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Mobbing, massive Übergriffe und sexuelle Belästigung beim Tourismusverband Fischland-Darß-Zingst

8. September 2011

Mein Büro, oder wenn man am Arbeitsplatz bespitzelt wird

In unserer Arbeitswelt gehört Mobbing, sexuelle Belästigung und massive Übergriffe zum Alltag, wie das Brot zum Wein. Politiker veruschen sich mit allen Mitteln ihrer Verantwortung zu entziehen, doch die Zunahme der Klagen gegen Mobbing macht klar, wir brauchen endlich ein Anti-Mobbing-Gesetz das unsere Würde in der Arbeitswelt und im Umgang mit Behörden und Ämtern schützt.

Was die Verbandsangestellte Tourismusverband Fischland-Darß-Zingst erlebte, zeigt, dass selbst nach einem Ausscheiden eines Mobbers und Pöblers die sache nicht endet, sondern erst richtig beginnt. „Zum 30. Juni legte Fried Krüger, bis dato Geschäftsführer des regionalen Tourismusverbandes, sein Amt nieder“. (1) Über die Gründe wurde wie wimmer viel gequatscht und wenig unternommen, jedoch ließ das Opfer, die „Mitarbeiterin des Tourismusverbandes, Ilka Zander (44)“ die Sache nicht einfach ruhen.

Grund dafür ist, dass sie „über eine längere Zeit massiven Übergriffen, auch verbunden mit sexuellen Belästigungen, durch den damaligen Geschäftsführer ausgesetzt (war). So habe er“, Fried Krüger,  „Ilka Zander über längere Zeit mit eindeutig sexuell motivierten Texten und Bildern drangsaliert“. (1)

Außerdem hat Frau Kürger nun über ihren Anwalt „Klage gegen den Verband — vertreten durch Vorstand und Vorsitzenden — eingereicht. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Stralsund wird voraussichtlich am 11. Oktober stattfinden“. (1)

Auf das Urteil darf man gespannt sein, den detailliert stellt die Betroffene die einzelen Übergriffe da, die ein System Mobbing und sexuelle Belästigung vermuten lassen.

„- Broschüre mit handschriftlichen Kommentaren sexuellen Inhalts

Sexuellen Belästigungen ….  anlässlich einer Geburtstagsfeier am 25. November 2010 und anlässlich einer ärztlichen Untersuchung von Frau Zander am 27. Januar diesen Jahres“. (1)

Der Fall hat deshalb Berdeutung, weil er aufzeigt, wie trotz des Ausscheidens des Obermobbers, der Rest der Truppe weiter gemacht hat, mit wissen der Vereinsführung.  „Auch von Beschimpfungen durch Verbandsmitarbeiter Hans Götze und davon, dass sie von der Mehrzahl der in der Geschäftsstelle Beschäftigten sowie selbst vom jetzigen Geschäftsführer Jürgen Schulze wegen der angeblichen Nestbeschmutzung ,geschnitten‘ werde, ist im exakt geführten Zander-Tagebuch die Rede“. (1)

Der Richter muss nun entscheiden, lässt er das Tagebuch als Beweismittel zu und wie geht er gegen die Mobber vor? Und wie wird die Haßattacke „Nestbeschmutzung“ bewertet, denn immer wieder werden Mobbing-Opfer dadurch zu „Tätern“ stigmatisiert oder fertig gemacht.

1) http://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=e9df3ed6efe16bff5b8f12567aa0ac35&param=news&id=3231710

Neologismus oder haben Hannover und Deutschland Ghettoschulen?

21. Oktober 2010

In Deutschland findet in Teilen der Medien und Öffentlichkeit eine Diskussion statt, die an der Oberfläche gerne Mobbing genannt wird, die Hintermänner jedoch ihre Schuld am Zusammenbruch einer Kultur und sozialen Gesellschaft nur kaschieren wollen. Immer wenn es den Politikern und Lobbyisten schlecht geht, dann wird auf die „Ausländer“ gezeigt oder eingeschlagen, nur diesmal scheinen die zurückzuschlagen.

Lange hat dieses Land sich geweigert die „Ghettoschulen und ihre Bezirke“ auch so zu nennen. Nun tauchen an diesen Ghettoschulen Probleme mit Mobbing-Fällen auf. Doch statt das unsere Politiker sich einmischen, Patenschaften und Arbeitskreise mit den Betroffenen vor Ort bilden, wird nun eine Geisterdiskussion geführt, die „Deutschfeindlichkeit“ heißen soll und so im Fernsehn mehr und mehr auftaucht.

Was ist „Deutschfeindlichkeit“ überhaupt. Dazu eine kurze Erklärung aus dem verhassten Wikipedia. „Ein Neologismus (mit lateinischer Endung entlehnt vom griechischen νεολογισμός neologismos, von νέος neos „neu“ und λόγος logos „Wort“) ist ein lexikalisches Zeichen (= neues Wort oder mit neuer Bedeutung verwendetes, bereits vorhandenes Wort), das in einem bestimmten Zeitraum in einer Sprachgemeinschaft aufkommt und sich verbreitet“.

Umgesetzt in den Alltag heißt das, „Deutschenfeindlichkeit? Mit dem Wort können die beiden jungen Türken, die auf dem Bolzplatz des Freizeitheims Stöcken hinterm Tor stehen, nichts anfangen. Was soll das sein(?), fragen sie. (1) Und sie fragen zu recht. Sie könnten dann weiter fregen, wer bringt solche Begriffe eigentlich auf?

„Nach dem Aufruf bei stern TV hat die Redaktion mehr als 4300 E-Mails zum Thema Deutschenfeindlichkeit bekommen. Die meisten Zuschauer fanden die Debatte berechtigt. Und 85 Prozent der Menschen, die geschrieben haben, haben Deutschenfeindlichkeit schon selbst erlebt. Vor allem an Schulen kommt es offenbar regelmäßig zu Beschimpfungen, Ausgrenzung und Gewalt gegen deutsche Schüler“. (2)

Aus der Diskussion um „Mobbingattacken an den „Ghettoschulen“ in Deutschland ist mal wieder eine irrationale Diskussion mit Moslemphobie als Hauptelement geworden. Und unsere Politiker, die nur noch 40 % der Bürger zu ihren Wahlurnen bringen,  haben schlichtweg Angst. „Die Wahlbeteiligung fiel mit 42,1 Prozent noch niedriger aus als bei der Hauptwahl vor zwei Wochen. Insgesamt waren mehr als 127500 Potsdamer zur Stichwahl aufgerufen“. Und das zum Tag der deutschen Einheit.(3)

Und wenn Politiker Angst haben, dann wird es für die Bürger gefährlich, das war schon damals so und ist es heute noch gravierender. Alleine die Tatsache um das Opfer von Stuttgart 21 (10)  und deren dadurch ausgelöste Bürgerproteste zeigen einmal mehr, hier findet eine systematische, „andere Zerstörung der Vernunft“ statt, die ihre Ursachen im wesentlichen in der gescheiterten Einheitsideologie von 1989/90 hat. (4)

Deutschland ist heute ein mehrfach geteiltes Land, im geographischen wie im sozialen Sinne. Die Grenzen sind teilwiese fließend oder orientieren sich an alten Muster, Beipsiel Ossi-Wessi- Debatte, die man schnell nach dem 3. Oktober 2010 in eine „Deutschfeindlichkeitsdiskussion“ umgesteuert hat. Es ist ja auch einfacher auf soziale Minderheiten einzuprügeln,  insbesondere wenn die sich durch sozialfaschistische Äußerungen hervortun und aus der Unterschicht ihrer Heimatländer stammen.

