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Das Bundearbeitsgericht definiert Mobbing

13. Dezember 2009

Der in § 3 Abs. 3 AGG umschriebene Begriff des „Mobbing“...

In dem Urteil zum Mobbingfall des Oberarztes hat das BAG nicht nur die Urteile der 1. und 2. Instanz aufgehoben, sondern auch ein Urteil gesprochen, was bemerkenswert ist. Es geht also doch, dass BAG nicht nur Urteile aufhebt, sondern neue fällt.

Das Bundesarbeitsgericht führt sinngemäß unter anderem aus:Dieser in § 3 Abs. 3 AGG umschriebene Begriff des „Mobbing„, der sich lediglich auf Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe bezieht, kann auf die Fälle der Benachteiligung eines Arbeitnehmers – gleich aus welchen Gründen – übertragen werden. Diese Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich auf die Zusammenschau der einzelnen „unerwünschten“ Verhaltensweisen ankommt, um zu beurteilen, ob „Mobbing“ vorliegt. § 3 Abs. 3 AGG stellt nämlich darauf ab, ob ein durch „Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld“ geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen. Damit sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Deshalb dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen nicht bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen werden (vgl. Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369). Wesensmerkmal der als „Mobbing“ bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Senat 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 1154)“. (1)Und obwohl die Mobbinghandlungen vor der Verabschiedung des AGG durchgeführt worden sind, hat des Bundearbeitsgericht seinUrteil auf § 3 und 1 des AGG gestützt, es geht also. Denn Mobbing verjährt nicht und solange die Täter nciht ihre Handlungen unterlassen, bereuen oder eingestehen, läuft die Zeit und jedes Gesetz. Laut FDP übrigens, eine dieser Politikerkasten, gelte das AGG nicht. Man sieht, Politiker sind nicht für die Bürger da, sondern zu ihrem eigenen Zweck.

Und mit dem Mobbing-Verbot in Österreich nach § 43a BDG 1979 (2) für den öffentlichen Dienst, ist jetzt klar, auch wir in Deutschland brauchen ein Antimobbinggesetz, in dem auch Mobbing drin steht. Das BAG drückt sich hier noch immer vor einer klaren und juritisch korrekten Sprache. In Österreich hat man sich übrigens in der Politik das Ziel gesetzt, nur noch Gesetze zu erlassen, die auch vom Inhalt her der Bürger versteht. Und wo Mobbing drin ist, muss auch Mobbing drauf stehen. 

1)http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_11/2009_11_16.pdf

2)http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00488/fname_172365.pdf