Posts Tagged ‘Bundesarbeitsgerichts’

Das Ziel von Mobbing ist die soziale und rechtliche Ausgrenzung

15. Dezember 2009

In Österreich wehrt man sich gegen Mobbing

Immer wieder wird gerade in den Prozessen vor den Arbeitsgericht vergessen, die Täter zu fragen was sie bezweckten oder was ihr Ziel war. Da in Deutschland die meisten Prozesse gegen Mobbing vor den unsäglichen Arbeitsgerichten stattfinden, findet hier erstmal der Streit über den Begriff und die Funktion der Arbeitsgerichte statt, und das heißt, sind Arbeitsgerichte Tatsachengerichte oder polititsch verlängerte Arme der Lobbyisten aus Wirtschaft und Behördenwillkür?

Der Rechtsanwalt Andreas Buschmann stellt diese Problematik und Unfähigkeit der meisten Arbeits- und Landearbeitsgerichte zurecht unter dem Begriff fehlende „umfassende Prüfung“ in seinen Vorträgen in den Mittelpunkt. „Bei(m) den Them(a) Mobbing … fällt auf, dass die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte ungewöhnlich häufig die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt lassen“, obwohl der Grundsatz gilt, Bundesrecht bricht Landesrecht. (3)

Auch diese Tatsache der bewussten Ignoranz durch die untergeordneten Gerichte zeigt einmal mehr, dass es bei den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten um „politische Instanzen“ geht und nicht um eine  neutrale Gerichtsbarkeit.

„Eine Fallprüfung anhand von “Mobbingdefinitionen” lehnt das Bundesarbeitsgericht seit seiner Grundsatzentscheidung vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – ab. Das Bundesarbeitsgericht verlangt den Gerichten eine “am Gesetz” orientierte gründliche Rechtsprüfung einschließlich einer bestimmten Gesamtschau ab“.(3) Doch trotz diesem Rechtsgrundsatz definieren Arbeitsrichter nach Lust und Laune und wohl auch im Sinne bestimmter Auftraggeber Mobbing immmer wieder neu und planlos. Das System hat Methode und kostet Mobbing-Opfer oft Gesundheit, Geld und den Glauben an das Grundgesetz.   

Dies hat dann zum Ergebnis, dass Mobbing-Opfer sang und klanglos vor Gerichten untergehen, die Geldgier ihrer Anwälte spielt hier eine weitere entscheidende Rolle. „Die Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte nehmen die vom Bundesarbeitsgericht geforderte umfassende Prüfung häufig nicht vor und lassen es mit der – unzureichenden – Feststellung bewenden, “Mobbing” habe nicht vorlegen“. (3)

Soziale Ausgrenzung

Mit Gerechtigkeit und rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren haben die meisten Mobbing-Prozesse nichts zu tun, mit  neostalinistischen Schauprozessen a la DDR schon eher. Dazu gehört auch das mangelnde Wissen vieler Juristen über neuste wissenschaftliche Erkenntnisse. (4) So musste das Land Brandenburg zu geben, dass an ihren Arbeitsgerichten ehemalige Stasimitarbeiter tätig sind, für jeden Demokraten ein Faustschalg ins Gesicht der Ehrlichkeit.

Denn würden Arbeits- und Landesarbeitsrichter die Ergebnisse der modernen Hirnforschung nur annähernd verstehen, würde viele Urteile anders ausfallen und die Vergleichsorgien ein Ende haben. “ Soziale Ausgrenzung ist körperlicher Schmerz
Und der Gehirnforscher ergänzt: Wir wissen jetzt aus der modernen Hirnforschung, dass aus der Sicht des Gehirn die soziale Ausgrenzung ganz ähnlich empfunden wird wie körperlicher Schmerz. Und deshalb führt auch beides zu Gewalt.“ (4)

„Viele sprechen über Mobbing, und doch herrscht meist wenig Klarheit darüber, was Mobbing wirklich ist. Diskussionen in den Medien haben ein Bild von Mobbing entstehen lassen, das von der wissenschaftlichen Definition dieses sozialen Phänomens stark abweicht. Der Begriff Mobbing läuft Gefahr zu einem Modewort für jeden Streit oder Konflikt am Arbeitsplatz zu verkommen.

Definition

Mobbing leitet sich aus dem Englischen „to mob“ ab und bedeutet:

● Bedrängen

● Anpöbeln

● Attackieren

● Angreifen

Wohin?

