Ein „Projektleiter für Brandschutzanlagen“ war längere Zeit „ an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt“ und löste deswegen zum 31. August 2008 sein Arbeitsverhältnis auf.(1)
Bis zum 22. Juni 2008 hat der Brandschutzexperte wegen „ Rückenbeschwerden, Depressionen und Panikreaktionen, die auf eine Mobbingsituation an seinem Arbeitsplatz zurückzuführen waren“ nach erfolgter Krankschreibung von seiner Krankentagegeldversicherung „ 117,37 € pro Kalendertag“ bekommen, dann wurde die Zahlung eingestellt, zu Unrecht wie das BGH nun per Urteil entschied.(2)
Nach „MB/KT 94 § 1 (3)“ liegt eine „Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 … auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfunden Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann“. (2)
Der Projektleiter erhält nun für den Zeitraum vom 22.06.2008 bis 31.08.2008 pro Kalendertag 117,37 Euro Krankentagegeld und der Beklagte, die Versicherung muss die Prozesskosten bezahlen. Leider hat das BGH unter der Richterin Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller, den Richtern Dr. Karczewski, Wendt und Felsch nicht von Mobbing als Ursache geurteilt, sondern beruft sich auf Mobbingverhalten und empfundener Mobbingsituation als Krankenverursacher.
Das Urteil: (BGH, 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10).
„Letzte Änderung am 07.01.2015“
1) http://www.test.de/Krankentagegeldversicherung-Auch-bei-Mobbing-4489873-0/
2)http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=55539&pos=0&anz=1
Schlagwörter: (BGH, 9. März 2011, Arbeitsunfähigkeit, Az. IV ZR 137/10)., Depressionen und Panikreaktionen, empfundener Mobbingsituation, Mobbing als Ursache, Mobbingsituation am Arbeitsplatz, Projektleiter für Brandschutzanlagen, Rückenbeschwerden
Kommentar verfassen