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Vom Sinn und Unsinn des Mobbing–Tagebuches.

22. Februar 2010

Der Schrei

Immer wieder steht das Mobbing-Tagebuch im Mittelpunkt von Arbeitsgerichtsprozessen. Die Urteile dazu sind wahrscheinlich so vielfältig wie die Farbe des Sandes am Meer. Bekanntlich ist das Licht der Faktor für die Farbe des Sandes und die Sonne der Faktor, der das Licht bestimmt.

Im Arbeitsrecht ist es der Richter und seine zwei Schöffen, die oft kaum wahrgenommen werden und oft eine wichtige Rolle als „Strippenzieher“ spielen, denn sie kommen bekanntlich aus den „klassischen Ständeorganisationen, den Unternehmerverbänden und den Gewerkschaften. Hier zeigt sich oft die fehlende „Unabhängigkeit“ des Gerichtes, denn die Standesvertreter unterliegen dem Auftrag ihres Arbeitsgebers, und diese wollen bekanntlich in Deutschland oft etwas anderes als wir Bürger, Stichwort Lobbyismus.

Im Fall der Pflegedienstleiterin ist ihr Anwalt und zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht einen neuen und bemerkenswerten Schritt gegangen.

Er hat quasi das Mobbingtagebuch auf eine Zeitachse übertragen und somit visuell den Verlauf der Mobbingattacken dargestellt. „In einem bemerkenswerten Urteil hat das Arbeitsgericht Cottbus einer DRK-Pflegedienstleiterin 30 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. Zuvor hat sie jedoch schon einem Auflösungsvertrag zugestimmt, so dass man das Urteil mit gemischten Augen sehen kann“.(1)

Denn durch die Auflösung des Arbeitsvertrages hat die Klägerin dem Gericht einen wichtige Entscheidung genommen, die nämlich, der Wiedereinführung eines Mobbing-Opfers in ihren alten Arbeitsplatz mit Hilfe aller Instrumente. Richter fürchten solche Entscheidungen wie das Kaninchen die Schlange. Denn meistens müsste man dann auch über die „Kündigung der Mobber oder Täter“ entschieden werden, wie es  das LAG Schleswig Holstein und Arbeitsgericht Münster in ihren Urteilen vorbildlich gemacht haben. (Urteil 3 Sa 224/09, 2 Ca 84 d/09) (2)

Dennoch hat Prof. Alenfelder gezeigt, wie man eine vorbildliche Mobbing-Klage aufbaut und nicht nur Schriftsätze mit den üblichen Standardsprüchen vom Stapel lässt. Das Mobbing-Tagebuch ist für die „Papierbahn“ das Hilfsmittel aber eben nicht das Beweismittel. Und das ist meiner Ansicht eine sehr wichtige Erkenntnis auch aus dem Prozess vor dem Mainzer Arbeitsgericht.

Mobbingerlebnis

>> Sie (Alenfelder und sein Kollege) haben auch diesmal dem Gericht nicht nur „eine 23 Seiten Klageschrift“ vorgelegt, sondern diese grafisch auf „eine gut zwei Meter lange Papierbahn“ aufgezeichnet. Dazu wurden „beschrifteten Kästchen …. nebeneinander auf einer Zeitachse von 2004 bis 2009″ mit den  „persönlichen Angriffe gegen ihre Mandantin stichpunktartig aufgezeichnet“. (1)<<  Sie haben somit für den Erfolg der Klägerin eine wichtige juristische Vorleistung geliefert und sich dabei nicht alleine auf ein Mobbing-Tagebuch gestützt, denn damit wären sie bdene gegangen.

Denn im Fall des „Hauptkassierers“ hat der Kläger sich nur alleine auf sein Tagebuch als Beweismittel gestützt, und das kann oft fatale Folgen haben, wenn eben Eintragungen auftauchen, die das Gericht gierig wie Honig aufsaugt, obwohl sie vom Opfer anders gemeint waren, Stichwort: Doppeldeutigkeit.

Solche Stellen, wie die folgende aus dem Tagebuch des Klägers im Mainzer Prozess tauchen in vielen Urteilen auf und stoßen die Opfer immer wieder vor den Kopf. Denn bei der Eintragung in ihr Mobbing-Tagebuch wollten sie oft etwas ganz anders zum Ausdruck bringen, was aber später vom Gericht gerne unter den Tisch fallen gelassen wird und im Prozess plötzlich gegen das Mobbing-Opfer verwendet wird.