Von „normalen“ Konflikten und Streitereien unterscheidet sich Mobbing dadurch, dass es gezielt, systematisch und über einen längeren Zeitraum mit der Absicht betrieben wird, „auszugrenzen bzw. vom Arbeitsplatz zu vertreiben“.

Unter Mobbing versteht man Konflikte besonderer Art:

● Sie richten sich überwiegend gegen eine Person.

● Sie spielen sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum ab.

● MobberInnen und Mobbingbetroffene haben denselben Arbeitgeber

und stehen in einer Arbeitsbeziehung zueinander.

● Im Mobbingkonflikt ist die betroffene Person auf Dauer deutlich

unterlegen, er macht diese physisch und/oder psychisch krank und zerstört das Selbstwertgefühl.

Je nach Form des Psychoterrors am Arbeitsplatz gibt es verschiedene

Begriffe:

● Mobbing: Mobbinghandlungen unter KollegInnen auf gleicher Ebene

● Bossing: Mobbing von oben nach unten z. B. wenn eine/ein Vorgesetzte/r gegenüber einem oder mehreren MitarbeiterInnen Mobbinghandlungen vornimmt

● Staffing: Mobbing von unten nach oben z. B. wenn MitarbeiterInnen die/den Vorgesetzte/n mobben

● Bullying: Mobbing unter SchülerInnen

Das Ziel von Mobbing ist die Ausgrenzung“. (1)

Der ÖGB hat sich dabei ein wichtigen Diskussion gestellt, der DGB und seine Einzelgewerkschaften bverweigern sich beharrlich dieser zentralen Diskussion in heutigen Arbeitswelt. Warum wohl? DGB-Boss Sommer ist SPD-Mitglied und ein Merkel-Freund. Und in Österreich hat man jetzt auch ein gesetzliches Mobbing-Verbot für den öffentlichen Dienst durchgesetzt, man  kann nur hoffen, es wird bald für alle Wirtschaftsbereiche folgen.(2)

1)http://arbeiterkammer.com/bilder/d111/Mobbingbroschuere_2008.pdf

2)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2009/12/12/endlich-mobbing-verbot-im-offentlichen-dienst/

3)http://www.andreas-buschmann.net/2009/11/mobbing-weisungsrecht-haftung-vortrag/

4)http://salzburg.orf.at/stories/522610/

 

Die Mutter aller „Kündigungsorgien“, der Bienenstich

18. November 2009

Gerechtigkeit

Immer wieder wird wohl von den Befürwortern von Mobbing der „Bienenstichfall“ zitiert. Gerade wenn es um „Diebstahl“ von Banalitäten handelt. Denn was die Arbeitsrichter damals konnten, ein Internet gab es nicht und die Hofberichterstatter hatten noch Platz Eins inne im Medienkampf, geht heute nicht so einfach.

Interessant an dem Bienenstichfall ist, dass der Arbeitgeber es unterlassen hat, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Und dann muss eigentlich ein Arbeitsrichter eingreifen, denn die Behauptung, jemand klaut, ist nach dem Strafgesetzbuch eine Beleidigung und Angriff auf die Würde des Menschen. Außer er kann das nachweisen und dazu gibt es die Anzeige bei der Polizei.

Den Befürwortern der „asozialen Kündigungsorgie“ dient der Bienestichfall immer wieder als Musterurteil, wobei man fragen muss, wie kann das sein. Der Bienenstichfall ist im Arbeitsrecht so etwas wie im Strafrecht der Fall Kurras, der 1967 den Studenten Benno Ohnesorg öffentlich erschossen hat und dafür nie zur Rechtenschaft gezogen worden ist. Und darauf kann keine Justitz und Demokratie stolz sein, oder?

Deutsche Justiz

Der Bienenstichfall:

„Verkäuferin, die ein Stück Bienenstich im Wert von wenigen Cent verzehrte, konnte fristlos gekündigt werden. (Aber nur in Deutschland, hätte man damls den Fall vor das EU-Gericht in Straßburg bringen könne, hätte die Bundesrepublik was zu hören bekommen, so ist das leider gestern gewesen, aber auch noch heute.)

Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer ist gestört – Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich

Eine Verkäuferin, die ein Stück Bienenstich im Wert von rund 30 Cent (60 Pfennig) verzehrt, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

der Leitsatz

Demontage.

Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. März 1958 – 2 AZR 587/55 = AP Nr 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgt in der Reihe „historische Urteile“. Das hier besprochene Urteil ist als „Bienenstich-Urteil“ in die Rechtsgeschichte eingegangen.