Deutsche raus, Ihr habt hier nichts zu suchen“. (2) Die Problematik der „No-Go-Areas“ wird in solchen Häuserwandparolen nur umgedreht, aber von unfähigen Journalsiten wie Jauch – der in Potsdam, seinem Wohnort als der „Jude“ bezeichnet wird, natürlich unter vorgehaltener Hand, wie das bei Ossis üblich ist – gleich zu einem Fernsehabend umgestaltet wird.

„Am Stöckener Markt sitzen zwei Mädchen auf einer Bank, Teenageralter, die Augenlider sorgfältig geschminkt. Die Frage nach der sogenannten Deutschenfeindlichkeit hat für sie offensichtlich etwas Naives. Natürlich gibt es das, vor allem, wenn die Deutschen in der Unterzahl sind, sagt eine. Also dort, wo es eine ethnisch-soziale Unterschichtenkonzentration gibt, wie es der Politologe Stefan Luft von der Uni Bremen ausdrückt“. (1)

Man kann es aber auch einfacher sagen, statt  „ethnisch-soziale Unterschichtenkonzentration“, wer ist die Mehrheitsfraktion im Ghetto, doch das stört ja uns Detsche, weil wir so gerne als Sozial uns bezeichnen, nur was ist das bitte?

„Einmal sei eine türkische Mitschülerin sogar mit einer Flasche auf sie losgegangen. Und dass ihre beste Freundin eine Türkin war, konnte Mandy an ihrer Schule nicht offen zeigen. Die türkische Freundin hätte sonst Stress mit ihren Landsleuten bekommen“. (5)

Ja, das wäre dann Mobbing unter Türken, wie es Aylin oder Fatima an ihrer Schule erlebte. (6)

Aber Aylin oder Fatima wird eben auch auf Arbeit gemobbt, wenn sie älter ist. Und wenn sie sich wehrt und Zivilcourage zeigt, wird sie dann vor einem deutschen Arbeitsgericht fertig gemacht. (7)

Doch auch wenn sie nicht  Aylin oder Fatima heißen würde und rein deutsch wie der „Whistleblower DRK“ wäre, dann würde sie genauso fertig gemacht werden, den wozu haben wir Peilsender? Übrigens die Stasi hat gerne mit diesen Peilern gearbeitet, nett, dass diese Tradition 2010 so verbreitet ist bei uns Deutschen, woran das wohl liegen mag?(8)

Hat es doch vielleicht mir der „anderen Zerstörung der Vernunft“ zu tun, vor der uns Habermas so eingehend gewarnt hat und die der konservative Journalist Maxim Biller als „die Ossifizierung des Westens“ oder die „deutsche deprimierende Republik“ bezeichnet hat. Im Osten ist es heute üblich, dass Schüler sich mit den Worten „Du Jude“ oder „Opfer“ begrüßen, seit neustem auch mit „Du Schwuler„, und alle hören mal wieder weg, Lehrer, Busfahrer, Eltern,Politiker und Polizisten. Nur wer sollte denn aufschreien, wenn es im Ghetto heißt, „Deutsche raus hier“, etwa unsere Lehrer, Politiker, Eltern, Anwohner und Polizisten?

Um sich zu wehren benötigt man Zivilcourage und jede Menge Vernunft, um den richtigen Weg zu finden, doch wo sind Werte wie Zivilcourage und Vernunft bei uns überhaupt gefragt, wenn Frau Merkel nach dem Besuch der Fußballnationalmannschaft die unter anderem aus Özil*, Khedira, Klose, Podolski, Cacau und Gomez besteht erklärt, es ist jetzt Schluß mit Multi-Kulti.(9) Heißt dass, das diese Spieler jetzt nicht mehr für Deutschland spielen dürfen oder Frau Merkel einen Knick in der Optik und im Weltbild hat?

1)http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Paedagogen-berichten-von-Mobbing-gegen-deutsche-Schueler

2)http://sosheimat.wordpress.com/2010/10/20/deutschenfeindlichkeit-realitat-an-deutschen-schulen/#comment-20100

3)http://www.tagesspiegel.de/berlin/jakobs-gewinnt-stichwahl-in-potsdam/1948792.html

4)http://www.zeit.de/1991/20/Die-andere-Zerstoerung-der-Vernunft?page=3

5)http://www.stern.de/tv/sterntv/integration-deutschenfeindlichkeit-realitaet-an-deutschen-schulen-1615218.html

6)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2009/12/15/turkische-schuler-und-schulerinnen-mobben-aylin/

7)http://www.gutefrage.net/frage/kann-ich-beim-arbeitgeber-kuendigen-wenn-ich-in-der-private-insolvenz-bin

8)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/10/20/mobbing-und-schwere-korruptionsvorwurfe-gegen-berliner-drk-kliniken/

9)http://www.dfb.de/index.php?id=128

10)http://harrygambler2009.wordpress.com/2010/10/14/polizeieinsatzopfer-dietrich-wagner-stuttgart-21-auf-einem-auge-bling/

*Als Özil in der 83. Minute ausgewechselt wurde, erhoben sich die Zuschauer im Estadio Santiago Bernabéu und applaudierten dem 22- Jährigen. „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Das sind geile Fans, die uns 90 Minuten unterstützen“, sagte er beeindruckt.

http://magazine.web.de/de/themen/sport/fussball/champions-league/11382996-Oezil-glaenzt-bei-Real-Sieg.html

Wenn Lehrer Schüler mobben

23. Juni 2010

Wohl einer der komplexesten und schwierigsten Bereiche in der Schule ist Mobbing von Lehrern an Schülern. Ein Lehrer hat einen Schüler auf dem „Kieker“ und beginnt sein Opfer, das bekanntlich das schwächste Glied ist zu schikanieren. Ist das Mobbing?

„Er hört einfach nicht auf! In jeder Stunde nimmt sich der Lehrer immer wieder denselben Schüler vor“. (1) Ist das Mobbing, wenn ein und der selbe Schüler zum Opfer wird und nun laufend fertig gemacht wird?

