Es gibt Richter in diesem Lande die urteilen nach dem Prinzip Ludwigs des Sonnenkönigs auch wenn ärztliche Nachweise vorliegen.
Ein in der Ausbildung (01.08.06 bis 21.05.08) befindlicher Mediengestalter hat jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 256/09) seine Anspruch auf Schadensersatz verloren, obwohl er sich auf ein ärztliches Attest berufen hat, also einen schriftlichen Beweis. (1)
Der Richter hat trotz der Mobbinghandlungen gegenüber einem Auszubildenden keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber gesehen, was schwer nachvollziehbar ist. Der wahre Hintergrund für den Ausgang des Prozesses war jedoch die Eigenkündigung des Mobbing-Opfers, was bisher nicht diskutiert worden ist. Und dann entscheiden Richter wohl nach dem Grundsatz, was will der denn, der gehört ja gar nicht mehr zu dem Laden, um es mal umgangssprachlich auszudrücken.
„Das Ausbildungsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers“. (2)
Und es gíbt eine Vorgeschichte zu dem Prozess, der nicht außer Acht gelassen werden darf, nach dem der Richter diese in seinem Urteil kurz erwähnt, die jedoch von zentraler Bedeutung sein dürften. Wie viele Klagen gab es schon zu vor und wer sich mit der Bundeswehr anlegt, der gilt bei uns noch immer als „Vaterlandverräter“ und hat bei Beamten immer schlechte Karten und Richter sind nun mal stockkonservative Beamte.
Auch das haben viele Autoren bei der Kommentierung des Falles weggelassen, ist aber für Mobbing-Opfer die klagen wichtig, führe nicht zu viele Prozesse.
„Zwischen den Parteien waren bereits fünf arbeitsgerichtliche Verfahren anhängig: Arbeitsgericht Elmshorn 5 Ca 2227 b/07, 5 Ca 613 c/08, 51 Ca 719 d/08 (Landesar-beitsgericht Schleswig-Holstein 6 Sa 220/08), 51 Ca 720 a/08, 52 Ca 1719 d/08. Zu-dem stritt der Kläger mit der Bundeswehr vor dem Verwaltungsgericht über die Rückzahlung von Lehrgangsfördergelder.
Die Bundeswehr hatte sich bereit erklärt, Fortbildungslehrgänge für den Kläger mit etwa 10.000 EUR zu fördern. Die Beklagte hat diesen Betrag erhalten. Sie war in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigela-den. Während die Beklagte behauptet hat, die Fördermaßnahmen durchgeführt zu haben, haben der Kläger und die Bundeswehrverwaltung behauptet, die Bildungs-maßnahmen stünden noch aus“. (2)

- Vorurteile sind Urteile zur Ausgrenzung
Die aktuelle AMR wird daher das Urteil unkommentiert veröffentlichen. Dem Opfer wurden drei Punkte zum Verhängnis, einmal die Eigenkündigung (3), seine fünf vorhergehenden Porzesse, Stichwort Querulant und sein Prozess gegen die Bundeswehr, Stichwort Vaterlandsverräter, und dann hat das Attest des Arztes in den Augen eines Beamten und Richters keinen Ausagekraft mehr. Außerdem hat der Kläger nur eigene Darstellungen vorbringen können, fehlende Zeugen und schriftliche Beweise werden so zum Eigentor und hat mit den „vier Tagen“ sich einem weiteren Vorurteil bei Beamten ausgesetzt.(2)
Im Grunde genommen, hatte der Kläger, also der Mediengestalter nie eine Chance gehabt, eagl welches Attest eines Arztes er vorgelegt hätte und daher hätte dieser Prozess vor dem EU-Gerichthof für Menschenrechte stattfinden müssen und nicht vor einem deutschen Gericht.
Vorurteile sind die schlimmsten Urteile und Richter sind davon nicht ausgenommen. Denn mit Vorurteilen findet bekanntlich die Stigmatisierung eines Opfers statt und nimmt ihm jedes Recht auf eine würdevolle Ver- und Behandlung seines Anliegens.
1)http://www.news.de/gesellschaft/855067612/attest-reicht-nicht-fuer-schadenersatz/1/
2)http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CEB74F3FD539B6F4C12577490074EDA8/$file/U_6Sa256-09_17-03-2010.pdf
3)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/07/19/eigenkundigung-bei-mobbing-bringt-nur-nachteile-und-hilft-nicht-weiter/