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Vorbildlicher Betriebsrat bei METRO Cash & Carry wehrt sich gegen Mobbing

22. Juni 2010

Ausgrenzung

Die Arbeit der Betriebsräte ist so unterschiedlich wie die Landschaft zwischen Nordsee und Mittelmeer. Während man in Deutschland einen Zusammenbruch oder die Auflösung der Arbeitnehmer orientierten Kultur der Interessenvertretung seit 1990 verschärft wahrnehmen kann, geht man in Österreich und anderen Nachbarstaaten neue Wege der Belegschaftsinformation und Arbeitnehmervertretung.

So hat der Betriebsrat von METRO Cash & Carry eine vorbildliche Internetseite geschaffen, die zeigt, wie man alle Informationen für jeden Mitarbeiter schnell und lesbar über eine Internetseite  zugänglich machen kann. Bei uns wohl undenkbar im Land der „Aufsichtsratpostenjäger“ vom DBG.

Alle gegen Einen

Ausgegrenzt, „Mobbing ist ein ernst zu nehmendes Problem, das gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weit verbreitet ist. Betroffen sind oft die, die anders sind“, und das sind wir eigentlich alle. (1) So hat der Betriebsrat von METRO Cash & Carry seinen Beitrag im Kampf gegen Mobbing betitelt.

Obwohl auch der Betriebsrat bei M C & C weiß, dass wir heute noch immer mit der Definition und der Anwendung des Begriffs Mobbing haben, stellt er dennoch die Pflichten des Arbeitsgebers bei Mobbing-Handlungen klar in den Mittelpunkt. „Aus der Fürsorgepflicht von AG (Arbeitgeber) ergibt sich, dass diese gegenüber ihren AN (Arbeitnehmern)– jedenfalls was eigene Handlungen und die Abwehr von Handlungen anderer AN betrifft – zu mehr verpflichtet sind. Werden von einem/einer AN andere AN gemobbbt, verletzen diese jedenfalls ihre gegenüber dem AG bestehende Treuepflicht„. (1)

Fürsorge- und Treuepflicht

Treuepflicht?  Die Treupflicht „besteht für den – Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses (umgekehrt hat der Arbeitgeber Fürsorgepflicht). Die Treuepflicht besteht in der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers und der Unterlassung aller Tätigkeiten, die diese Interessen schädigen; z.B. Schweigepflicht über Betriebsgeheimnisse, Verbot, Bestechung anzunehmen, Verbot für einen anderen Arbeitgeber gleichzeitig in gleicher Tätigkeit zu arbeiten (Wettbewerbsverbot). Eine Verletzung der Treuepflicht kann Kündigungsgrund sein“. (2)

Über den Zusammenhang von Treuepflicht und Mobbing wurde in Deutschland weder von den Gewerkschaften, noch den Arbeitgeberverbänden, geschweige den Politikern, Mediatoren, sogenannten  Anwälten, Staatsanwälten, Gewerbeaufsicht, Betriebsräten und Richter diskutiert, ja, der Begriff wird nicht einmal in einem einzigen Urteil über Mobbing erwähnt. Dabei ist das der Meilenstein im Kampf gegen Mobber im Betrieb.

Zeit, dass wir in Deutschland eine Kultur der Diskussion und Wertebegriffsbestimmung vornehmen und uns aus dem Schützengraben Angst befreien. Die zentrale Meldetselle für Mobbing-Opfer ist nur ein Weg dazu.

Denn aus der Treuepflicht leiten sich bei Mobbingfällen im Betrieb die Pflichten des Arbeitgebers ab, konkret gegen Mobber vorzugehen. Die Zusammenstellung des Betriebsrates von METRO Cash & Carry sollte jeder Gewerkschaftsfunktionär, Mediator(3), Politiker und Arbeitsrichter drei Mal lesen, vielleicht begreifen sie dann mal etwas, was bei uns in good old Germany falsch läuft.

„Welche Sanktionen können AG (Arbeitgeber) bei Mobbing durch KollegInnen setzen?

  • Die niedrigstschwellige Reaktionsmöglichkeit von AG ist zunächst die Ermahnung bzw. Verwarnung.
  • Versetzungen von “Mobbenden” könnten diese von betroffenen AN trennen. Zu beachten sind dabei der Versetzungsschutz des § 101 ArbVG sowie Grenzen des Einzelarbeitsvertrages.
  • Kündigung von “Mobbenden”. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen eines “personenbedingten Kündigungsgrundes” im Sinne des “allgemeinen Kündigungsschutzes” gem. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zu prüfen, wenn durch derartige Verhaltensweisen die betrieblichen Interessen von AG nachteilig berührt werden“. (1)

Die Gesetze beziehen sich leider bisher nur auf Österreich, in Deutschland wäre das ArbVG das Betriebsverfassungsgesetz. Man kann nur hoffen, dass im Rahmen der EU endlich ein zentrales Arbeitsrecht geschaffen wird, dass dann das unsäglich „Funktionärsgesetz“, also das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend reformiert und endlich auch das Kündigungsschutzgesetz und so weiter umfasst. Bisher ist das Betriebsverfassungsgesetz nur ein Gesetz zum Schutz der Betriebsräte und müsste eigentlich Betriebsratsschutzgesetz heißen.

Aber auch in Österreich fehlt genauso wie in Deutschland ein „konsequente Regelung für den Schadensersatz für Opfer von Mobbinghandlungen. „Konkrete Anspruchsgrundlagen für geschädigte AN können etwa solche aus Körperverletzung (§ 1325 ABGB), Ehrenbeleidigung bzw. Kreditschädigung (§ 1330 ABGB), Sachschäden (§§ 1331, 1332 ABGB) oder (unter eingeschränkten Voraussetzungen) “reine Vermögensschäden” sein.
Eine bedeutende Anspruchsgrundlage für ideellen Schadenersatz findet sich insb. in § 12 Abs. 11 GlBG, § 21 Abs. 11 GlBG sowie § 7i BehEinstG (Schadenersatz wegen Belästigung)“. (1)

Hier muss über die EU eigentlich eine schnelle und saubere Lösung erfolgen, denn schon längst arbeiten Arbeitnehmer in allen EU Staaten, Deutsche in Österreich und und umgekehrt zum Beispiel, und von daher ist eine gemeinsame und einheitliche Rechtsgrundlage wie im Falle des AGG schon längst fällig.

Nicht der Euro macht uns krank, sondern die Ausgrenzung durch Mobbing im Alter und in der Jugend, durch die Qualifikation oder den erlernten Beruf. Was machen eigentlich unsere Abgeordneten in den Parlamenten, außer Kaffee trinken und sich selber zu bejammern?

1)http://suche.aol.de/aol/idoidPage?query=mobbing%2C+juni+2010&type=web&pageNum=5&title=%C2%BB+Ausgegrenzt+Betriebsrat+METRO+Cash+%26amp%3B+Carry+%C3%96sterreich&s_it=web_serp&s_cid=117263441980749527759586122043926862303&u=http%3A%2F%2Fwww.metrobetriebsrat.info%2F%3Fp%3D1567

2) http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/treuepflicht/treuepflicht.htm

3)http://www.jurawiki.de/Mediation