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Immer mehr Anwälte wollen bei den Arbeitsgerichten abzocken

5. April 2011

Seit Jahren ist bei den Arbeitsgerichten eine Tendenz zu beobachten, für die der Gesetzgeber, also unsere Politker alleine verantwortlich sind. Gemeint ist das Abzocken von Kohle in Gerichtsverfahren, die eigentlich keinen Sinn machen,  denn die meisten Prozesse enden im Sumpf der Vergleichsorgie.

Der Vorgang ist einfach. Ein Arbeitnehmer geht zu einem Anwalt, weil er eine oder mehrere Abmahnungen oder Kündigungen erhalten hat. Er will sein Recht legal und im Rahmen des GG durchsetzen. Der Anwalt reicht meist eine bis zwei DIN A 4  seitige Anklageschrift beim Arbeitsgericht ein und schon geht es los.

Zu erst kommt nämlich ein Termin bei dem es um einen Vergleich geht, also keine Verhandlung. Dieser Termin wird 3 Wochen nach Klageeinreichung meistens stattfinden. Hier wird dann der Richter seine üblichen Sprüche ablassen und gibt angeblich dem Prozessteilnehmer der verlieren wird zu verstehen, dass es ein mögliches Urteil gegen ihn gibt.

Das Ganze findet mündlich statt und wird nicht protokolliert, unsere Richter sind da clever, wo nichts steht, dafür kann man dann auch nicht zu Verantwortung gezogen werden. Meist redet dann noch der Anwalt in einer kurzen Unterbrechung auf seinen Mandanten ein, der dann oft von der Belanglosigkeit eines Vergleichverfahrens geschockt ist und etwas zustimmt, von dem er nicht einmal weiß, was es ihn kostet.

Stellen sie sich vor, ein Versicherungsvertreter führt mit ihnen ein informelles Gespräch, also keine Verkaufsverhandlung und rät ihnen eine Lebensversicherung mir einer kompletten Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Einen Peis oder die monatlichen Raten nennt er ihnen nicht, legt aber gleich zwei Verträge vor, die sie gleich unterschreiben müssen und die sie dann später auch nicht widerrufen können. So etwas geschieht in einer Vergleichsverhandlung.

Man sagt dem Arbeitnehmer nicht, was diese Vergleichsverhandlung kostet, nämlich 250 Euro auch wenn er keinen Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch einfordert. Das stimmt der Richter mit den Anwälten kurz ab, in dem er den monatlichen Lohn als Grundlage nimmt.

Neben diesen Gerichtskosten bezahlt dann der Arbeitnehmer generell an seinen Anwalt für die DIN A4 Anklage plus diesem Vergleichsverfahren Marke Standard 800 Euro plus 800 Euro für einen Gerichtstermin, der ja nicht mehr statt findet, weil er ja einem Vergleich zugestimmt hat. Diese Rechnung bekommt der Arbeitnehmer oder Kläger nur dann in die Hand, wenn er nicht versichert ist.

Hat er nämlich eine Rechtsschutzversicherung, dann bekommt er von der Rechnung nicht einmal eine Kopie, sondern sein Anwalt klärt das mit der Versicherung ab, das heißt, er lässt sich die Kohle auf sein Konto überweisen ohne das der Arbeitnehmer von dem Deal etwas mitbekommt.

Und Vergleiche kann man glatt weg knicken und in den Papierkorb werfen, denn Arbeitgeber wissen das, sie müssen die nicht einhalten, nur dem Arbeitnehmer wird das eingeredet, was Quark ist. Alleine die Mobbingattacken bei Burger King in Hamburg zeigen, was man von einem Vergleich halten kann. (1)

Und nun, nun sitz ein Arbeitnehmer da und hat was in der Hand, was man Vergleich nennt, doch in Wahrheit nur eine Verfahren ist, mit dem Anwälte und Richter abzocken und Arbeitgeber sich einen feuchten Kehricht drum scheren. Mit solchen dubiosen Gerichtsverfahren wird bei uns im Arbeitsrecht systematisch gearbeitet, was einen nur erschüttern kann.

Abgesehen davon, dass man einen Anwalt noch bezahlen muss für eine Verhandlung, die gar nicht mehr stattfindet. So haben clevere Anwälte schnell erkannt, wie man in 1 bis Stunden Aufwand 1600 bis 2000 Euro verdienen kann, ohne dass man sich eine zacken aus der Krone bricht.