„Oh Mann, wie blöd bist du eigentlich, dass du das nicht hinbekommst?!“ Derartige Äußerungen gehören heute wohl auch  zum Umgang von Lehrern mit Schülern. Ist das Mobbing?

„Beim Begriff Mobbing ist …. Vorsicht geboten, sagt Klaus Seifried: Mobbing liegt erst dann vor, wenn jemand zielgerichtet und ohne erkennbaren Grund immer wieder herabgesetzt, gedemütigt und gequält wird, erklärt der Schulpsychologe aus Berlin“. (1) Welches Ziel sollte der Lehrer haben? Schüler können bekanntlich nicht kündigen. Lehrer hoffen wohl auf die Ruhe des Opfers oder etwas ähnliches, meistens wissen sie es wohl selber nicht so genau.

„Die Grenze zum Mobbing sei allerdings fließend, wenn Lehrer zynische, abwertende Kommentare vor versammelter Klasse abgeben und sich zum Beispiel über die Leistung eines einzelnen Schülers lustig machen, sagt Seifried“. (1)

Man muss von Fall zu Fall entscheiden, aber das gehört ja generell zur Mobbing-Analyse. Nur wurde bisher darüber kaum berichtet. Kinder reagieren auf Mobbing genauso wie die Eltern, „viele bekommen schon Kopf- und Bauchschmerzen, wenn sie morgens nach dem Aufstehen an den Unterricht denken, oder sie leiden mit der Zeit unter Leistungsstress“. (1)

Der betroffene Schüler sollte zuerst sich mal mit Gleichaltrigen austauschen, damit er die Situation auch richtig beurteilt, rät die „Erziehungsberaterin Maria El-Safti-Jütte vom Berliner Kinder- und Jugendtelefon„. (1)

Meistens jedoch wird versucht, das Mobbing einfach wegzustecken, weil die Angst vor schlechten Noten zu groß ist, meint der Schulpsychologe Seifried. Nur wohin sie das stecken, sagt er leider nicht. Mobbing-Erfahrungen können einen ein Leben lang verfolgen, doch Langzeitstudien gibt es nicht.

Eine weitere Möglichkeit für die Schüler ist es, sich an „eine Vertrauensperson..,  zum Beispiel (den) Vertrauenslehrer der Schule oder an eine psychologischen Beratungsstelle sowie die Eltern“ zu wenden, Lösungen auf eigene Faust sind schlecht und gehen meistens schief.

Doch es tritt wohl oft auch der Konflikt auf, dass Eltern mit dem Lehrer Probelme haben und dann hilft wiederum nur eine Beratung unter den Eltern der Kinder in der Schulklasse, meint „Ursula Walther vom Vorstand des Bundeselternrates in Oranienburg“. (1)

Weitere Stufen der Eskalation sind schlecht möglich, dazu haben die Eltern zu wenig Aussichten auf Erfolg, das Schulamt  oder Gericht einschalten geht nur bei schlechten Noten etwa, da Lehrer beweispflichtig sind.

Darauf sollte man sich aber nicht unbedingt verlassen, denn aus den Arbeitsgerichten kennen wir das, da ist immer und ausschließlich in 90 % der Fälle das Mobbing-Opfer beweispflichtig. Außerdem gibt es sehr oft Vorabgespräche mit den Richtern, dazu gibt es auch immer die passenden Insideranwälte von der Stange sozusagen, die wissen wie man das dreht. Doch darüber wird in unserer Demokratie auch nicht gesprochen.  

Mobbing von Lehrern an Schülern ist wohl so was wie das “ best gehüteste Geheimnis“ in unserem Land. Jeder weiß es, das es das gibt, aber keiner redet darüber und die Opfer dürfen leiden. Ziemlich makaber was da abgeht und wie die Opfer reagieren, wird dann die gesamte Gesellschaft von Fall zu Fall wahrnehmen müssen, traurig aber wahr.

Erinnert sei hier nur an den Fall, in dem in Berlin ein Schulleiter seine Schüler mobbte und vom Schulratsleiter gedeckt wurde. Mobbing ist auch immer eine Machtfrage, doch in der Demokratie sollte es eine Frage der Würde des Menschen sein und das ist ein typisches deutsches Problem, statt Demokratie wird Macht ausgeübt. (2)

„Einst war die Lindenhof-Grundschule in Berlin Schöneberg eine Vorzeigeschule, aber nur so lange bis der Chefmobber Hans S. Schulleiter wurde und einen Vorgesetzten Schulrat, Helmut R. hatte, der seine Arbeitsmethoden, das waren Brüllorgien, Beschimpfungen, Schikanen und auch mal Schläge geduldet hat, ohne Strafanzeige zu erstatten“. (2)

1)http://eltern.t-online.de/mobbing-wenn-lehrer-schueler-auf-dem-kieker-haben/id_21253408/index

2) https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/04/10/schulleiter-mobbt-und-terrorisiert-schuler-in-berlin/

Schulleiter mobbt und terrorisiert Schüler in Berlin

10. April 2010

Mobbingopfer Carl Joseph (11)

Einst war die Lindenhof-Grundschule in Berlin Schöneberg eine Vorzeigeschule, aber nur so lange bis der Chefmobber Hans S. Schulleiter wurde und einen Vorgesetzten Schulrat, Helmut R. hatte, der seine Arbeitsmethoden, das waren Brüllorgien, Beschimpfungen, Schikanen und auch mal Schläge geduldet hat, ohne Strafanzeige zu erstatten.

Für den Schulleiter waren seine Schüler offenbar „Dumm- und Hohlköpfe“, denen man schon mal eine Kopfnuss verpassen musste. Mit seinen Vorstellungen von Pädagogik hat der Schulleiter Hans S. nicht hinterm Berg gehalten, und dies wurde vermehrt von den Eltern bei Schulaussitzungen zur Sprache gebracht, doch lange Zeit vergebens. Es gab ja den Schulrat Helmut R., Beamter auf Lebenszeit, wie Hans S. auch, und die dürfen bekanntlich alles, was man so Mobbing nennt. 

„Die Beschwerden“ hüften sich bei Martina Rade, Vorsitzende des Schulausschusses des Bezirks und Mitglied von „Bündnis 90/Die Grünen. Jede Schulausschusssitzung war überlaufen, weil die halbe Elternschaft da war, erzählt Rade.“(1) Doch keiner der Beschwerden führte zum gewünschten Handeln, und dafür mussten dann Schüler wie Tom leiden.