„Dem entspricht es, dass –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- der Kläger selbst in dem von ihm in seinem Tagebuch geschilderten Gespräch am 28.2.2008 mit Herrn S. die Auffassung vertreten hat, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt“. Und damit hat das Mobbing-Opfer verloren oder sich selber das berühmte Bein gestellt. Sein Anwalt hätte jedoch als „neutraler Dritter“ diesen Fauxpas bemerken müssen, wenn er die Unterlagen gelesen hätte. Auch so ein Indiz, wann lesen Anwälte schon die Schriftstücke ihrer Mandanten?

Prècaire

Es zeigt meiner Ansicht ziemlich eindeutig, dass der Umgang mit dem Mobbing-Tagebuch sehr genau geprüft werden sollte und nur eindeutige und klare Inhalte einem Gericht vorgelegt werden dürften. So etwas muss ein Anwalt zum Beispiel beherrschen, was kann ich verwenden und was nicht.

Viele Opfer meinem fälschlicher Weise oft, ein seitenstarkes und umfassendes Mobbing-Tagebuch mache Eindruck auf das Gericht, dem ist sicherlich nicht so. Und daher ist die Lösung der „Papierrolle“ von Alenfelder und seinem Kollegen die Lösung. Eintragungen aus dem Tagebuch in der Anklageschrift verwenden, darauf achten, dass sich Eintragungen nicht Widersprechen und zusätzlich eine „Papierrolle“ anfertigen, in der übersichtlich alle Mobbing-Handlungen dargestellt sind, das macht mehr Eindruck als 1000 Seiten im Mobbingtagebuch.

Nun zum Fall des „Hauptkassierers“, das LAG Mainz hat die „Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 … kostenpflichtig zurückgewiesen“.( 3)

Das Urteil:

 „LAG,  Mainz,   14.08.2009,  9 Sa 199/09, Persönlichkeitsrechtsverletzung – Mobbing, .

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aufschrei im Land der Arbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger unter dem Gesichtspunkt des so genannten Mobbing verpflichtet ist. Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2008, Az.: 9 Ca 777/08 (Bl. 82 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – u.a. die Klage mit dem Antrag des Klägers, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten, der Verletzung eines absoluten Rechts i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB, der Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegeben. Zwar sei zu berücksichtigen, dass es Fälle gäbe, in denen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führen, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zu Grunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung des geschützten Rechts des Arbeitnehmers führen könne.

Den Arbeitgeber träfen Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers. Dies verbiete auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser habe Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine rechtlichen Interessen Rücksicht genommen werde, er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art geschützt werde und er keinem Verhalten ausgesetzt werde, welches bezwecke oder bewirke, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde.

Der Arbeitgeber sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet, wobei ihm ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach wie eigenes Verschulden zuzurechnen sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheide ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen eines eigenen Verschuldens, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aus. Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines dem Geschäftsführer vorgeworfenen Verhaltens bestünden nicht, weil schon nicht ersichtlich sei, warum ein Einsatz des Klägers außerhalb der Hauptkasse eine Ausgrenzung oder Herabwürdigung seiner Person darstelle, die als Pflichtverletzung oder als Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden könne.

Der Kläger selbst habe in einem von ihm geschilderten Gespräch die Auffassung vertreten, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt. Die Beklagte habe auch nachvollziehbare Gründe dafür genannt, dass es noch zu keinem Einsatz des Klägers an der Hauptkasse gekommen sei. Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für ein Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen der Beklagten scheide aus. Soweit der Kläger in seinem Tagebuch eine Schilderung verschiedener Begegnungen mit Personen gegeben habe, habe er nicht dargelegt, welche Position diese im Betrieb der Beklagten bekleideten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass diese Personen dem Kläger vorgesetzt und deshalb als Erfüllungsgehilfen anzusehen seien. Ebenso wenig habe der Kläger dargelegt, dass es sich um Geschehnisse handele, die mit Kenntnis seiner Vorgesetzten oder auf deren Anweisung erfolgt seien.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.03.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.05.2009 bis zum 08.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 08.06.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 110 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend.

Obwohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidungsbegründung unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seit Oktober 2005 nicht mehr in der Hauptkasse als Hauptkassierer eingesetzt werde. Gleiches gelte für seine Behauptung, er sei bislang für die Ausbildung in der Hauptkasse zuständig gewesen. Die Tätigkeiten in der Wechsel- und Hauptkasse seien gerade nicht gleichwertig. Die Verantwortung der Hauptkassierer sei größer, da sie mit weitaus größeren Barbeständen zu tun hätten. Die Unterscheidung der Wertigkeit der Tätigkeit ergebe sich auch aus dem geltenden Tronc- und Gehaltstarifvertrag. Der Kläger sei bewusst nicht weiter in der Hauptkasse eingesetzt worden, um ihn zu zermürben und herabzuwürdigen.

Bereits im Jahre 2005 habe der Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme dem Kläger gegenüber geäußert, dass er gar nicht wisse, was er mit dem Kläger noch anfangen solle. Lediglich aufgrund seiner besseren Sozialdaten sei er damals davongekommen. Dies habe die Beklagte zum Anlass genommen, neue Mitarbeiter im Bereich der Hauptkasse auszubilden und den Kläger lediglich in der Wechselkasse einzusetzen. Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, der Kläger habe es verabsäumt, die Position der Mitarbeiter der Beklagten, die die von ihm erstinstanzlich getätigten Äußerungen getätigt hätten, anzugeben, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für jegliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter, seien es Vorgesetzte oder nicht, Einzustehen (f1) habe und sich deren Verhalten als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsse. Der erstinstanzlich erwähnte Mitarbeiter S. sei Betriebsleiter der Beklagten und dem Kläger gegenüber fachlich und disziplinarisch vorgesetzt und weisungsbefugt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. November 2008, Az.: 9 Ca 777/08 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.05.2008) zu zahlen.

 

Mobbing Improvisation 3

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.07.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Nach Umstrukturierung der Kassen in den Bereichen klassisches Spiel/Automatenspiel sei der Kläger im Bereich der Hauptkasse zur Abrechnung des Automatenspiels in der Frühschicht eingesetzt worden. Der Nichteinsatz des Klägers im Rahmen von Spätschichten im Bereich der Hauptkasse sei aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. Aufgrund der Neustrukturierung und des seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Tarifvertrages gäbe es die Funktion eines Hauptkassierers nicht mehr. Unzutreffend sei auch, dass die Beklagte sich bereits im Jahre 2005 im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen eigentlich vom Kläger habe trennen wollen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wer die behaupteten „Mobbinghandlungen“ in zurechenbarer Weise begangen haben solle.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.  Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.  In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die auf Schmerzensgeldzahlung gerichtete Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen:

Wohin

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den auch von der Berufungskammer geteilten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers in sog.Mobbing“-Fällen ausgegangen (insbesondere BAG 16.5.2007 -8 AZR 709/06- EzA 2002 § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 6; zuletzt 24.4.2008 -8 AZR 347/07- EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 8).

Danach ist „Mobbing“ kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. (a)

Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings“ geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt.

Einer fehlt!

Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden. In Betracht kommt dabei eine Haftung für eigene, bzw. durch Organe des Arbeitgebers (§§ 31, 89 BGB) Pflichtverletzungen sowie eine Haftung für dem Arbeitgeber nach § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen in Betracht.

Da der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dann ist eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben (BAG 24.4.2008, aaO.).

2. Der Kläger hat sich zunächst mit seiner Klage darauf beschränkt, ein sog. Mobbing-Tagebuch vorzulegen, welches –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- in weitem Umfang auch Schilderungen enthält, denen jeder Bezug zu den geltend gemachten Ansprüchen fehlt. Dies gilt z.B. für den unter dem Oktober 2007 geschilderten Vorgang S. oder die Schilderung des Gesprächs mit Herrn S. am 15.2.2007 wegen des Resturlaubs, welches den Rahmen eines normalen, sozial- und rechtsadäqauten Gesprächs nicht überschreitet. Diese pauschale Bezugnahme auf die genannte Anlage zur Klageschrift genügt nicht den Anforderungen an einen ausreichend konkretisierten (substantiierten) Sachvortrag. Der prozessuale Sachvortrag einer Partei muss aus sich selbst heraus verständlich sein, die zulässige Bezugnahme auf Anlagen muss substantiiert erfolgen (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rz. 2253 Rz. 12 a mwN.). Dies gilt umso mehr, als die Prüfung, ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen Rechts verletzenden Charakter haben, aufgrund einer wertenden Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen ist (BAG 24.4.2008, aaO.).

