Es mag am noch „Ansehen“ – mit dem Gesundheitsminister Rösler wird sich das schnell ändern – und der Position in der gesellschaftlichen Rankingliste unseres Landes liegen, dass die Ärzteschaft immer ein besonders hohes Medieninteresse findet. Im Fall des gemobbten Oberarztes kann es für die Diskussion für ein Antimobbinggesetz nur hilfreich sein.
Zum Sachverhalt des gemobbten Oberarztes gibnt es folgende Darstellung im Ärzteblatt:
„In einem Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht hat ein langjähriger erster Oberarzt der Neurochirurgie an einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing erstritten.Der Kläger war seit 1987 als Neurochirurg (Oberarzt) in der Klinik tätig gewesen. Als der bisherige Chefarzt Anfang 2001 ausschied, übernahm der Kläger kommissarisch die Leitung. Seine Bewerbung um die Position blieb indes erfolglos; im Oktober 2001 übernahm ein neuer Chefarzt die Leitung. Mit Unterbrechung war der Kläger ab 13. November 2001 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig; seit Oktober 2004 bestand eine Dauerarbeitsunfähigkeit. Konfliktvermittlungen hatten keinen Erfolg.
Der neue Chefarzt forderte unter anderem kurzfristig Urlaubsänderungen und Urlaubsabbruch. Fachliche Vorschläge des Klägers wurden in Gegenwart Dritter abgebügelt, vor Kollegen wurde er herablassend und aggressiv behandelt. Etliche Vorgänge sind beschrieben, die einzeln als Entgleisung bezeichnet werden könnten, aber in der Gesamtschau eine Summation von Entgleisungen bedeuten“.(1)
Das Entscheidende an dem Fall ist einmal die Tatsache, dass ein Arzt mobbte und dann noch ein Vorgesetzter. Aber auch die Tatsache, dass der Oberarzt mit seinem Mobbingfall bis zum BAG gehen musste, um einen Tatsachenprozess zu bekommen, ist schon ein Niederlage für das deutsche Rechtsystem.
Und der Fall wiederum zeigt auf, Arbeitsgerichte und Landearbeitsgerichte sind juritische Ausnahmezustände, dort wird verurteilt oder abgurteilt, aber nicht Recht gesprochen und ein Tatsachenprozess geführt. Und das in Deutschland 2009.
1)http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_11/2009_11_16.pdf