Mobbing-Opfer Phoebe Prince (15)

Hans S. hatte auch so seine speziellen und typisch altdeutschen Auffassungen bezüglich der Herkunft seiner Schüler und ihrer Hautfarbe. „„Im September letzten Jahres (haben) betroffene Eltern erstmals erklärt, dass der Schulleiter einen farbigen Jungen, (Tom E.) als ‚black man’ bezeichnet habe. Auch Mitschüler soll er verunglimpft haben.(2) Irgendwie erinnert das an Carl Josef, der wohl auch die falsche Hautfarbe hatte. (4)

„Die Eltern gingen jedoch erst richtig auf die Barrikaden, als sie sich vom zuständigen Schulrat Helmut R. nicht ernst genommen fühlten. Der Schulrat habe die Probleme verharmlost, sagen die Eltern. Aus einem Schreiben des Bezirksamts geht hervor, dass Helmut R. schließlich selbst in die Schule kam, um die Schüler zu den Vorfällen zu befragen“. (1)

Eine andere Stellungnahme gibt die Mutter von Tom ab. Danach habe sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter Hans S. eingereicht. „Daraufhin erschien der zuständige Schulrat (Helmut R.)  an der Lindenhof-Grundschule und soll mehrere Grundschüler in Einzelgesprächen regelrecht verhört haben. Tom E.: >> Er hat mich und einen Freund in ein Zimmer gebracht, die Tür verschlossen und über unsere Eltern ausgefragt.<< Offensichtlich wollte der Schulrat seinen „Beamtenkumpel“ Hans S. decken, denn warum wurden die Schüler über ihre Eltern ausgefragt. (2)

Mobbing-Opfer Megan (13)

Die Senatsschulverwaltung gibt sich zugeknöpft. Zu >> Personalangelegenheiten << äußere man sich nicht, so der Sprecher von Schulsenator Zöllner (SPD). Übrigens ist Herr Zöllner  Prof. (Habilitation für Physiologische Chemie) und Dr. (Promotion in Mainz zum Dr. med.), vielleicht wäre mal ein Pädagoge auf dem Stuhl besser geeignet und jemand der nicht zugeknöpft ist, schließlich geht es um Mobbing und Psychoterror, und dazu sollte man schon eine Meinung äußern können, zumindest in der Demokratie.

„Die Lehrer (dagegen) reagierten auf die Vorgänge – sieben von 19 Kollegen wollten die Schule verlassen! Der Schulrat wiegelte ab, erklärte, der Direktor habe die Kinder doch nur getätschelt.(2)

Tätscheln nennt der Schulrat die Handlungen in denen der „Schulleiter … die Kinder geschlagen habe. >> Als meinem Freund ein Stück Kreide abgebrochen ist, hat er ihn am Kopf aus dem Klassenzimmer gezerrt, erklärt Tom E<<. Auch von einer Kopfnuss ist die Rede“.(2)

Nun soll Hans S Schulleiter in Lichtenberg werden, dort ist man ganz geschockt. „Ich habe Kontakt zu betroffenen Eltern aus dieser Schule und mir stellen sich die Nackenhaare auf, da dieser Schulleiter zu uns nach Lichtenberg kommen wird. Kann man im Blog von mir nachlesen. LG“ (3)

Man fragt sich eigentlich, was passieren muss, bis solche unfähigen Lehrer, Pädagogen und Schulleiter einfach aus dem Dienst entlassen werden und ab wann eigentlich ein Staatsanwalt ermitteln muss, wir haben doch ein Grundgesetz, oder?

1) http://www.tagesspiegel.de/berlin/Schoeneberg-Schulleiter;art270,3080277

2)http://www.bz-berlin.de/bezirk/schoeneberg/psychoterror-an-berliner-grundschule-article799618.html

3)http://www.gedankenpflug.de/links-tipps-informationen-berlin/psychoterror-in-berliner-grundschulen-pruegel-und-schikane-in-schoeneberg/

http://politgirl.wordpress.com/

4)https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/2010/04/07/cyber-%e2%80%93-und-schulmobbingopfer-phoebe-prince-15-jahre-beging-selbstmord/

Das Urteil gegen die Bäckereimobberin

25. Januar 2010

Gerechtigkeit.

Nachdem der Chef die Mobberin gekündigt hatte, ging diese vor Gericht und wollte ihr asoziales Verhalten auch noch juristisch legitimieren lassen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die berufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil vom Arbeistgericht Münster bestätigt, also die Kündigung gegen die Mobberin.

Das Urteil 3 Sa 224/09:

„In dem Rechtsstreit pp… hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer für recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:  Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen mit dem Vorwurf unangemessenen, teils beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen.

Die Klägerin ist 31 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem Beklagten als Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt 1.900,00 Euro brutto monatlich. Die Klägerin arbeitete in der Filiale in H.–U. . Leiterin dieser Filiale ist Frau L….

Am 01.09.2008 begann dort Frau A… ihre Ausbildung. Außerdem waren in dieser Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M… und L… tätig, Frau L… seit langem, Frau M… erstmalig am 11.11.2008. Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die Verkaufsleiterin Frau K… und der Betriebsberater Herr L… die Filiale auf. Dabei wurde u. a. die Auszubildende Frau A… gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle. Diese berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme. Letztere hatte sie unstreitig – in welchem Tonfall auch immer – mehrfach vor Kunden kritisiert.

Daraufhin wurde die Klägerin noch am 03. November 2008 aufgefordert, Frau A… vernünftig zu behandeln und Kritik nicht vor Kunden zu äußern.

Beschimpfungen und Bedrohungen

In der Folgewoche berichtete die Filialleiterin Frau L… Frau K… und Herrn L…, dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Frau A… nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe. Nunmehr wurde die Klägerin für den 11. November 2008 zu ei-nem Gespräch in die Zentrale gebeten. Das Gespräch, an dem die beiden Parteien und Frau K… teilnahmen, fand in der Zeit zwischen 10.00 und 11.00 Uhr statt. Die Klägerin wurde u.a. angewiesen, gegenüber Frau A… einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen.

Ihr wurde gesagt, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Sie solle mit der Auszubildenden A… ein Gespräch führen, um die Spannungen abzubauen, und auch mit der neuen Verkäuferin, Frau M…, freundlich und vernünftig umgehen. Die Klägerin fuhr sodann in die Filiale H…-U… zurück. Danach kam es zu Äußerungen ihrerseits, die streitig sind und die vorliegende Kündigung ausgelöst haben.

Mit Schreiben vom 13. November 2008 (Anlage K 2; Bl. 8 d. A.), der Klägerin am gleichen Tage übergeben, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Am 20. November 2008 suchte die gekündigte Klägerin die Filiale in H…-U… auf. Sie traf dort die Auszubildende A… und sprach mit ihr. Der Inhalt der gegenüber Frau A… getätigten Äußerungen ist zwischen den Parteien streitig. Dasselbe gilt für eine Äußerung, die die Klägerin gegenüber einer anwesenden Reinigungskraft über Frau A… gemacht haben soll.