Werte

Ferner fehlen weitgehend auch Angaben dazu, welche betriebliche Funktion die im Tagebuch angesprochenen Personen im Betrieb haben. Wenn Schadensersatzansprüche auch darauf gestützt werden, dass nicht der Arbeitgeber selbst, sondern andere Arbeitnehmer Verletzungshandlungen oder Handlungen begangen haben sollen, die zumindest bei einer Gesamtschau Rechts verletzenden Charakter haben, müssen die Tatsachen dargelegt werden, die zu einer Haftung des Arbeitgebers führen sollen. Soweit der Kläger insoweit mit der Berufung die Auffassung vertritt, die Beklagte hafte als Arbeitgeberin für jegliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter und müsse sich dieses als Verhalten von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, ist dies rechtlich unzutreffend:

Der Arbeitgeber hat zwar für die schuldhafte Verletzung der auf seine Erfüllungsgehilfen übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten, etwa die Pflicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit, ein zustehen. Notwendig für eine Haftung nach § 278 BGB ist jedoch immer, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die Erfüllungsgehilfen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. ihm gegenüber Weisungsbefugnisse haben (BAG 16.5.2007 aaO.).

3. Soweit der Kläger seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.7.2007 bzw. in der Berufungsbegründung weiter konkretisiert hat, bzw. in seinem Mobbing-Tagebuch Vorfälle konkret unter behaupteter Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. des Betriebsleiters geschildert werden, lässt sich dem weder einzeln noch in einer Gesamtschau hinreichend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im oben dargestellten Sinne entnehmen.

Die vom Kläger behauptete (bestrittene) Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten aus Oktober 2005 stünde, wenn sie denn getätigt worden wäre, unstreitig im Zusammenhang mit einer Personalanpassungsmaßnahme der Beklagten, die letztlich Niederschlag in einem entsprechenden Interessenausgleich mit Namensliste fand und von der der Kläger nicht betroffen war. Angesichts dessen stellt die vom Kläger behauptete Äußerung aber kein sozial inadäquates Verhalten dar, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Geschäftsführer der Beklagten unabhängig von in der Person des Klägers liegenden Gründen einen Beschäftigungsbedarf als nicht mehr gegeben ansah. Dass dies der Einschüchterungen, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung des Klägers diente und diesem gegenüber eine Missachtung zum Ausdruck brachte, ist nicht ersichtlich. Dem entspricht es, dass das BAG in seinem Urteil vom 24.4.2008 (aaO.) davon ausgegangen ist, dass durch eine Kündigung, die aus betrieblichen und nicht aus im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ausgesprochen wird, in der Regel das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht rechtswidrig verletzt wird.

Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei seit Oktober 2005 nicht mehr im Bereich der Hauptkasse eingesetzt worden und auch in die Ausbildung nicht eingebunden worden, kann unterstellt werden, dass diese behauptete Arbeitszuweisung von der Beklagten bzw. ihren Organen/Erfüllungsgehilfen veranlasst war, weil es sich insoweit um organisatorische Maßnahmen zur Regelung des Arbeitsablaufs handelt. Der Kläger legt aber nicht dar, dass ausschließlich die von ihm angesprochenen Tätigkeiten als Arbeitsleistung arbeitsvertraglich geschuldet waren und der behauptete tatsächliche Einsatz sich nicht mehr im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts hielt. Weisungen aber, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, stellen nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar (BAG 16.5.2007, aaO.). Eine schikanöse Tendenz lässt sich dem Einsatz des Klägers nicht entnehmen. Die Beklagte hat –ohne dass dem der Kläger substantiiert entgegengetreten wäre- dargelegt, dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 die bisherige Struktur des Kassenbereichs geändert wurde und die Kassenbereiche der Hauptkassen des klassischen Spiels sowie des Automatenspiels zusammengeführt wurden, dies eine Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter bedingte und der Kläger aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten bislang noch nicht eingearbeitet werden konnte. Hierbei handelt es sich um nachvollziehbare Erwägungen der Beklagten. Dem entspricht es, dass –worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat- der Kläger selbst in dem von ihm in seinem Tagebuch geschilderten Gespräch am 28.2.2008 mit Herrn S. die Auffassung vertreten hat, er sei Kassierer und werde als Kassierer eingesetzt. Soweit der Kläger auf die Nicht-Einbindung bei der Ausbildung anderer Mitarbeiter abstellt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich in seinem Tagebuch unter dem 20.7.2007 der Eintrag findet: „Heute habe ich Herrn D. in der Ausbildung, in Kasse 1, im Automatenspiel“.

