Im Jahre 2010 haben unsere Politiker sich mit der Diskussion um „Emmely und ihre Pfandbons, Maultaschen und andere Bagatellkündigungen“ für einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz bei Bagatellkündigungen eingesetzt. Daraus geworden ist wie immer nichts, außer „Spesen sozusagen nichts gewesen“. (1)
Die Macht der Lobbyisten ist wohl doch größer als das demokratische Selbstverständnis unserer Parlamentarier, Demokratie ist ja auch etwas „Griechisches“, viele würden sie wohl auch gerne wieder im Zuge der Eurokrise abschaffen. Einen gesetzlichen Schutz vor Bagatellkündigungen* haben wir nicht bekommen, wie so oft wurde viel Augenwischerei betrieben. Dir Zeche dafür bezahlen wir Bürger.
Nun hat es eine Bäckerei-Verkäuferin im Saarland erwischt, wegen dem Verzehr von „zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts“ und der Mitnahme von einem belegten „Brötchen“ wurde sie fristlös gekündigt. Die Frau hat dagegen nun geklagt und natürlich verloren. „Das Arbeitsgericht Neunkirchen im Saarland hat die fristlose Kündigung …. bestätigt“. (2) Den Schaden den sie angerichtet hat, soll 12,75 Euro betragen.
Nicht bestätigt hat bisher ein Arbeitsgericht in Deutschland die Kündigung von Bankmanagern in der Schuldenkrise, die von den Betrügern, die 432 Milliarden Euro Steuern im Ausland deponiert haben und den Richtern, die regelmäßig „Büroklammern, Briefumschläge, Kugelschreiber, Briefpapier, Aktenordner usw. mit mich nach Hause nehmen. Auch gibt es in keinem Bundesland vor den Gerichten regelmäßige Kontrollen der Polizei, was Richter so in ihren Taschen und Autos mit nach Hause nehmen, was eigentlich uns Bürgern gehört.
In denke der Umgang der Politiker und der Gesetzeshüter mit „Bagatellkündigungen“ (3) zeigt, welchen Stellenwert Büger- und Menschenrechte in diesem Land genießen, nämlich keinen. Die Großen lässt man laufen, die Kleinern hängt man auf, war immer schon eine Volksweisheit.
*“Im Zuge der Diskussion um Bagatellkündigungen wurden folgende gesetzliche Änderungen gefordert, die die Situation für Sie als Arbeitgeber erschwert hätten:
- ausnahmsloses Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen
- ausnahmsloses Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bei bedingten Kündigungen
- Verbot von Verdachtskündigungen“. (1)