Das schwächste Glied

Aus diesem Anlass sprach der Beklagte mit Datum vom 28.November 2008 eine erneute außerordentliche Kündigung aus. Diese Kündigung ist der Klägerin am 01. Dezember 2008 zugegangen. Gegen beide Kündigungen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Ihres Erachtens hat sie keine Vertragspflichten verletzt, sich allenfalls etwas burschikos verhal-ten, Das Arbeitsgericht hat zu den Vorwürfen des Beklagten, die Klägerin habe Kollegin-nen beleidigt und bedroht, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A… und M…. Es hat sodann die Klage abgewiesen, weil es die im Zusammenhang mit dem Ausspruch der ersten außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2008 erhobenen Vorwürfe als erwiesen angesehen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbes-tand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 19.03.2009 verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 20.05.2009 zugestellte Urteil hat sie am 17.06.2009 Berufung eingelegt, die am 20.07.2009 begründet wurde.

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet nach wie vor die Vorwürfe und hält die Zeuginnen nicht für glaubwürdig. Sie habe keine ihrer Kolleginnen bedroht oder beleidigt. Auch sei sie nicht ab-gemahnt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009, zugestellt am 20.5.2009 (Aktenzeichen 2 Ca 84 d/09) abzuändern und:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten erklärte, fristlose Kündigung vom 13.11.2008 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung vom 13.11.2008 nicht aufgelöst worden ist,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten erklärte fristlose Kündigung vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Bereits die außerordentliche Kündigung vom 13.11.2008 sei gerechtfertigt. Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der von der Klägerin verwendete Ton unangemessen gewesen. Am 10. November 2008 gegen 12.00 Uhr habe die Klägerin die Auszubildende A… bedroht. Sie habe in Anwesen-heit der Filialleiterin L… in beleidigender Art zu Frau A… gesagt: „Wenn du mich noch einmal beim Chef anscheißt, gehe ich dir an den Hals!“ (Beweis: L…).

Der Schrei

Nachdem die Klägerin am 11. November 2008 nach dem Personalgespräch in die Filiale zurückge-kehrt sei, habe sie außerdem Frau M… den „Stinkefinger“ gezeigt und gesagt: „Wer mich beim Chef anscheißt, … den mache ich platt!“ (Beweis: M…, L…, L…).

Am 20. 6November 2008 sei die schon gekündigte Klägerin erneut in die Filiale gegangen und habe u.a. zu Frau A… gesagt: „Wegen dir kleine Schlampe, du Bitch, bin ich gekündigt worden. Du bist so ein Kollegenschwein. Du bist die größte Schlampe auf der Welt! Ich hoffe, du wirst die Probezeit nicht überstehen!“ Im Hinausgehen habe die Klägerin zum anwesenden Reinigungsunternehmer Sch… gesagt: „Wegen der Schlampe da hinten, bin ich gekündigt worden.“ Das Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten und die Äußerungen der Klägerin am 10.11.2008 und am 11.11.2009 durch Vernehmung der Zeuginnen L…, L… und M…. Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 2009 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit ausführlicher überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Äußerungen der Klägerin gegenüber Frau M… eine untragbare Bedrohung darstellten, die angesichts der mit der Klägerin geführten Vor-gespräche und des einschlägigen Wiederholungsverhaltens ein unverzügliches Han-deln des Beklagten erforderten.

Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis und in großen Teilen der Begründung. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag sowie das Ergebnis der zweitins-tanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-les und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.

a) Grobe Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Was darunter einzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Von Bedeutung ist u. a. der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston und die Gesprächssituation (Schaub, Arbeits-rechtshandbuch, § 125 Rdz. 77 m. w. N.).

b) Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen.

c) Aufgrund der einem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern ist er gehalten, zur Wahrung des Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemein-schaft zu gewährleisten. So kann auch eine nachhaltige Störung des geordneten Zu-sammenlebens der Betriebsgemeinschaft eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Produktionsablauf oder das geordnete Zusammenleben ansonsten beeinträchtigt werden (Schaub, § 130 Rdz. 35 m. w. N.).

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen war nicht länger tragbar und rechtfertigte angesichts der vorausgegangenen Gespräche, die mit ihr geführt wurden, auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszu-gehörigkeit der Klägerin die außerordentliche Kündigung.

a) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich teilweise wiederholten, teilweise ergän-zend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin sich gegenüber der Auszubildenden A… am 10.11.2008 und gegenüber der Arbeitskollegin Frau M… am 11.11.2008 nicht nur in einer burschiko-sen Art geäußert hat, sondern beide in einer untragbaren Art eingeschüchtert, teil-weise sogar bedroht und damit ein gedeihliches Zusammenarbeiten nachhaltig ge-stört hat. aa) So hat die Zeugin L… bezüglich des Verhaltens der Klägerin am 10.11.2008 aus-gesagt, dass sie der Auszubildenden A… „an den Hals gegangen ist“ und dieser da-bei vorgeworfen hat, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse. Die Zeugin hat demonstriert, wie die Klägerin sich dabei körperlich verhalten hat. Danach hat sie sich bei dieser Äußerung unmittelbar vor Frau A… gestellt und ihre Hand mindestens ganz nah im Halsbereich der Frau A… bewegt, wenn sie sie nicht gar am Hals be-rührt hat.

Ein derartiges Verhalten ist eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, die durch nichts zu rechtfertigen ist und auch vorliegend durch kein Verhalten der Auszubildenden A… auch nur ansatzweise provoziert war. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L… im Zusammenhang mit dieser Aussage. Die Zeugin, die sich zunächst vor allem in Bezug auf die Vorkommnisse vom 11.11.2008 schwer getan hatte, sich bildlich in die rund ein Jahr zurückliegenden Geschehensabläufe zurückzuversetzen und über diese zusammenhängend zu berichten, hat das Ge-schehen vom 10.11.2008 nahezu sprudelnd „in einem Guss“ geschildert. Die Zeugin hat angegeben, dass und wie sie bei der Gestik der Klägerin noch geschrien hat: „A…!“. Ihre Aussage ist nach der Überzeugung der Kammer in jeder Hinsicht glaub-würdig. Es wurde auch an der Mimik der Zeugin ersichtlich, dass und wie entsetzt sie über das Verhalten der Klägerin gegenüber der Auszubildenden A… in diesem Mo-ment war. Auch im Zusammenhang mit der Beschreibung der Reaktion der Auszubil-denden A… – mindestens 5 Minuten Weinen auf der Toilette – hat die Zeugin glaub-würdig die Wirkung des Verhaltens der Klägerin dargelegt. Ihr Entsetzen und ihre eigene Betroffenheit über diese Umgangsart gegenüber der Auszubildenden spiegel-ten sich bei der Zeugin L… noch während ihrer Aussage im Gesichtsausdruck wie-

der. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Auch im Hinblick auf den Vorfall vom 11.11.2008 hat die Zeugin L… bestätigt, dass die Klägerin nach dem Gespräch in der Zentrale wutentbrannt in der Filiale in H…-U… erschien und zur Zeugin M… mit der Hand oder Faust gestikulierend gesagt hat: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Die Zeugin L… hat in die-sem Zusammenhang ausgesagt, sie habe sich unwohl und ein wenig bedroht ge-fühlt; die Zeugin M… sei sprachlos gewesen. Sie hat ferner ausgesagt, dass sie ver-sucht hat, die Klägerin, die sie als aufbrausend beschrieben hat, zu beruhigen, was ihr nicht gelang. Sie hat dargelegt, wie ratlos die Zeugin M… bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens für diesen Tag war. Gemeinschaftlich haben die Zeuginnen L…, L… und M… sodann überlegt, wie gewährleistet werden könne, dass Frau L… und Frau L… ihren Feierabend machen konnten und gleichwohl die Zeugin M… allein mit der Klägerin in der Filiale verbleiben und arbeiten könne. Für die Berufungskammer ist aus dieser Aussage bereits deutlich geworden, dass das Verhalten der Klägerin ge-genüber Frau M… bei allen drei vernommenen Zeuginnen die Frage aufkommen ließ, ob die Zeugin M… am 11.11.2008 ihre Arbeitsleistung überhaupt noch würde erbrin-gen können und wie man ihr, ohne den Schutz weiterer Kolleginnen, an diesem ers-ten Arbeitstag Hilfestellung leisten könne. Die Kammer hat auch insoweit keine An-haltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit der Zeugin L…. Ihre Aussage war widerspruchsfrei, sie war sichtlich betroffen. Es wurde nach wie vor ihre durchlebte Sorge vom 11.11.2008 deutlich, wie die Zeugin M… mit der Klägerin nach diesem Vorfall, noch dazu am Beginn ihres ersten Arbeitstages, würde weiter zusammenar-beiten können.

bb) Aber auch die Zeugin L… hat ohne jegliche Anhaltspunkte für eine etwaige Un-glaubwürdigkeit den vom Beklagten dargelegten Kündigungssachverhalt ebenfalls bestätigt. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe aufgebracht und mit erhobenem Fin-ger zur Zeugin M… gesagt: „Wer mich beim Chef anscheißt, den mach ich platt“. Die Zeuginnen hatten während der Beweisaufnahme keinerlei Kontakt, da sich die Zeu-gin L… nach ihrer Aussage auf Bitten des Gerichts vorsorglich im Sitzungssaal auf-gehalten hat. Die Zeugin L… hat die Aussage der Zeugin L… bestätigt, auch in

scheinbar ungereimten Detailfragen. Auch die Zeugin L… hat zum Ausdruck ge-bracht, dass die Klägerin die neue Arbeitskollegin an ihrem ersten Arbeitstag aus heiterem Himmel eingeschüchtert hat und sich nicht beruhigen ließ. Sie hat auch die Geste, die die Klägerin gegenüber Frau M… mit der Hand/ dem Finger gemacht hat, bestätigt und demonstriert. Dabei hat sie offengelassen, ob es sich um den „Stinke-finger“, der das Lieblingszeichen der Klägerin gewesen sei, oder um den Zeigefinger gehandelt hat. Das ist für die Berufungskammer aber auch nicht entscheidungser-heblich. Für die Berufungskammer bestehen danach keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Verhalten der Klägerin nicht mehr nur um eine burschikose Ausdrucksform ge-handelt hat, diese vielmehr die neue Arbeitskollegin M… so eingeschüchtert hat, dass der weitere Verlauf des Arbeitstages fraglich erschien und sich die Zeuginnen L… und L… dafür verantwortlich fühlten, mit der Zeugin M… zu beraten, wie jetzt vorge-gangen werden solle und sie zu ermuntern, zu versuchen, wenigstens einige Arbeits-stunden durchzuhalten. Der von der Klägerin an den Tag gelegte Umgang gegenü-ber ihren Arbeitskolleginnen ist untragbar. Er zerstört den Betriebsfrieden und macht eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich.

cc) Das hat auch letztendlich die Aussage der Zeugin M… bestätigt. Diese hat sich nach ihren Angaben sehr unbehaglich gefühlt und die Situation als äußerst unschön wahrgenommen. Sie hat das Verhalten der Klägerin als aggressiv ihr gegenüber ein-geordnet und war perplex, wieso ausgerechnet sie Adressatin derartiger Äußerungen war. Das ist auch noch im Rahmen der Beweisaufnahme deutlich geworden, die knapp ein Jahr nach dem Vorfall in der Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Auch die Zeugin M… hat bestätigt, dass sie ratlos und völlig verunsichert war, wie der weitere Arbeitstag, an dem sie nun mit der ihr gegenüber äußerst aggressiv aufgetre-tenen Klägerin allein zusammenarbeiten musste, weiterverlaufen würde. Sie hat ebenfalls ausgesagt, dass sie noch bis 15.00 Uhr, wie mit den Zeuginnen L… und L… abgesprochen, „durchgehalten“ hat. Das ist nach ihrer Aussage deshalb geschehen, um einerseits den Kolleginnen L… und L… den Feierabend zu ermöglichen und an-dererseits der Klägerin nicht zuzumuten, den ganzen Arbeitstag alleine und ohne Unterstützung in der Filiale ableisten zu müssen. Auch die Aussage der Zeugin M…

Angesichts dieser fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der zeitnahen Wiederholungen des mehrfach beanstandeten Umgangsstils war der Ausspruch einer außerordentli-chen Kündigung auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vorliegend gerechtfertigt. 3. Nach alledem war der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die außerordentli-che Kündigung des Beklagten vom 13.11.2008 hat das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos beendet. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Beru-fung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfall-entscheidung. gez. … gez. .. gez. …

a) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich teilweise wiederholten, teilweise ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin sich gegenüber der Auszubildenden A… am 10.11.2008 und gegenüber der Arbeitskollegin Frau M… am 11.11.2008 nicht nur in einer burschikosen Art geäußert hat, sondern beide in einer untragbaren Art eingeschüchtert, teilweise sogar bedroht und damit ein gedeihliches Zusammenarbeiten nachhaltig gestört hat.

aa) So hat die Zeugin L… bezüglich des Verhaltens der Klägerin am 10.11.2008 ausgesagt, dass sie der Auszubildenden A… „an den Hals gegangen ist“ und dieser da-bei vorgeworfen hat, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse. Die Zeugin hat demonstriert, wie die Klägerin sich dabei körperlich verhalten hat. Danach hat sie sich bei dieser Äußerung unmittelbar vor Frau A… gestellt und ihre Hand mindestens ganz nah im Halsbereich der Frau A… bewegt, wenn sie sie nicht gar am Hals berührt hat.