Soweit der Kläger behauptet, im Mai 2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass er als einziger Mitarbeiter im Kassenbereich die Zahlenkombination des Schlüsseltresors nicht erhalte, fehlt Sachvortrag dazu, wer diese Mitteilung gemacht haben soll, so dass eine Prüfung dahingehend, ob es sich hierbei um ein Verhalten der Beklagten bzw. ein ihr zurechenbares Verhalten anderer Mitarbeiter gehandelt haben soll, nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die behauptete Anweisung an die Mitarbeiter im Kassenbereich, dem Kläger keine vertraulichen und betriebsinternen Vorgänge (mehr) zu erzählen. Hier fehlen Angaben dazu, welche Person zu welchem Zeitpunkt diese Anweisung welchen Mitarbeitern gegenüber gegeben haben soll.

Auch bei einer Gesamtschau der genannten, behaupteten Vorkommnisse lässt sich nicht feststellen, dass es sich hierbei um eine systematische und zielgerichtete Vorgehensweise zur Herabwürdigung des Klägers handelte.

4. Soweit die Berufung schließlich darauf abstellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten sei dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter –auch untereinander- in angemessener Weise respektvoll behandelt und weder ausgegrenzt noch diskreditiert würden, ist zutreffend, dass eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nicht nur bei einem positiven Tun, sondern bei Bestehen einer Garantenpflicht auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens in Betracht kommt (vgl. BAG 16.5.2007, aaO., B II 3 a) bb) der Gründe). Dies setzt aber voraus, dass der `Anspruch stellende`(f2) Arbeitnehmer darlegt, dass der Arbeitgeber bzw. seine Organe von der Verletzung von Rechten des Klägers durch andere Arbeitnehmer Kenntnis hatte bzw., sofern er sich darauf beruft, der Arbeitgeber habe keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen getroffen, aufzeigt, durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen die von ihm behaupteten Rechtsgutsverletzungen hätten verhindert werden können. An solchen Darlegungen fehlt es.

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Nachbetrachtung: Mit der Behauptung, „Mobbing“ kein Rechtsbegriff“ verstößt das LAG Mainz eindeutig gegen die europäische Rechtsprechung, in der sehr wohl Mobbing ein Rechtbegriff ist. So hat zum Beispiel Österreich ein „Mobbing-Verbot“ im öffentlichen Dienst rechtlich verankert.

Da das  AGG seit 2000 in Europa gilt, kann ein Östereicher nicht besser gestellt werden als ein Deutscher, doch von diesen Rechtsgrundsätzen sind wir leider noch weit entfernt. Und bekanntlich steht das europäische Recht über dem des Deutschen. Deutsche Richter sollten sich endlich angewöhnen, dass sie Teil des „europäischen Rechtssystem“ sind.

Ein Brandbrief an die EU folgt noch, damit endlich die EU Mobbing als Rechtsbegriff für alle europäischen Staaten festlegt. Für Opfer besteht dann die Möglichkeit der „Restriktionsklage“, die auch wiederum das europäische Recht uns zu gute hat kommen lassen. 

Ich würde jedem Mobbing – Opfer den Tipp geben, stütze nie deine Anklage alleine auf ein Mobbing-Tagebuch oder Eintragungen daraus. Und wenn du Eintragungen verwendest, prüfe erstmal ihre Aussage genau und lass es von einem Dritten gegen lesen.

Versuche nur das Mobbing – Tagebuch im Kontext mit der „Alenfelder Mobbing – Papierbahn“ zu verwenden und sammle dazu schriftliche Beweise, die auch in der Anklageschrift angehängt werden sollte.

f1) Im Original heißt es „einzustehen“, genauso wie im Fall „anspruchstellende“(f2). Beide Begriffe wurden geändert.

