rechts des Arbeitnehmers führen könne.

Den Arbeitgeber träfen Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers. Dies verbiete auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser habe Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine rechtlichen Interessen Rücksicht genommen werde, er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art geschützt werde und er keinem Verhalten ausgesetzt werde, welches bezwecke oder bewirke, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde.

Der Arbeitgeber sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet, wobei ihm ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach wie eigenes Verschulden zuzurechnen sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheide ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen eines eigenen Verschuldens, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aus. Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines dem Geschäftsführer vorgeworfenen Verhaltens bestünden nicht, weil schon nicht ersichtlich sei, warum ein Einsatz des Klägers außerhalb der Hauptkasse eine Ausgrenzung oder Herabwürdigung seiner Person darstelle, die als Pflichtverletzung oder als Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden könne.

Der Kläger selbst habe in einem von ihm geschilderten Gespräch die Auffassung vertreten, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt. Die Beklagte habe auch nachvollziehbare Gründe dafür genannt, dass es noch zu keinem Einsatz des Klägers an der Hauptkasse gekommen sei. Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für ein Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen der Beklagten scheide aus. Soweit der Kläger in seinem Tagebuch eine Schilderung verschiedener Begegnungen mit Personen gegeben habe, habe er nicht dargelegt, welche Position diese im Betrieb der Beklagten bekleideten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass diese Personen dem Kläger vorgesetzt und deshalb als Erfüllungsgehilfen anzusehen seien. Ebenso wenig habe der Kläger dargelegt, dass es sich um Geschehnisse handele, die mit Kenntnis seiner Vorgesetzten oder auf deren Anweisung erfolgt seien.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.03.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.05.2009 bis zum 08.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 08.06.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 110 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend.

Obwohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidungsbegründung unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seit Oktober 2005 nicht mehr in der Hauptkasse als Hauptkassierer eingesetzt werde. Gleiches gelte für seine Behauptung, er sei bislang für die Ausbildung in der Hauptkasse zuständig gewesen. Die Tätigkeiten in der Wechsel- und Hauptkasse seien gerade nicht gleichwertig. Die Verantwortung der Hauptkassierer sei größer, da sie mit weitaus größeren Barbeständen zu tun hätten. Die Unterscheidung der Wertigkeit der Tätigkeit ergebe sich auch aus dem geltenden Tronc- und Gehaltstarifvertrag. Der Kläger sei bewusst nicht weiter in der Hauptkasse eingesetzt worden, um ihn zu zermürben und herabzuwürdigen.

Bereits im Jahre 2005 habe der Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme dem Kläger gegenüber geäußert, dass er gar nicht wisse, was er mit dem Kläger noch anfangen solle. Lediglich aufgrund seiner besseren Sozialdaten sei er damals davongekommen. Dies habe die Beklagte zum Anlass genommen, neue Mitarbeiter im Bereich der Hauptkasse auszubilden und den Kläger lediglich in der Wechselkasse einzusetzen. Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, der Kläger habe es verabsäumt, die Position der Mitarbeiter der Beklagten, die die von ihm erstinstanzlich getätigten Äußerungen getätigt hätten, anzugeben, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für jegliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter, seien es Vorgesetzte oder nicht, Einzustehen (f1) habe und sich deren Verhalten als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsse. Der erstinstanzlich erwähnte Mitarbeiter S. sei Betriebsleiter der Beklagten und dem Kläger gegenüber fachlich und disziplinarisch vorgesetzt und weisungsbefugt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. November 2008, Az.: 9 Ca 777/08 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.05.2008) zu zahlen.

 

Mobbing Improvisation 3

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.07.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Nach Umstrukturierung der Kassen in den Bereichen klassisches Spiel/Automatenspiel sei der Kläger im Bereich der Hauptkasse zur Abrechnung des Automatenspiels in der Frühschicht eingesetzt worden. Der Nichteinsatz des Klägers im Rahmen von Spätschichten im Bereich der Hauptkasse sei aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. Aufgrund der Neustrukturierung und des seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Tarifvertrages gäbe es die Funktion eines Hauptkassierers nicht mehr. Unzutreffend sei auch, dass die Beklagte sich bereits im Jahre 2005 im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen eigentlich vom Kläger habe trennen wollen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wer die behaupteten „Mobbinghandlungen“ in zurechenbarer Weise begangen haben solle.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.  Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.  In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die auf Schmerzensgeldzahlung gerichtete Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen:

Wohin

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den auch von der Berufungskammer geteilten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers in sog.Mobbing“-Fällen ausgegangen (insbesondere BAG 16.5.2007 -8 AZR 709/06- EzA 2002 § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 6; zuletzt 24.4.2008 -8 AZR 347/07- EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 8).

Danach ist „Mobbing“ kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. (a)

Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings“ geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt.

Einer fehlt!

Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden. In Betracht kommt dabei eine Haftung für eigene, bzw. durch Organe des Arbeitgebers (§§ 31, 89 BGB) Pflichtverletzungen sowie eine Haftung für dem Arbeitgeber nach § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen in Betracht.