Ein derartiges Verhalten ist eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, die durch nichts zu rechtfertigen ist und auch vorliegend durch kein Verhalten der Auszubildenden A… auch nur ansatzweise provoziert war. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L… im Zusammenhang mit dieser Aussage. Die Zeugin, die sich zunächst vor allem in Bezug auf die Vorkommnisse vom 11.11.2008 schwer getan hatte, sich bildlich in die rund ein Jahr zurückliegenden Geschehensabläufe zurückzuversetzen und über diese zusammenhängend zu berichten, hat das Ge-schehen vom 10.11.2008 nahezu sprudelnd „in einem Guss“ geschildert.

Die Zeugin hat angegeben, dass und wie sie bei der Gestik der Klägerin noch geschrien hat: „A…!“. Ihre Aussage ist nach der Überzeugung der Kammer in jeder Hinsicht glaub-würdig. Es wurde auch an der Mimik der Zeugin ersichtlich, dass und wie entsetzt sie über das Verhalten der Klägerin gegenüber der Auszubildenden A… in diesem Mo-ment war. Auch im Zusammenhang mit der Beschreibung der Reaktion der Auszubil-denden A… – mindestens 5 Minuten Weinen auf der Toilette – hat die Zeugin glaub-würdig die Wirkung des Verhaltens der Klägerin dargelegt. Ihr Entsetzen und ihre eigene Betroffenheit über diese Umgangsart gegenüber der Auszubildenden spiegel-ten sich bei der Zeugin L… noch während ihrer Aussage im Gesichtsausdruck wieder.

Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Auch im Hinblick auf den Vorfall vom 11.11.2008 hat die Zeugin L… bestätigt, dass die Klägerin nach dem Gespräch in der Zentrale wutentbrannt in der Filiale in H…-U… erschien und zur Zeugin M… mit der Hand oder Faust gestikulierend gesagt hat: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Die Zeugin L… hat in die-sem Zusammenhang ausgesagt, sie habe sich unwohl und ein wenig bedroht ge-fühlt; die Zeugin M… sei sprachlos gewesen.

Sie hat ferner ausgesagt, dass sie versucht hat, die Klägerin, die sie als aufbrausend beschrieben hat, zu beruhigen, was ihr nicht gelang. Sie hat dargelegt, wie ratlos die Zeugin M… bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens für diesen Tag war. Gemeinschaftlich haben die Zeuginnen L…, L… und M… sodann überlegt, wie gewährleistet werden könne, dass Frau L… und Frau L… ihren Feierabend machen konnten und gleichwohl die Zeugin M… allein mit der Klägerin in der Filiale verbleiben und arbeiten könne. Für die Berufungskammer ist aus dieser Aussage bereits deutlich geworden, dass das Verhalten der Klägerin ge-genüber Frau M… bei allen drei vernommenen Zeuginnen die Frage aufkommen ließ, ob die Zeugin M… am 11.11.2008 ihre Arbeitsleistung überhaupt noch würde erbringen können und wie man ihr, ohne den Schutz weiterer Kolleginnen, an diesem ers-ten Arbeitstag Hilfestellung leisten könne.

Die Kammer hat auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit der Zeugin L…. Ihre Aussage war widerspruchsfrei, sie war sichtlich betroffen. Es wurde nach wie vor ihre durchlebte Sorge vom 11.11.2008 deutlich, wie die Zeugin M… mit der Klägerin nach diesem Vorfall, noch dazu am Beginn ihres ersten Arbeitstages, würde weiter zusammenarbeiten können. ist in jeder Hinsicht glaubwürdig.

bb) Aber auch die Zeugin L… hat ohne jegliche Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit den vom Beklagten dargelegten Kündigungssachverhalt ebenfalls bestätigt. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe aufgebracht und mit erhobenem Fin-ger zur Zeugin M… gesagt: „Wer mich beim Chef anscheißt, den mach ich platt“. Die Zeuginnen hatten während der Beweisaufnahme keinerlei Kontakt, da sich die Zeu-gin L… nach ihrer Aussage auf Bitten des Gerichts vorsorglich im Sitzungssaal aufgehalten hat.

Die Zeugin L… hat die Aussage der Zeugin L… bestätigt, auch in scheinbar ungereimten Detailfragen. Auch die Zeugin L… hat zum Ausdruck ge-bracht, dass die Klägerin die neue Arbeitskollegin an ihrem ersten Arbeitstag aus heiterem Himmel eingeschüchtert hat und sich nicht beruhigen ließ. Sie hat auch die Geste, die die Klägerin gegenüber Frau M… mit der Hand/ dem Finger gemacht hat, bestätigt und demonstriert. Dabei hat sie offengelassen, ob es sich um den „Stinkefinger“, der das Lieblingszeichen der Klägerin gewesen sei, oder um den Zeigefinger gehandelt hat. Das ist für die Berufungskammer aber auch nicht entscheidungserheblich.

Für die Berufungskammer bestehen danach keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Verhalten der Klägerin nicht mehr nur um eine burschikose Ausdrucksform gehandelt hat, diese vielmehr die neue Arbeitskollegin M… so eingeschüchtert hat, dass der weitere Verlauf des Arbeitstages fraglich erschien und sich die Zeuginnen L… und L… dafür verantwortlich fühlten, mit der Zeugin M… zu beraten, wie jetzt vorge-gangen werden solle und sie zu ermuntern, zu versuchen, wenigstens einige Arbeits-stunden durchzuhalten. Der von der Klägerin an den Tag gelegte Umgang gegenü-ber ihren Arbeitskolleginnen ist untragbar. Er zerstört den Betriebsfrieden und macht eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich.

cc) Das hat auch letztendlich die Aussage der Zeugin M… bestätigt. Diese hat sich nach ihren Angaben sehr unbehaglich gefühlt und die Situation als äußerst unschön wahrgenommen. Sie hat das Verhalten der Klägerin als aggressiv ihr gegenüber ein-geordnet und war perplex, wieso ausgerechnet sie Adressatin derartiger Äußerungen war. Das ist auch noch im Rahmen der Beweisaufnahme deutlich geworden, die knapp ein Jahr nach dem Vorfall in der Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Auch die Zeugin M… hat bestätigt, dass sie ratlos und völlig verunsichert war, wie der weitere Arbeitstag, an dem sie nun mit der ihr gegenüber äußerst aggressiv aufgetretenen Klägerin allein zusammenarbeiten musste, weiterverlaufen würde. Sie hat ebenfalls ausgesagt, dass sie noch bis 15.00 Uhr, wie mit den Zeuginnen L… und L… abgesprochen, „durchgehalten“ hat.

