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Versetzung eines mobbenden Schülers vom Gericht für Rechtens erklärt

9. Februar 2012

Werte.

Es wundert einen manchmal schon, was Mobber meinen für Rechte zu haben. Zuerst machen sie einen fertig, dann waren sie es nicht gewesen oder wollen sich selber als Opfer darstellen. So auch der „Schüler, der gemeinsam mit anderen Tätern Mitschüler in sozialen Netzwerken wie Facebook und studiVZ (ge)mobbt“ hat. (1)

Als man ihn erwischt hat, wurde er in eine andere Klasse versetzt. Vor Gericht erklärte er dann, er sei „in eine Parallelklasse versetzt“ worden, was ja wohl okay ist. „Seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende -Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne“. (2)

Das „Verwaltungs­gericht Köln (Az.: 10 L 488/11)“ hat nun entschieden. “ Wer mobbt, hat kein Recht auf Verbleib in seiner Klasse“. (1)

Entscheidend dabei ist auch die Begründung der Richter, da sich der Cybermobber angeblich „nicht aktiv am Mobbing beteiligt“ haben will.(1) „Das sahen die Richter nach Betrachtung aller Aussagen jedoch anders und entschieden, der Schüler habe keinen Anspruch auf Verbleib in der Klasse. Auch erleide er keine schulischen Nachteile durch die Versetzung“. (1)

Und man darf nicht übersehen, dass er wohl kein Mitläufer war sondern ein Anführer. „Denn sowohl die Schule als auch Mitschüler des Beschuldigten sagten aus, dieser sei einer der Haupttäter beim Mobbing gegen zwei andere Schüler gewesen“. (1)

Somit haben die Richter auch die „Ordnungsmaßnahmen in NRW (hier: §53 SchulG NW)“ bestätigt und den Lehrern und Schulbehörden ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft gegeben.

1)http://www.teltarif.de/mobbing-schueler-schule-versetzung-facebook-studivz/news/45618.html

2)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2012/02/05/cybermobber-nach-facebookattacke-versetzt/

Cybermobber nach Facebookattacke versetzt

5. Februar 2012

Immer mehr Schüler und Lehrer beginnen sich gegen Cybermobber zu wehren, dazu gehört eine ganze Palette von Maßnahmen, die der Rechtsreferendar Jens Ferner in seinem Artikel Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing aufgelistet hat. „Dabei muss das System der Ordnungsmaßnahmen in NRW (hier: §53 SchulG NW) vor Augen gehalten werden, als da wären“, und es Folgen sieben Sanktionsmöglichkeiten. (1)

Grund für diese Diskussion ist die Verhandlung vor dem „Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11)“ die ein Cyber-Mobber eingefordert hat.

Nach dem er nach bekannt werden seiner Cybermobbingattacken in eine Parallelklasse versetzt wurde, wollte er diese schulische Ordnungsmaßnahme wegklagen. „Der betreffende wurde in eine Parallelklasse versetzt – seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende -Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne“. (19

Das Gericht sahe jedoch die Ordnungsmaßnahme als zulässig an. „Letztlich sah das VG Köln bei einem Facebook- keinen Grund, die Versetzung in eine Parallelklasse einstweilig zu unterbinden. Dies ist wenig überraschend“.(1)

Offenbar wir Facebook immer mehr zum Tummelplatz für Cybermobber unter und von daher sollten sich die Betroffenen und Lehrer dagegen wehren.

1)http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/versetzung-in-parallelklasse-nach-facebook-mobbing/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0