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Stellungnahme zum Gutachten von Herrn Dr. X aus Mainz für Dirk Lauer

12. April 2013

Wir veröffentlichen in mehreren Schritten die Stellungnahme  zum Gutachten von Herrn Dr. X aus Meinz für „das Mobbing-Opfer“ Herrn Dirk Lauer Gießen, März 2013.

Gießener Akademische Gesellschaft
Die folgende Stellungnahme wird auf Bitte des Herrn Dirk Lauer erstattet. Sie stütztsich auf die Kenntnis des Gutachtens von Herrn Dr. X. (im Folgenden SVgenannt) vom 13.02.2008.
Die methodenkritische und inhaltliche Prüfung des Gutachtens erfolgt durch den approbierten und seit 1977 am Boston College im Fachbereich Psychologie promovierten Psychologischen Psychotherapeuten und (apl.) Professor für Psychologie, University of Maryland, Dr. Phil. Philip Churchill, der die psychologisch-fachliche Bewertung des Gutachtens vorgenommen hat.
Die hier zu erarbeitende Stellungnahme bezieht sich auf einen in Anlehnung an die Rechtsprechung formulierten Lehrsatz von Jessnitzer (1976, S.153) [13]:

Der Schrei

Der Schrei

„Zu den wichtigsten Pflichten eines wissenschaftlichen SV gehört es, streng darauf zu achten, dass er seinem Gutachten nur solche Lehren und Untersuchungsmethoden zugrunde legt, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfreials richtig und zuverlässig anerkannt sind (BHGSt 5,34; BGH NJW 1954,649) …
Schließt sich der SV einer von mehreren in seiner Wissenschaft vertretenen Auffassung an und würde eine andere zu einem abweichenden Ergebnis führen, so muß er darauf hinweisen.“

Zur Beurteilung der fachlichen Erfordernisse an ein Gutachten werden die vom Berufsverband Deutscher Psychologen verabschiedeten „Empfehlungen und Kriterien zur Erstellung psychologischer Gutachten“ (1985) [12], in der zur Zeit gültigen Fassung von 1988 als maßgebliche Richtschnur sachverständigen Handeins im Bereich der Psychologie zugrunde gelegt. Diese Richtlinien sind in mehreren höchstrichterlichen Urteilen, zuletzt BGH 1999 (1StR 618/98), für verbindlich zur Erstellung psychologischer Gutachten erklärt worden.

Plausibilitätsgutachten für Herrn Dirk Lauer s. 2/ 17 Gießener Akademische Gesellschaft 1 Anerkannte Qualitätskriterien zur Erstellung von Gutachten. Zur Qualitätssicherung von psychologischen Gutachten hat der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BOP) die maßgeblichen Beurteilungskriterien und Anforderungen zusammengestellt. Für Sachverständige (SV), die Gutachten erstellen, gelten die folgenden allgemein anerkannten Mindestanforderungen, die stets zu erfüllen sind. Das hier besprochene Gutachten von Herrn Dr. med. Armand Gerken wird anhand dieser im Folgenden vorgestellten Mindestanforderungen sowie inhaltlich auf seine Qualität geprüft und abschließend bewertet.

1.1 Aktenanalyse

Erste Vorbedingung für die Akzeptanz eines Gutachtens nach den o. a., für Psychologen und Psychiater geltenden Kriterien ist die Auswertung der vorhandenen Akten. Sie „übernimmt im Gutachten die Funktion, die bei einer wissenschaftlichen Arbeit der Literatursichtung zufällt. (…) Es geht um den Entdeckungszusammenhang der diagnostischen Frage.“

Die Selektion der für die Sachverständigen relevanten unter allen erhobenen Daten darf dabei nicht beiläufig erfolgen; sie muss vielmehr systematisch sein, unter Offenlegung der eingesetzten Systematik entstehen. Ist dies nicht der Fall, so entbehren die daraus abgeleiteten Aussagen I Interpretationen der unabdingbaren wissenschaftlichen Haltbarkeit.
Eine Aktenanalyse, wie sie vom BOP [12] gefordert wird, ist vorliegend nicht durchgeführt worden; deshalb kann hier nicht darauf eingegangen werden, ob sie wissenschaftlich-psychologischen bzw. psychiatrischen Grundsätzen folgt. Eine Aktenanalyse und deren wissenschaftliche Auswertung zur Schaffung der Anknüpfungstatsachen sind jedoch unerlässlich.

Auszüge der Akte sind zwar dargestellt worden, eine Aktenanalyse und –interpretation fehlt vollständig. Eine auszugsweise Wiedergabe des Akteninhalts, wie sie hier vorliegt, ist nicht zu verwechseln mit einer Analyse der Akten und der Angabe aller vorliegenden Vorbefunde.

Zu einer wissenschaftlichen Analyse und Interpretation hätte z.B. gehört, die in den Akten dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge auf logische Konsistenz zu prüfen, auf Widersprüche hinzuweisen und Stellung dazu zu beziehen.
Von rechtlicher Seite führt Jessnitzer aus [13]: (1976, S. 21f): „Der SV (zieht) selbst aufgrund bestimmter, dem zu entscheidenden Rechtsfall zugrundeliegender Tatsachen mithilfe seiner Sachkunde die Schlussfolgerungen. In diesem Fall darf er sich aber nicht darauf beschränken, dem Gericht das Ergebnis mitzuteilen.

Vielmehr muss er hier über die dem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen sowie über die angewandten, allgemeinen Erfahrungssätze berichten und die Gedankenkette vortragen, welche von diesen Erfahrungssätzen zu dem gefundenen Ergebnis führt. Denn sonst könnte das Gericht nicht seiner Pflicht genügen, die Ausführungen des SV kritisch zu überprüfen. Wichtig ist hierbei, von wem und auf welche Weise die der Begutachtung zugrundeliegenden Tatsachen festzustellen sind.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Fortsetzung folgt….