1) http://harrygambler2009.wordpress.com/2009/07/31/mobbing-opfer-erhalt-30-000-euro-schmerzensgeld/

2) https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/01/22/chef-kundigt-mobberin/

3) http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B6A044B41-CD5D-4C8C-B75C-7B9815AAE3E4%7D

Das Mobbingopfer Jörg Hensel beruft sich auf den Zivilpakt (ICCPR)

13. Juli 2009

In seiner Klageschrift beruft sich das Mobbing-Opfer Jörg Hensel auf den  Zivilpakt (ICCPR) und hier insbesondere auf den Artikel „, das Recht auf eine Individualbeschwerde.  Juristen und insbesondere Richter in Deutschland lieben weder Europäisches- noch Völkerrecht, wenn man sich den Umgang mit dem Mobbingopfer Jörg hensel ansieht. Wir veröffentlichen im Interesse des Mobbing-Opfers und für alle Interessierten den ICCPR im gesamten Wortlaut:

„Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966

(BGBl. 1973 II 1553)

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES,

IN DER ERWÄGUNG,

dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, IN DER ERKENNTNIS, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, IN DER ERKENNTNIS, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht

werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und

politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern, IM HINBLICK DARAUF, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten, VEREINBAREN folgende Artikel:

Teil I

Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne

Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den

Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf

Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Teil II

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder

Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst

wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft

gehandelt haben;

b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das

zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach

den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den

gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;

c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der

Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

Artikel 4

(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich

verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus

diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6,

7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den

übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Artikel 5

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch

Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht

unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige

Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

Teil III

Artikel 6

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund  eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die

Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach

den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

übernommen haben.

(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.

(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren

begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der

Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 8

(1)Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren

Formen sind verboten.

(2)Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

(3)a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;

b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit

einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die

Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht

ausschließt;

c) als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht

I) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise

von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung

die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen

worden ist;

II) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten,

in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für

Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;

III) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das

Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

IV)jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Artikel 9

(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich

festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz

vorgeschriebenen Verfahrens.

(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu

unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur

Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat

Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der

Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung

erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.

(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein

Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 10

(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem

Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

(2)a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Um ständen, von Verurteilten

getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte

entspricht;

b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie

möglich ein Urteil zu ergehen.

(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre

Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

Artikel 11

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine

vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 12

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich

dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Artikel 13 Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.

Artikel 14

(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im

gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren

Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;

b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum

Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;

c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;

d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder

durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die

Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,

wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden

Bedingungen er wirken;

f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die

Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.

(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil

entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.

(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 15

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der

Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 16

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder

Beeinträchtigungen.

Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht

umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder

anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine

Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich

vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des

Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in

Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 19

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu

empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer

besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen

Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der

Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Artikel 20

(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Artikel 21

Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf

keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in

einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 22

(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutz

seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen

Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.

(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.

Artikel 23

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten

gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

Artikel 24

(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat,

die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

(2) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und

einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Artikel 25

Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2

genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte

Vertreter teilzunehmen;

b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;

c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes

Zugang zu haben.

Artikel 26

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf

gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu

verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen

der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder

sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Artikel 27

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher

Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und

auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Teil IV

Artikel 28

(1) Es wird ein Ausschuss für Menschenrechte (im folgenden als »Ausschuss« bezeichnet)

errichtet. Er besteht aus achtzehn Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die

Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet

der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit

juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.

Artikel 29

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen

gewählt, die die in Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und von den

Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen

Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.

(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.

Artikel 30

(1) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Paktes statt.

(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuss – außer bei einer Wahl zur Besetzung

eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes – fordert der Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuss

innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese

Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.

(4) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet in einer vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt. In

dieser Versammlung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

Artikel 31

(1) Dem Ausschuss darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben Staates angehören.

(2) Bei den Wahlen zum Ausschuss ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen

Rechtssysteme zu achten.

Artikel 32

(1) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(2) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die vorstehenden Artikel dieses Teils des

Paktes.

Artikel 33

(1) Nimmt ein Ausschussmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitglieds für frei geworden erklärt.

(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschussmitglieds unverzüglich dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom

Wirksamwerden des Rücktritts an für frei geworden erklärt.

Artikel 34

(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft die Amtszeit des zu

ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes vorschlagen können.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste der auf diese

Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.

