Der offene Brief an Frau Nahles (SPD) soll alle Opfer und Gegner von Mobbinganregen, einen solchen Brief ebenfalls an ihre/ihren Abgeordnten zu schicken.
Harry Gambler, Herausgeber der https://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/
19.12.09
An
Frau Andrea Nahles
MdB, SPD
Generalsekretärin der SPD
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Betrifft: Antimobbinggesetz
Sehr geehrte Frau Andrea Nahles,
In Österreich wurde nun endlich ein Antimobbinggesetz verabschiedet, wenn bisher auch nur für den öffentlichen Dienst. Als Mitglied der SPD im Bundestag und deren Generalsekretärin bitte ich Sie nun, endlich gegen Mobbing aktiv zu werden.
Bringen Sie bitte endlich im Bundestag ein Antimobbinggesetz ein, das sowohl nach dem Muster aus Österreich in das Betriebsverfassungsgesetz als auch in das Arbeiterecht aufgenommen wird. Weiterhin ist es Zeit, dass ein Antimobbingartikel in unser GG aufgenommen wird.
Hier bitte das Muster aus Österreich und der Link dazu:
„ „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00488/fname_172363.pdf
Und:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 57a. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
3. § 69 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.“
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00488/fname_172363.pdf
Bitte setzen Sie sich für die Interesse der Bürger und Arbeitnehmer in diesem Land und eine Arbeitswelt ohne Mobbing vehement ein.
Ein mobbingfreies und festliches Weihnachtsfest
Viel Erfolg und Gesundheit für das neue Jahr
MfG
Harry Gambler