Da der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dann ist eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben (BAG 24.4.2008, aaO.).

2. Der Kläger hat sich zunächst mit seiner Klage darauf beschränkt, ein sog. Mobbing-Tagebuch vorzulegen, welches –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- in weitem Umfang auch Schilderungen enthält, denen jeder Bezug zu den geltend gemachten Ansprüchen fehlt. Dies gilt z.B. für den unter dem Oktober 2007 geschilderten Vorgang S. oder die Schilderung des Gesprächs mit Herrn S. am 15.2.2007 wegen des Resturlaubs, welches den Rahmen eines normalen, sozial- und rechtsadäqauten Gesprächs nicht überschreitet. Diese pauschale Bezugnahme auf die genannte Anlage zur Klageschrift genügt nicht den Anforderungen an einen ausreichend konkretisierten (substantiierten) Sachvortrag. Der prozessuale Sachvortrag einer Partei muss aus sich selbst heraus verständlich sein, die zulässige Bezugnahme auf Anlagen muss substantiiert erfolgen (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rz. 2253 Rz. 12 a mwN.). Dies gilt umso mehr, als die Prüfung, ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen Rechts verletzenden Charakter haben, aufgrund einer wertenden Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen ist (BAG 24.4.2008, aaO.).

Werte

Ferner fehlen weitgehend auch Angaben dazu, welche betriebliche Funktion die im Tagebuch angesprochenen Personen im Betrieb haben. Wenn Schadensersatzansprüche auch darauf gestützt werden, dass nicht der Arbeitgeber selbst, sondern andere Arbeitnehmer Verletzungshandlungen oder Handlungen begangen haben sollen, die zumindest bei einer Gesamtschau Rechts verletzenden Charakter haben, müssen die Tatsachen dargelegt werden, die zu einer Haftung des Arbeitgebers führen sollen. Soweit der Kläger insoweit mit der Berufung die Auffassung vertritt, die Beklagte hafte als Arbeitgeberin für jegliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter und müsse sich dieses als Verhalten von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, ist dies rechtlich unzutreffend:

Der Arbeitgeber hat zwar für die schuldhafte Verletzung der auf seine Erfüllungsgehilfen übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten, etwa die Pflicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit, ein zustehen. Notwendig für eine Haftung nach § 278 BGB ist jedoch immer, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die Erfüllungsgehilfen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. ihm gegenüber Weisungsbefugnisse haben (BAG 16.5.2007 aaO.).

3. Soweit der Kläger seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.7.2007 bzw. in der Berufungsbegründung weiter konkretisiert hat, bzw. in seinem Mobbing-Tagebuch Vorfälle konkret unter behaupteter Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. des Betriebsleiters geschildert werden, lässt sich dem weder einzeln noch in einer Gesamtschau hinreichend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im oben dargestellten Sinne entnehmen.

Die vom Kläger behauptete (bestrittene) Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten aus Oktober 2005 stünde, wenn sie denn getätigt worden wäre, unstreitig im Zusammenhang mit einer Personalanpassungsmaßnahme der Beklagten, die letztlich Niederschlag in einem entsprechenden Interessenausgleich mit Namensliste fand und von der der Kläger nicht betroffen war. Angesichts dessen stellt die vom Kläger behauptete Äußerung aber kein sozial inadäquates Verhalten dar, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Geschäftsführer der Beklagten unabhängig von in der Person des Klägers liegenden Gründen einen Beschäftigungsbedarf als nicht mehr gegeben ansah. Dass dies der Einschüchterungen, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung des Klägers diente und diesem gegenüber eine Missachtung zum Ausdruck brachte, ist nicht ersichtlich. Dem entspricht es, dass das BAG in seinem Urteil vom 24.4.2008 (aaO.) davon ausgegangen ist, dass durch eine Kündigung, die aus betrieblichen und nicht aus im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ausgesprochen wird, in der Regel das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht rechtswidrig verletzt wird.

Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei seit Oktober 2005 nicht mehr im Bereich der Hauptkasse eingesetzt worden und auch in die Ausbildung nicht eingebunden worden, kann unterstellt werden, dass diese behauptete Arbeitszuweisung von der Beklagten bzw. ihren Organen/Erfüllungsgehilfen veranlasst war, weil es sich insoweit um organisatorische Maßnahmen zur Regelung des Arbeitsablaufs handelt. Der Kläger legt aber nicht dar, dass ausschließlich die von ihm angesprochenen Tätigkeiten als Arbeitsleistung arbeitsvertraglich geschuldet waren und der behauptete tatsächliche Einsatz sich nicht mehr im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts hielt. Weisungen aber, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, stellen nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar (BAG 16.5.2007, aaO.). Eine schikanöse Tendenz lässt sich dem Einsatz des Klägers nicht entnehmen. Die Beklagte hat –ohne dass dem der Kläger substantiiert entgegengetreten wäre- dargelegt, dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 die bisherige Struktur des Kassenbereichs geändert wurde und die Kassenbereiche der Hauptkassen des klassischen Spiels sowie des Automatenspiels zusammengeführt wurden, dies eine Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter bedingte und der Kläger aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten bislang noch nicht eingearbeitet werden konnte. Hierbei handelt es sich um nachvollziehbare Erwägungen der Beklagten. Dem entspricht es, dass –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- der Kläger selbst in dem von ihm in seinem Tagebuch geschilderten Gespräch am 28.2.2008 mit Herrn S. die Auffassung vertreten hat, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt. Soweit der Kläger auf die Nicht-Einbindung bei der Ausbildung anderer Mitarbeiter abstellt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich in seinem Tagebuch unter dem 20.7.2007 der Eintrag findet: „Heute habe ich Herrn D. in der Ausbildung, in Kasse 1, im Automatenspiel“.

