Wer meint, dem Rat vieler zu folgen sei klug, der irrt sich wie der Fall eines Arbeitnehmers aus 2003 zeigt. „Der Kläger hatte im August 2003 fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte er jedoch die Zahlung der ausstehenden Gehälter, weil die Beklagte, welche den Betrieb im September 2003 übernommen hatte, zum einen zur Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers geworden sei“. (1)
Das BAG hat die Klage zurückgewiesen, das Opfer sah somit vor Gericht schlecht aus, das liegt an der Darlegungs- und Beweispflicht.
„Zur Begründung führt das BAG an, dass es für eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes bedarf, ohne diesen ist die Kündigung unwirksam. Ein solcher wichtiger Grund kann nach der Rechtsprechung dann bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deswegen zuvor abgemahnt hat. Wer kein Gehalt bekommt und dieses ausstehende Gehalt unter Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen einfordert, hat dem Grunde nach einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB geschaffen“. (1)
Interessant ist auch, dass in dem Fall nur vom BGB die Rede ist, das Kündigungsschutzgesetz zum Beispiel wird gar nicht erwähnt. (2)
„Wenn kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, der Arbeitgeber die Kündigung dennoch hinnimmt, dann kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit seiner schriftlich ausgesprochenen Eigenkündigung berufen. Ein späteres Berufen auf formale Mängel verstieße gegen das aus der Generalklausel des § 242 BGB hergeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens„. (1)
Offen bleibt in dem Fall die Klärung, was ist ein wichtiger Grund, offen. Die finanzielle Lage vieler Arbeitnehmer heute ist so, dass schon zwei oder drei Monatsgehälter die fehlen, viele in wirtschaftliche Not bringen oder sie erst auslösen. Der Grund kann bestimmt nicht als unwichtig angesehen werden. Ausbleibende Einkommenszahlungen haben Auswirkungen auf den Dispokredit, Ratenzahlungen usw. Nur auch hier ist imer nur der Arbeitnehmer vor Gericht beweispflichtig, Beweise die er oft gar nicht erbringen kann.
Aktueller Fall: Ein Arbeitnehmer kommt durch Nachstellen (Stalking) seiner früheren Arbeitgebers bei der Bank in eine finanzielle Schieflage. Sein Dispokredit wir plötzlich gestrichen, ausstehende Summen muss er nun schnell ausgleichen. Dadurch kommt der Kläger in eine finanzielle Schieflage, die auch einen Prozess zusätzlich verzögern. Hier nun soll nur der Kläger beweispflichtig sein, Beweise die er gar nicht erbringen kann, denn im Notfall müsste er hier wieder Anzeige bei den Ermittlungsbehörden stellen, usw. und Einblick in die bisherigen Ermittlungen erhalten. Nur die Ermittlungsbehörden müssen den Antragsteller nicht informieren und auch keinen Einblick in ihren Kenntnisstand geben. Somit hat der Arbeitnehmer gar keine Chance auf ein faires Verfahren, als Opfer wird er wieder einmal verlieren.
Doch zurück zum aktuellen Fall der „Eigenkündigung. Eine Eigenkündigung löst zudem regelmäßig eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt gem. § 144 Abs. 1 SGB III aus, weil man seinen Beruf ohne wichtigen Grund verloren hat. Sperrzeit bedeutet hier, dass der nunmehr Arbeitslose für die Dauer der Sperrzeit keinerlei Leistungen durch die Agentur für Arbeit erhält. Mit anderen Worten „es gibt kein Arbeitslosengeld“. Nur ausnahmsweise kann Mobbing des Arbeitnehmers ein „wichtiger Grund“ für die unverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angesehen werden und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleiben“. (1)
Das Mobbing-Opfer wäre hier auch die AfA angewiesen und das kann man schlichtweg vergessen. Alleine in Berlin sind pro Jahr über 100 000 Fälle vor dem Sozialgericht, in der die AfA Zahlungen verweigert hat, 60 bis 70 % zu unrecht, das sagt wohl alles aus über den Zustand der AfA und ihre Arbeitsweise. Es müsste also bei jeder AfA vor Ort einen kompetenten und rechtlich ausgebildeten Experten für Mobbing-Fälle geben, doch davon träumen wir noch in 100 Jahren.