Das ist nach ihrer Aussage deshalb geschehen, um einerseits den Kolleginnen L… und L… den Feierabend zu ermöglichen und an-dererseits der Klägerin nicht zuzumuten, den ganzen Arbeitstag alleine und ohne Unterstützung in der Filiale ableisten zu müssen. Auch die Aussage der Zeugin M… 

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin sie grundlos eingeschüchtert und in nachhaltige, berechtigte Konflikte bezüglich ihres weiteren Arbeitsverhaltens gebracht hat. Für die Berufungskammer steht fest, dass die Klägerin ungezügelt aggressiv gegenüber ihrer neuen Arbeitskollegin – dem schwächsten Glied in ihrem aktuellen Arbeitsumfeld – war und das Arbeitsklima am 11.11.2008 durch ihr Verhalten vergiftet und zerstört hat.

b) Dieses Verhalten hat der Beklagte zur Recht mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung geahndet. Mit der Klägerin war angesichts ihres unangemessenen Um-gangstons bereits am 03.11. 2008 und unmittelbar vor dem Vorfall am Vormittag des 11.11.2008 gesprochen worden. Sie ist am 11.11.2008 explizit aufgefordert worden, Beschimpfungen und Bedrohungen von Kolleginnen zu unterlassen. Dabei ist sie darauf hingewiesen worden, dass dieses nunmehr ihre letzte Chance sei.

c) Soweit der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestritten hat, dass der Klägerin gesagt worden ist, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei, ist dieses Vor-bringen unbeachtlich und verspätet. Ausweislich Seite 3 des Tatbestandes war bis dato dieser Inhalt des Gespräches unstreitig. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag liegt nicht vor. Auch in der Berufungsbegründung wurde das diesbezügliche Vorbrin-gen des Beklagten nicht bestritten. Soweit der Klägervertreter auf seine Ausführun-gen auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 16.02.2009, letzter Absatz, verweist und hieraus einen Vortrag seinerseits ableiten will, die Äußerung „dieses sei ihre letzte Chance“ sei nicht gefallen, enthält der Schriftsatz derartiges Vor-bringen auch nicht ansatzweise.

Der Satz: „Die Klägerin habe das etwa 30 minütige Gespräch als nettes, angenehmes Kritikgespräch empfunden“, enthält kein bestreitendes substantiiertes bestreiten der Äußerung des Beklagten :dieses nunmehr ihre letzte Chance“.

d) Diese Äußerung des Beklagten stellt zweifelsfrei eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne dar. Sie konnte von der Klägerin nur als Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verstanden werden. Sie ist auch als Abmahnung von der Klägerin verstanden worden. Das hat die Klägerin nach Aussage der Zeugin M… selbst am 11.11.2008 zu ihr gesagt.

e) Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin noch am gleichen Tage postwendend im unmittelbaren Anschluss an dieses Abmahnungsgespräch ihr beanstandetes Verhalten wiederholt und ihre neue Arbeitskollegin in einer nicht entschuldbaren Art und Weise aggressiv so eingeschüchtert hat, dass sie nicht bis zum Ende des Arbeitsta-ges weiterarbeiten konnte, war der Ausspruch der streitbefangenen außerordentli-chen Kündigung vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Dem Beklagten war es unzumutbar, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Klägerin konnte sich schon nach dem Abmahnungsgespräch nicht zusammenreißen, obgleich ihr Arbeitgeber ihr deutlich gemacht hatte, dass ihr Verhalten beanstandet wird und künftig nicht mehr geduldet werde. Gleichwohl hat sie sich dieses nicht zu Herzen genommen.

Im Gegenteil: Sie hat dieses beanstandete Verhalten sofort noch einmal wiederholt und dadurch den ersten Arbeitstag ihrer neuen Kollegin unerträg-lich gemacht. Die Klägerin hat sich mit ihrem ungebührlichen Umgangston und Um-gangsstil gegenüber der Auszubildenden A… und der neuen Mitarbeiterin M… auch stets an die schwächsten Glieder im Umfeld ihrer Kolleginnen gewandt. Das ist be-sonders verwerflich, weil diese Mitarbeiterinnen am wehrlosesten waren. Derartiges Verhalten galt es vom Beklagten zu unterbinden, um den Betriebsfrieden und ein ge-deihliches Miteinander zu gewährleisten. Dem Beklagten war auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Es ist für die Kammer angesichts des nachhaltigen Verhaltens der Klägerin auch nicht ansatzweise ersichtlich, vor welchem tatsächlichen Hintergrund davon auszugehen wäre, dass die Klägerin trotz ihres Verhaltens am 11.11.2008 während einer laufenden 2 ½-monatigen Kündi-gungsfrist in der Lage sein würde, sich zurückzuhalten und sich gegenüber ihren Kol-leginnen angemessen zu benehmen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin am 11.11.2008 noch drei Stunden mit der von ihr unberechtigt angegriffenen Arbeitskollegin M… zusammengearbeitet hat, ohne die Wirkung ihres Verhaltens abzumildern. Nichts hätte nähergelegen, als sich im Laufe dieser Zeit bei der Arbeitskollegin zu entschuldigen, um so zu versuchen, die Schärfe aus der Wirkung ihrer aggressiven Äußerung zu nehmen“.

Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil es klar macht, dass Vorgesetzte nicht das recht haben, Mitarbeiter zu beleidigen, mit asozialem Tonfall anzuschreien oder gar zu Verleumden. Weiterhin macht es klar, dass ein Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist, was im Fall der Auszubildenden leicht war, aber in anderen Prozessen nicht der Fall ist.

Die Behauptung, E. habe geklaut, bedarf somit immer des Beweises, also der polizeilichen Ermittlung. Ein Umstand der vierlerorts von Arbeitsrichtern wohlweislich nicht beachtete wird und somit die Arbeitsgerichte in das Licht der Unfähigkeit rückt. Von daher hat das Arbeitsgericht Mündter, das Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein und der Chef der Mobberin ein wichtiges Urteil bewirkt. Die Zukunft wird zeigen, ob sich in diesem Land Rechtsstaatlichkeit gegen Willkür- und  Gefälligkeitsurteile durchsetzt.

 Quelle: http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/1BD644247EA0EFA6C125766C0045AF7E/$file/U_3Sa224-09_21-10-2009.pdf

 

Neues vom Cybermobber Klaus-Dieter May!

20. Januar 2010

Vielen Mobbingopfern sind die Attacken von Klaus-Dieter May im Internet zum Verhängnis geworden. Hintergründe und Ursachen für sein „asoziales Verhalten“ sind unbekannt.

Sein neuestes Opfer war ein Anwalt, der nicht die Geschäftspraktiken von „Mobbi oder K.D. May“ kennt oder kannte. Viele Opfer haben sich auf seine Internetspielchen eingelassen und sind an den Folgen fast zerbrochen. Hütet euch vor den falschen Propheten, kann man da nur sagen.

„Diese Seite ist allen Mobbern im Internet gewidmet. Im Schutz des Internets glauben viele, aber allen voran Klaus-Dieter May, sich besonders sicher. Beschimpfungen, Unterstellungen und das Verbreiten von Lügen gehören zu seinem Repertoire.“(1)

1)http://www.mobbing-web.info/