(3) Die Amtszeit eines Ausschussmitglieds, das auf einen nach Artikel 33 für frei geworden

erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuss nach Maßgabe des genannten Artikels frei geworden ist.

Artikel 35

Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten

Nationen aus Mitteln der Vereinten Nationen Bezüge, wobei die Einzelheiten von der

Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses

festgesetzt werden.

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die

Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.

Artikel 37

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung

vorgesehenen Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.

Artikel 38

Jedes Ausschussmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des

Ausschusses feierlich zu erklären, dass es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben

werde.

Artikel 39

(1) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des

Vorstands ist zulässig.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten muss:

a) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlussfähig;

b) der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 40

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar

a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden Vertragsstaat,

b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses.

(2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

zu übermitteln, der sie dem Ausschuss zur Prüfung zuleitet. In den Berichten ist auf etwa

bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes

behindern.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuss den

Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten.

(4) Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine

Bemerkungen. Der Ausschuss kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.

(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuss Stellungnahmen zu den nach Absatz 4

abgegebenen Bemerkungen übermitteln.

Artikel 41

(1) Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Inner halb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechts behelfe enthalten soll.

b)Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.

c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich

Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen

Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des

Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der

Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.

d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.

e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben (c) erfüllt sind, stellt der Ausschuss den

beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der

Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und

Grundfreiheiten herbeizuführen.

f) Der Ausschuss kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe (b) genannten

beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.

g) Die unter Buchstabe (b) genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen, sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird.

h) Der Ausschuss legt innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der unter Buchstabe (b)

vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:

i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) zustande gekommen ist, beschränkt der

Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten

Regelung;

ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) nicht zustande gekommen ist, beschränkt

der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen

Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten

Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen. In jedem Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen

nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 42

(1)a) Wird eine nach Artikel 41 dem Ausschuss unterbreitete Sache nicht zur Zufriedenheit der beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung der beteiligten Vertragsstaaten eine ad hoc-Vergleichskommission (im folgenden als »Kommission« bezeichnet) einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten Vertragsstaaten ihre guten Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage der Achtung dieses Paktes eine gütliche Regelung der Sache herbeizuführen.

b) Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuss aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner

Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines

Vertragsstaates sein, der eine Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.

(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.

(5) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den aufgrund dieses Artikels

eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.

(6) Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben sind der

Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die beteiligten Vertragsstaaten

um weitere erhebliche Angaben ersuchen.

(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat, keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befasst worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor:

a) Wenn die Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf Monaten abschließen kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Standes ihrer Prüfung;

b) wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten

Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die Kommission ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;

c) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (b) nicht erzielt worden ist, nimmt die

Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für den Streit zwischen den

beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie ihre Ansichten über Möglichkeiten

einer gütlichen Regelung auf. Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der

beteiligten Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen;

d) wenn der Bericht der Kommission gemäß Buchstabe (c) vorgelegt wird, teilen die beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt des Kommissionsberichts einverstanden sind.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben des

Ausschusses unberührt.

(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der

Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen, die der Generalsekretär der

Vereinten Nationen erstellt.

(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt, erforderlichenfalls für die Ausgaben der Kommissionsmitglieder aufzukommen, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet haben.

Artikel 43

Die Mitglieder des Ausschusses und der ad hoc-Vergleichskommission, die nach Artikel 42

bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Artikel 44

Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet der Verfahren

anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder aufgrund der Satzungen und

Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorgeschrieben sind, und hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft

befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Artikel 45

Der Ausschuss legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege über den

Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.

Teil V

Artikel 46

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der

Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die

jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der

Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.

Artikel 47

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende

Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

Teil VI

Artikel 48

(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer

ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt,

Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt

unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 49

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50

Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.

Artikel 51

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten.

Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der

Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede

Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden

Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur

Billigung vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen

haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 52

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten

a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.

Artikel 53

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.

5.1

Fakultativprotokoll

zum Internationalen Pakt

über bürgerliche und politische Rechte

vom 19.Dezember 1966

(BGBl. 1992 II 1246)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes über bürgerliche und

politische Rechte (im folgenden als »Pakt« bezeichnet) und zur Durchführung seiner

Bestimmungen angebracht wäre, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschuss für

Menschenrechte (im folgenden als »Ausschuss« bezeichnet) zu ermächtigen, nach Maßgabe

dieses Protokolls Mitteilungen von Einzelpersonen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein, entgegenzunehmen und zu prüfen – haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die

Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner

Herrschaftsgewalt unterstehender Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 1 können Einzelpersonen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt

niedergelegten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen

Rechtsbehelfe erschöpft haben, dem Ausschuss eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung

einreichen.