Sachverhalt

Eine Verkäuferin wandte sich vor dem Bundesarbeitsgericht gegen ihre fristlose Kündigung. Sie war seit Dezember 1980 in einem Essener Warenhaus als Buffetkraft für einen Monatslohn von 1.705,– DM brutto angestellt. Am 29. März 1982 wurde die Klägerin von einer Kontrollverkäuferin beobachtet, wie sie ohne Bezahlung ein Stück Bienenstichkuchen aus dem Warenbestand nahm und hinter der Bedienungstheke verzehrte. Nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen und hilfsweise zur fristgemäßen Kündigung kündigte das Warenhausunternehmen wegen dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis am 2. April 1982 fristlos.

Entlassene Arbeiter

Verkäuferin: Fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt

Die Verkäuferin klagte gegen ihre Kündigung. Sie trug vor, sie habe sich an dem fraglichen Tage nicht wohl gefühlt. Bis zum Nachmittag habe sie deshalb kein Essen zu sich nehmen können. Als es ihr dann besser gegangen sei, habe sie, um ihren größten Hunger zu stillen, ein Stück Bienenstich verzehrt. Dieses Verhalten sei zwar nicht ordnungsgemäß gewesen, gleichwohl halte sie die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht: Vor fristloser Kündigung hätte eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen

Die erste Instanz sah die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Die zweite Instanz (Landesarbeitsgericht) deutete auf Antrag des Warenhauses die fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung um und hob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.200,– DM auf. Das Landesarbeitsgericht meinte, dass der Verkäuferin das Unrecht ihres Handelns „kaum bewußt“ gewesen sei. Der einmalige Vorfall und die geringfügige Schädigung des Arbeitgebers könnten ohne eindringliche Abmahnung für den Wiederholungsfall nicht zu der schwerwiegenden Folge des Arbeitsplatzverlustes führen.

Die Würde des Menschen, was heißt das bitte auf deutsch?

Beide Seiten legten beim Bundesarbeitsgericht Revision ein

Beide, die Verkäuferin und der Arbeitgeber legten beim Bundesarbeitsgericht Revision ein. Die Verkäuferin wandte sich gegen die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und der Arbeitgeber verlangte Klageabweisung (Festhalten an der fristlosen Kündigung) .

Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung auch bei Aneignung einer Sache von geringem Wert grundsätzlich möglich

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Bestand. Die Richter beriefen sich auf ein Urteil von 1958. Im Urteil vom 24. März 1958 – 2 AZR 587/55 – (AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) hatte das Bundesarbeitsgericht den gegenüber einer Kassiererin bestehenden schwerwiegenden Verdacht, einen Betrag in Höhe von 1,– DM weniger gebont und entwendet zu haben, als einen Sachverhalt anerkannt, der, von den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen, geeignet sei, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. An der im Urteil vom 24. März 1958 zugrunde liegenden Ansicht, dass auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich geeignet sei, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, und es somit immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, ob ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertige, sei festzuhalten, führte das Gericht aus.

Diebstahl einer anvertrauten Sache

Ohne Worte

Die Richter machten deutlich, dass es einen erheblichen Unterschied gäbe zwischen einem Diebstahl von Arbeitgebereigentum im Allgemeinen und einem Diebstahl von Waren, die dem betreffenden Arbeitnehmer speziell anvertraut wurden. So sei etwa die Entwendung einer Zigarette aus einer Besucherschatulle des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer anders zu beurteilen als die Entwendung einer gleichwertigen Ware durch einen Arbeitnehmer, dem sie – als Verkäufer, Lagerist oder Auslieferungsfahrer – gerade auch zur Obhut anvertraut sei. Objektive Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und nicht geeignetes Verhalten ließen sich nicht aufstellen.

Unrechtsbewusstsein der Verkäuferin

Ebenfalls entscheidend sei das subjektive Unrechtsbewusstsein des betreffenden Arbeitnehmers. Dieses hatte das Landesarbeitsgericht verneint, obwohl die Mitarbeiterin offen eingeräumt hatte, dass sie durchaus gewusst habe, dass es sich hier um einen Diebstahl gehandelt habe. Diese Schutzhaltung des Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht als schwerer Verfahrensverstoß angesehen und das Urteil deshalb aufgehoben.

Vertrauensbruch – Abmahnung nicht erforderlich

Da es sich vorliegend um eine Störung im Vertrauensbereich handelt, ist eine vorherige Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung, annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.

Diese Meldung erschien bei uns am 11.11.2009.“(1)

1)http://www.webnews.de/http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8717