Das Ärzteblatt hat den bekannten Mobbingfall des Krankenhausesarztes und sein Urteil noch einmal aufgeriffen. Dr. Dr. Philipp Roth hat dazu in der Ausgabe 11/2009 nochmal das Urteil vom Bundearbeitsgericht >>AZ: 8 AZR 593/06 zur Grundlage seines Artikels genommen.
„In einem Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht hat ein langjähriger erster Oberarzt der Neurochirurgie an einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing erstritten“.(1) Ein Fall der über mehrere Instanzen ging und zeigt, wie Opfer oft vor Gericht abblitzen, obwohl die Sachlage eindeutig ist. „In der Vergangenheit war der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes immer gescheitert. Es fehlte entweder an der Schwere des Eingriffes oder an der Schuld des Chefarztes“.(1)
Erst das Bundesarbeitsgericht hat dem Fall eine Wende gegeben, bis dahin ist der klagende Arzt gegen Mauern gelaufen. „In der Vergangenheit war der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes immer gescheitert. Es fehlte entweder an der Schwere des Eingriffes oder an der Schuld des Chefarztes“.(1)
Doch auch dieses Bundearbeiturteil bringt für viele Opfer keine Lösung. “
Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten aufgrund einer Güter-und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden“.(1) Das heißt, jedes klagende Opfer braucht einen sehr langen Atem und muss auch vor Gericht mühselig um seine Rechte kämpfen.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich im wesentlich wegen des Alters auf das AGG hin orientiert, keine Aussagen also zu strafrechtlichen Tatbeständen von Mobbing. „§ 12 Abs. 3 AGG verlangt, dass dann, wenn Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreift“.(1)
Und der Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wird aus dem BGB abgeleitet und weiterhin verweist das Gericht nochmals auf die Arbeitgeberpflichten. “
Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet“.(1)
Betrachtet man die neuesten Mobbingfälle, so kann man Dr. Dr. Philipp Roth aus Waldfischbach nicht teilen.“Das bemerkenswerte Urteil wird in Zukunft sicherlich die Verwaltung zwingen, rechtzeitig einzugreifen, um Schadensersatzprozesse und Schmerzensgeldforderungen, meist in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehaltes, zu vermeiden“. (1) Der Mobbingalltag zeigt jedoch etwas anderes, leider.
1)http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_11/2009_11_16.pdf
Schlagwörter: AZ: 8 AZR 593/06, Bundesarbeitsgericht, Dr. Dr. Philipp Roth, Güter-und Interessenabwägung, Neurochirurgie, Schadensersatzprozesse, Schmerzensgeldforderungen, Schutz der Gesundheit, Tatsachengerichten
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