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Arbeitsverweigerung berechtigt und dennoch vollen Anspruch auf Lohn

7. September 2010

Eines der wichtigsten Urteile der deutschen Arbeitsrechtssprechung im Zusammenhang mit Mobbing wird viel zu wenig von Anwälten eingesetzt. Auch in den Beratungen durch die Mediatoren kommt dieses Urteil nicht zum Tragen. Konkret geht es darum, dass sich ein Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz „systematischen Anfeindungen und …. schikanösem oder diskriminierendem Verhalten durch Kollegen oder durch Vorgesetzte“, gefallen lassen muss, sondern seine Arbeitsleistung einstellen kann. (3)

„Im Arbeitsverhältnis besteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung auch, wenn der Arbeitgeber mit erheblichen Nebenpflichten nicht nachkommt“. (1)

„Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, er muss den Arbeitnehmer auch vor Gesundheitsgefahren psychischer Art schützen (Haller/Koch, NZA 1995, 356 [358]). Es besteht insoweit auch ein Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und vor schikanösem oder diskriminierendem Verhalten durch Kollegen oder durch Vorgesetzte, wobei der Arbeitgeber sich gem. § 278 BGB auch das Verhalten der Personen zurechnen lassen muss, die als Vorgesetzte in seinem Namen handeln“. (1)

Und dies kann ein Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wenn er systematisch gemobbt wird. Er ist aber vor Gericht beweispflichtig, so dass er Zeugen oder schriftliche Beweismittel vorlegen können muss. Von daher ist immer die Zuhilfenahme eines Mobbing-Beauftragten der Gewerbeaufsicht oder Krankenkasse ratsam.

Im konkreten Fall hat der Arbeitnehmer durchgesetzt, dass er keine Arbeitsleistung erbringen musste und denoch der volle Lohn im gezahlt werden musste.“ Lohnfortzahlung nennt man das im Klartext. „Das Gehalt muss in diesem Fall jedoch weitergezahlt werden. Der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Mitarbeiter auch vor Gesundheitsgefahren psychischer Art zu schützen. Notfalls müsse er die Störer entlassen“. (2)

Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss also der Arbeitgeber „Mobbing-Täter“ notfalls entlassen, wenn diese ihre Attacken nicht unterlassen. Ein wichtiger Rechtsgrundsatz, den kaum ein Anwalt eines Mobbing-Opfers heute vor Gericht einfordert. Wir haben in der Arbeitsrechtssprechung ein echtes Anwaltsproblem, das endlich gelöst werden muss.

Das Urteil und seine veilen Nebenhinweise muss man einfach 5 bis 6 mal lesen, leider gibt es keine Pflicht für Richter sich in einer umgangsprachlichen Art auszudrücken, wie dies in Österreich vehement eingefordert  und teilsweise umgesetzt wird.

1)http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=10290

2)http://www.stern.de/wirtschaft/job/gerichtsurteile-schikane-am-arbeitsplatz-536130.html

3)http://derdetektivmitdersonnenbrille.wordpress.com/2010/09/07/arbeitsverweigerung-berechtigt-und-dennoch-vollen-anspruch-auf-lohn/