Mobbingerlebnis
In späteren Schritten kann wohl der Käger wie etwa das Mobbingopfer Schmerzens- und Schadensersatz einklagen, hat dann aber wieder seine liebe Not. „Der Arbeitslose, kann später nur noch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wobei er darlegungs- und beweisbelastet ist. Unschwer ist zu erkennen, dass eine Eigenkündigung erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile mit sich bringt, ohne dass in jedem Fall gleichwertige Vorteile für den die Eigenkündigung aussprechenden Mitarbeiter zu erkennen sind“.(1)
Die berühmte Darlegungs- und Beweislast wird in Deutschland immer zu Ungunsten der Opfer ausgelegt und niemals zum Nachteil der Täter, das widerspricht den europäischen Rechtsnormen und dem Wertegefühl. So kann man in England als Sekretärin zu Recht eine hohe Summe an Schadensersatz und Schmerzensgeld einlagen, in Deutschland eben nicht.
„Wegen der mutmaßlichen Schikane einer Ex-Mitarbeiterin durch ihre Kolleginnen muss die Deutsche Bank jetzt tief in die Tasche greifen: Die Deutsche Bank ist in Großbritannien wegen Mobbings zu einer Zahlung von 1,2 Millionen Euro verurteilt worden: Eine Angestellte wurde während ihrer Arbeit für die Bank so schikaniert, dass sie zwei Nervenzusammenbrüche hatte“. (3)
Denn in deutschen Arbeitsgerichtssälen wird dem Mobbingopfer mit grinsendem Gesicht des Richters erklärt, hier gibt es nur maximal 60 000 Euro und Schluss damit. Und genau das sind die Unterschiede zwischen Recht und Unrecht, oder warum in Deutschland auf Teufel komm raus gemobbt wird. Deutsche Richter erkennen nicht, dass sie den Zustand der Rechtslosigkeit im Arbeitsrecht genauso mitverursacht haben, wie die Zunahme der Mobbingfälle und Ausmaße der Schikaneattacken.
Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert kommt zu Recht zu der Auffasung in seinem hervorragend Artikel, das eine Eigenkündigung wenig nützt, sondern man sich selber mehr schadet. „Dieses Urteil zeigt erneut, dass von Eigenkündigungen dringend abgeraten werden muss. Einmal ausgesprochen, bekommt man sie nur noch in extrem seltenen Ausnahmefällen wieder aus der Welt.

Wohin?
Selbst im Fall von Mobbing liegen die Hürden hoch. Der Eigenkündigende ist darlegungs- und beweisbelastet, dass es sich um Mobbinghandlungen von einigem Gewicht handelt und dass der davon ausgehende psychische Druck so stark ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist“. (1)
Hier muss man jedoch zwischen der Größe eines Unternehmens unterscheiden und den daraus möglich folgenden Alternativen, wie etwa die Möglichkeit des Einsatzes in einem anderen Betriebsteil. Hierzu darf aber keine Eigenkündigung vorliegen. Aus dem Kündingsschutzgesetz (3), „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen. (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung“. (3)
Man sollte daher sich generell vor einer Eigenkündigung einen sehr guten Rat bei einem Rechtsbeistand einholen, vor Ratschlägen von Mediatoren sei hier gewarnt, insbesondere wen sie von der Arbeitgeberseite bezahlt werden. Mit seinem Aufsatz hat der RA Dr. Frank Sievert ein sehr wichtiges Thema behandelt und lesbar auch für den juritischen Laien aufgearbeitet. Klar ist, wer als Mobbing-Opfer selber kündigt, hat später bei Regressansprüchen wie etwa Schmerzensgeld ganz schlechte Karten.
1)http://www.marketing-boerse.de/Fachartikel/details/Mobbing-Ein-Mann-%96-ein-Wort-%96-kein-Geld
2)http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
3)http://www.jobblogger.de/index.php?url=archives/403-1,2-Mio-fuer-Sekretaerin.html&serendipity%5Bcview%5D=threaded