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Odyssee des gemobbten Oberarztes geht weiter

1. November 2010

Mit seiner Klage gegen die Folgen von Mobbing und insbesondere die Einbindung des Täters in die rechtliche Verantwortung hat der mutige Oberarzt bisher nur einen Teilerfolg erzielt. Es war zu befürchten, dass auch das BAG* sich vor einem Schutz des Opfers drückt und nur auf die altbekannte Karte aus der Vergleichsorgie setzt, 30 000 Euro, mehr wird auch dem LAG nicht die Menschenwürde im Land des Exportweltmeisters wert sein.

So ist und so wird es sein, als Mobbing-Täter hat man in diesem Land ungeahnte Freiheiten und Rechte, die einen Demokraten nur erschüttern können.

„Ein Oberarzt, der durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen“. (1)

Warum sollte man auch von einem Gericht erwarten können, dass es den Täter zur Rechenschaft zieht? Wir leben in Deutschland und da wurden immer die Täer geschützt, ob es bei der Aufarbeitung der Stasivergangenheit war, im Fall Karl-Heinz Kurras oder in der Nazi-Vergangenheit, immer gingen die Täer als Sieger vom Felde. Weshalb sollte bei dem aktuellen Psychokrieg am und um den Arbeitsplatz anders sein?

Einen „Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist“.(2)

Es gäbe aber auch die Alternative, dass der Oberarzt einen Stelle in einer anderen Klinik angeboten bekommt, die Kosten für den Mehraufwand usw. müsste dann der Chefarzt tragen, doch seit weit denken unsere Richter nicht, es geht ja um die Rechte eines Opfers und die muss man mit allen Mitteln beschneiden und eingrenzen, möglichst auf Hartz IV-Niveu.

Denke, der Oberarzt wird letztendlich nur sein Recht bekommen, wenn er vor den EU-Gerichtshof geht, dort wird man auch als Mobbing-Opfer als das behandelt, was man ist, ein Opfer und Bürger, dem seine Würde und Rechte wieder gegeben werden müssen. Ein Rechtsgrundsatz der unseren Richter und der Rechtssprechung scheinbar vollkommen fremd ist.   

1)http://www.jurablogs.com/de/oberarzt-erringt-teilerfolg-bei-mobbing-klage-bag-urteil-v-25102007-az-8-azr-593-06

2)http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=12246&pos=1&anz=78

* Die Pressemmiteilung des BAG im Original

*Pressemitteilung Nr. 77/07

 Ansprüche wegen „Mobbing”

 Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 „gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes „Konfliktlösungsverfahren” blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet „Mobbinghandlungen” des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. März 2006 – 16 Sa 76/05 –