Und das spricht sich natürlich unter unserer Gilde der Anwälte herum und so wollen immer mehr von diesem Vergleichs- und Abzockesumpf Arbeitsrecht profitieren. Konkret heißt das, immer mehr Anwälte wollen im Arbeitsrecht aktiv werden, Opfer gibt es Dank der Mobbing-Attacken in Deutschland ja genug, und wer hat sich als Laie schon mit den Details des Arbeitsrecht und Arbeitsgerichten beschäftigt?

Bekanntlich dafür hat man ja den Anwalt, nur dieser verdient ja wiederum so gut an dem Verfahren, dass er lieber still hält als gegen dieses Unrecht anzugehen.

„Immer mehr Anwälte zieht es ins Arbeitsrecht. Knapp 39.000 Fachanwälte gibt es in Deutschland. Viele von ihnen spezialisieren sich auf das Arbeitsrecht. Denn Streitigkeiten zu Kündigungen und Diskriminierungsklagen können lukrativ sein“. (2) Lukrativ nennt man also diese skrupellose Gelddruckmaschine, in denen die Opfer auch noch vor Gericht über den Tisch gezogen wird.

Warum müssen bei uns nicht Richter für die Erfüllung ihrer Vergleiche garantieren und somit kontrollieren? Warum werden Anwälte bei uns nicht für Leistungen bezahlt, die sie auch erbracht haben? Ja, warum werden Anwälte bei  uns nicht nach dem amerikanischen Prinzip des Erfolgs bezahlt, nur wer einen Prozess gewinnt erhält Lohn? Für Vergleiche gibt es nichts, sind ja keine Urteile und nicht einmal das Papier wert, auf dem sie stehen.

Warum bekommen wir nicht ein Arbeitsrecht, die dem nicht die Täter belohnt, sondern die Opfer ihr Recht  bekommen? Was mache eigentlich unsere Politiker den ganzen Tag so? Eine komplette Reform des Arbeitsrechts ist längst schon überfällig, doch wer will das schon?

1)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/08/24/bei-burger-king-in-hamburg-wird-absurd-gemobbt/

Odyssee des gemobbten Oberarztes geht weiter

1. November 2010

Mit seiner Klage gegen die Folgen von Mobbing und insbesondere die Einbindung des Täters in die rechtliche Verantwortung hat der mutige Oberarzt bisher nur einen Teilerfolg erzielt. Es war zu befürchten, dass auch das BAG* sich vor einem Schutz des Opfers drückt und nur auf die altbekannte Karte aus der Vergleichsorgie setzt, 30 000 Euro, mehr wird auch dem LAG nicht die Menschenwürde im Land des Exportweltmeisters wert sein.

So ist und so wird es sein, als Mobbing-Täter hat man in diesem Land ungeahnte Freiheiten und Rechte, die einen Demokraten nur erschüttern können.

„Ein Oberarzt, der durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen“. (1)

Warum sollte man auch von einem Gericht erwarten können, dass es den Täter zur Rechenschaft zieht? Wir leben in Deutschland und da wurden immer die Täer geschützt, ob es bei der Aufarbeitung der Stasivergangenheit war, im Fall Karl-Heinz Kurras oder in der Nazi-Vergangenheit, immer gingen die Täer als Sieger vom Felde. Weshalb sollte bei dem aktuellen Psychokrieg am und um den Arbeitsplatz anders sein?

Einen „Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist“.(2)

Es gäbe aber auch die Alternative, dass der Oberarzt einen Stelle in einer anderen Klinik angeboten bekommt, die Kosten für den Mehraufwand usw. müsste dann der Chefarzt tragen, doch seit weit denken unsere Richter nicht, es geht ja um die Rechte eines Opfers und die muss man mit allen Mitteln beschneiden und eingrenzen, möglichst auf Hartz IV-Niveu.

Denke, der Oberarzt wird letztendlich nur sein Recht bekommen, wenn er vor den EU-Gerichtshof geht, dort wird man auch als Mobbing-Opfer als das behandelt, was man ist, ein Opfer und Bürger, dem seine Würde und Rechte wieder gegeben werden müssen. Ein Rechtsgrundsatz der unseren Richter und der Rechtssprechung scheinbar vollkommen fremd ist.   

1)http://www.jurablogs.com/de/oberarzt-erringt-teilerfolg-bei-mobbing-klage-bag-urteil-v-25102007-az-8-azr-593-06

2)http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=12246&pos=1&anz=78

* Die Pressemmiteilung des BAG im Original

*Pressemitteilung Nr. 77/07

 Ansprüche wegen „Mobbing”

 Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 „gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes „Konfliktlösungsverfahren” blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet „Mobbinghandlungen” des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. März 2006 – 16 Sa 76/05 –