ARD-Mobbingopfer lehnt Vergleich ab

Bisher war die  ARD dafür bekannt, dass sie über Mobbing berichtete, doch seit geraumer Zeit beklagen sich mehr und mehr Mitarbeiter über Mobbing in dieser öffentlich, rechtlichen Sendeanstalt, die durch die GEZ-Gebühren von unserem Geld existiert und für uns Bürger da sein soll.

„Die Führungsebene der ARD wird von einer schweren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung erschüttert“. (1) Konkret geht es um die Arbeitsbedingungen der Generalsekretärin der ARD, Verena Wiedemann, die seit dem „Jahr 2006, vor allem auf Initiative des damaligen WDR-Intendanten Fritz Pleitgen, in Berlin“ tätig war.

“ Verena Wiedemann (53) hat Klage gegen die Intendanten der ARD wegen Mobbings erhoben“, „da sie (wegen) Ausgrenzung, Diskriminierung und Missachtung  .. psychisch erkrankt sei und sich in medizinischer Behandlung befinde“. (2)

Nun fand vor der 59. Kammer des Berliner Arbeitsgerichts unter dem Geschäftszeichen 59 Ca 1881/11 die sogenannte Vergleichsorgie oder offiziell Gütetermin genannt, statt, den der Anwalt von Frau Wiedemann, Hans Georg Meier (Berlin) wohl scheitern ließ, da die ARD unter ihrem Rechtsvertreter Schmitt-Rolfes nicht bereit war, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen.

Offenbar hat Frau Wiedemann sich hier sehr klug verhalten und will nun mit Unterstützung ihres Anwaltes – was selten der Fall ist bei Mobbingklagen (3) – „ein „Riesenverfahren“ vor Gericht durchsetzen. Ihr Anwalt „beabsichtige, sämtliche Intendanten als Zeugen vor das Landgericht laden zu lassen“, was dann sicherlich spannend wird wie ein Hollywood Film. (1)

Denn die Mobbing-Attacken standen wohl im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsbereiches der Klägerin und man wollte sie so zur Eigenkündigung zwingen, was dann auch eine Mobbing-Klage unmöglich gemacht hätte, denn die eigene Kündigung schließt den Erfolg einer Mobbingklage leider aus, was viele Opfer nicht wissen können und man ihnen auch nichts sagt. (4)

„Hintergrund der Auseinandersetzung sei die Absicht der ARD, das Generalsekretariat wieder abzuschaffen, sagte Meier der Berliner Zeitung. In diesem Fall müsse Wiedemann jedoch freigestellt werden, und es würden Versorgungsbezüge für sie fällig, die die ARD nicht zahlen wolle. Deshalb habe sie beschlossen, das Sekretariat vorerst weiterzuführen und seine Mandatin derart zu mobben, dass sie von sich aus kündige“. (1)

Man kann nur hoffen, dass wegen der hohen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, das Mobbing-Opfer Verena Wiedemann sich nicht einschüchtern lässt und den Rechtsweg voll ausschöpfen kann, auch wenn sie das unsägliche Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter der desolaten Leitung von Dr. Gerhard Binkert überstehen muss. Erinnert sie nur an die legendären Urteile im Fall „Emmely„, die dann vom BAG aufgehoben worden sind.(5)

1)http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2011/0322/medien/0022/index.html

    https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2011/03/29/arb-mobbt-top-managerin-krank/

2)http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,752519,00.html

3)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2011/04/05/immer-mehr-anwalte-wollen-bei-den-arbeitsgerichten-abzocken/

4)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2009/11/03/mobbing-verletzungen-des-personlichkeitsrecht/

5)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/02/22/weiterhin-bewegung-im-fall-%e2%80%9eemmely%e2%80%9c/

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2 Antworten to “ARD-Mobbingopfer lehnt Vergleich ab”

  1. Sich.-Ing.J.Hensel Says:

    Nach der Hölle am Arbeitsplatz, wird es vor dem unstatthaften Ausnahmegericht in Berlin sicherlich mit der Traumatisierung weitergehen. – Denn eine Legitimation als ordentliches Staatsgericht kann das angebl. Arbeitsgericht Berlin nicht nachweisen, da mit der Aufhebung des Geltungsbereich des Grundgesetzes (Einigungsvertrag Art. 4 Ziff. 2) auch die Rechtsgrundlage des ehem. Art. 101 GG erloschen ist. – Die Prozessparteien müssen – wie an vielen anderen Arbeitsgerichten auch – damit rechnen, dass ihnen mal wieder ein Scheinurteil (Urteil ohne richterliche Unterschrift) durch einen nicht gesetzlichen Richter überreicht wird, da dieser sonst nicht aus seiner selbstschuldnerischen Haftung kommt (Aufhebung der Staatshaftung („Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BVerfGE 61.149)) für nichtig erklärt. – Sicherlich hat der Anwalt der Klägerin sie hierüber ausführlich informiert.

    Sicherlich hat der Rechtsanwalt seine Mandantin auch darüber aufgeklärt, dass entsprechend BGBl.Nr. 59 v. 29.11.2007 ( Seite 2614 – Artikel 4 Gesetz zur Bereinigung von Besatzungsrecht – § 1 (2)) der gesamte Bereich des Arbeitsrechtes vom Kontrollratsgesetz Nr. 35 erfasst wird und nach wie vor von den „Ausnahme – Arbeitsgerichten“ und ihren nicht gesetzlichen Richtern im Unternehmen BRD völkerrechtswidrig (vgl. Art. 7 VStGB) auch angewendet wird.

    Der Anwalt sollte mal von der nicht gesetzlichen Richterin die Garantie des gesetzl. Richters (ehem. Art. 101 GG) via Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangen.

    Vordrucke unter http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/

  2. Sich.-Ing.J.Hensel Says:

    ….. wobei die Anwendung von Besatzungsrecht in einem Verfahren offenkundig den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungstatbestand aufgrund der Herkunft erfüllt. – Denn in anderen EU Staaten wird Besatzungsrecht an Arbeitsgerichten sicherlich nicht angewendet. – Ob der nicht gesetzliche Richter des Ausnahmegerichtes Berlin gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, diesen Sachverhalt zur Vorlage beim EUGH zu bringen oder ob genau dies der Anwalt des Mobbingopfers beantragt, bleibt abzuwarten, was eine Selbstanzeige beim ICC nicht ausschließt.

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