Soweit der Kläger behauptet, im Mai 2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass er als einziger Mitarbeiter im Kassenbereich die Zahlenkombination des Schlüsseltresors nicht erhalte, fehlt Sachvortrag dazu, wer diese Mitteilung gemacht haben soll, so dass eine Prüfung dahingehend, ob es sich hierbei um ein Verhalten der Beklagten bzw. ein ihr zurechenbares Verhalten anderer Mitarbeiter gehandelt haben soll, nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die behauptete Anweisung an die Mitarbeiter im Kassenbereich, dem Kläger keine vertraulichen und betriebsinternen Vorgänge (mehr) zu erzählen. Hier fehlen Angaben dazu, welche Person zu welchem Zeitpunkt diese Anweisung welchen Mitarbeitern gegenüber gegeben haben soll.

Auch bei einer Gesamtschau der genannten, behaupteten Vorkommnisse lässt sich nicht feststellen, dass es sich hierbei um eine systematische und zielgerichtete Vorgehensweise zur Herabwürdigung des Klägers handelte.

4. Soweit die Berufung schließlich darauf abstellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten sei dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter –auch untereinander- in angemessener Weise respektvoll behandelt und weder ausgegrenzt noch diskreditiert würden, ist zutreffend, dass eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nicht nur bei einem positiven Tun, sondern bei Bestehen einer Garantenpflicht auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens in Betracht kommt (vgl. BAG 16.5.2007, aaO., B II 3 a) bb) der Gründe). Dies setzt aber voraus, dass der `Anspruch stellende`(f2) Arbeitnehmer darlegt, dass der Arbeitgeber bzw. seine Organe von der Verletzung von Rechten des Klägers durch andere Arbeitnehmer Kenntnis hatte bzw., sofern er sich darauf beruft, der Arbeitgeber habe keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen getroffen, aufzeigt, durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen die von ihm behaupteten Rechtsgutsverletzungen hätten verhindert werden können. An solchen Darlegungen fehlt es.

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Nachbetrachtung: Mit der Behauptung, „Mobbing“ kein Rechtsbegriff“ verstößt das LAG Mainz eindeutig gegen die europäische Rechtsprechung, in der sehr wohl Mobbing ein Rechtbegriff ist. So hat zum Beispiel Österreich ein „Mobbing-Verbot“ im öffentlichen Dienst rechtlich verankert.

Da das  AGG seit 2000 in Europa gilt, kann ein Östereicher nicht besser gestellt werden als ein Deutscher, doch von diesen Rechtsgrundsätzen sind wir leider noch weit entfernt. Und bekanntlich steht das europäische Recht über dem des Deutschen. Deutsche Richter sollten sich endlich angewöhnen, dass sie Teil des „europäischen Rechtssystem“ sind.

Ein Brandbrief an die EU folgt noch, damit endlich die EU Mobbing als Rechtsbegriff für alle europäischen Staaten festlegt. Für Opfer besteht dann die Möglichkeit der „Restriktionsklage“, die auch wiederum das europäische Recht uns zu gute hat kommen lassen. 

Ich würde jedem Mobbing – Opfer den Tipp geben, stütze nie deine Anklage alleine auf ein Mobbing-Tagebuch oder Eintragungen daraus. Und wenn du Eintragungen verwendest, prüfe erstmal ihre Aussage genau und lass es von einem Dritten gegen lesen.

Versuche nur das Mobbing – Tagebuch im Kontext mit der „Alenfelder Mobbing – Papierbahn“ zu verwenden und sammle dazu schriftliche Beweise, die auch in der Anklageschrift angehängt werden sollte.

f1) Im Original heißt es „einzustehen“, genauso wie im Fall „anspruchstellende“(f2). Beide Begriffe wurden geändert.

1) http://harrygambler2009.wordpress.com/2009/07/31/mobbing-opfer-erhalt-30-000-euro-schmerzensgeld/

2) https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/01/22/chef-kundigt-mobberin/

3) http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B6A044B41-CD5D-4C8C-B75C-7B9815AAE3E4%7D