Artikel 3

Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig, die

anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen

oder für unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll

eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls zur Kenntnis, dem vorgeworfen

wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben.

(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche

Erklärungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter

Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson und dem betroffenen Vertragsstaat

unterbreiteten schriftlichen An gaben.

(2) Der Ausschuss prüft die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn er sich vergewissert hat,

a) dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder

Streitregelungsverfahren geprüft wird;

b) dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft

hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe

unangemessen lange gedauert hat.

(3) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher

Sitzung.

(4) Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.

Artikel 6

Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 45 des Paktes eine Übersicht über

seine Tätigkeit aufgrund dieses Protokolls auf.

Artikel 7

Bis zur Verwirklichung der Ziele der Entschließung 1514 (XV) der Generalversammlung der

Vereinten Nationen vom 14.Dezember 1960 betreffend die Erklärung über die Gewährung der

Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker wird das diesen Völkern durch die Charta der Vereinten Nationen und andere internationale Übereinkommen und Vereinbarungen im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses Protokoll in keiner Weise eingeschränkt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes tritt dieses Protokoll drei Monate nach

Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann eine Änderung vorschlagen und ihren Wortlaut

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen

haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach

Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen sind.

Artikel 13

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Absatz5 dieses Protokolls unterrichtet der

Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Absatz1 des Paktes bezeichneten

Staaten

a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 8;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9 und vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11;

c) von Kündigungen nach Artikel 12.

Artikel 14

(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes

bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls

zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

vom 30.Dezember 1993

(BGBl. 1994 II 311)

I.

Nach Artikel2 Abs.2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1992 zu dem Fakultativprotokoll vom

19.Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl.1992

II 1246) wird bekannt gemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel9 Abs.2 für

Deutschland am 25.November 1993 in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde ist am 25.August

1993 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.

Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Deutschland den folgenden Vorbehalt angebracht:

»Die Bundesrepublik Deutschland bringt einen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel5 Absatz2

Buchstabe a dahingehend an, dass die Zuständigkeit des Ausschusses nicht für Mitteilungen gilt,

a) die bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren

geprüft wurden,

b) mit denen eine Rechtsverletzung gerügt wird, die in Ereignissen vor dem Inkrafttreten des

Fakultativprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hat, oder

c) mit denen eine Verletzung des Artikels26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und

politische Rechte gerügt wird, wenn und soweit sich die gerügte Verletzung auf andere als im

vorgenannten Pakt garantierte Rechte bezieht.«

[…]

5.2 Zweites Fakultativprotokoll zum

Internationalen Pakt über

bürgerliche und politische Rechte

zur Abschaffung der Todesstrafe

vom 15.Dezember 1989

(BGBl. 1992 II 390)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – im Vertrauen darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt, unter Hinweis auf Artikel 3 der am 10.Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am 16.Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in Anbetracht dessen, dass Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, dass die Abschaffung wünschenswert ist, überzeugt, dass alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten, in dem Wunsch, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen – haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.

(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem

Hoheitsbereich abzuschaffen.

Artikel 2

(1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der

Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in

Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders

schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht.

(2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten

anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften

mitteilen.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustands notifizieren.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls nehmen in die Berichte, die sie nach Artikel 40 des Paktes dem Ausschuss für Menschenrechte vorlegen, Angaben über die von ihnen zur Verwirklichung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen auf.

Artikel 4

Für die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erklärung nach Artikel 41 abgegeben haben,

erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und

Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende

Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung

abgegeben hat.

Artikel 5

Für die Vertragsstaaten des am 19.Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ihrer Hoheitsgewalt unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt

angewendet.

(2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehalts nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in

Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer

Kraft gesetzt werden.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann,

die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 9

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 10

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten

a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach Artikel 2 dieses Protokolls;

b) von Erklärungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls;

c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 7 dieses Protokolls;

d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 8.

Artikel 11

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und

spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes

bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.